STAATSMIIMISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAIJCHERSCHIJTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-141777 Dresden, Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion j Januar 2015 DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/529 Thema: Schuldenerlass für die Mitglieder der AOK Plus Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie vielen Mitgliedern der AOK Plus wurden bisher durch Beitragsrückstände entstandene Schulden erlassen? Bis zum Stand 31.12.2014 hat die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen auf der Grundlage des § 256a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für insgesamt 3.398 Mitglieder Beiträge zur Krankenversicherung und Säumniszuschläge erlassen bzw. ermäßigt. Bei 35.569 Mitgliedern wurden noch nicht gezahlte Säumniszuschläge nach § 256a Abs. 3 SGB V erlassen. Frage 2: Wie viele dieser Mitglieder hatten ihren Wohnsitz in Sachsen? Von der in Frage 1 genannten Anzahl der Mitglieder der AOK PLUS hatten insgesamt 25.479 Mitglieder ihren Wohnsitz in Sachsen. Frage 3: Wie hoch ist der Betrag, der durch Schuldenerlass bei der AOK Plus bisher entstand? Die AOK PLUS hat Beiträge zur Krankenversicherung und Säumniszuschläge nach § 256a Abs. 1 und 2 SGB V in Höhe von insgesamt 10.399.525,82 Euro und Säumniszuschläge nach § 256a Abs. 3 SGB V in Höhe von insgesamt 67.246.190,46 Euro ermäßigt bzw. erlassen. Das ergibt eine Gesamtsumme von 77.645.716,28 Euro. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSOHUTZ Freistaat SACHSEN Frage 4: Was waren die hauptsächlichen Gründe für die Streichung der Beitragsschulden? Auf die Antwort zu Frage 4 Drucksache 5/13793 wird verwiesen. Frage 5: Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit ein Schuldenerlass überhaupt möglich ist? Nach § 256a Abs. 4 SGB V regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach § 256a Abs. 1 bis 3 SGB V. Auf die „Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden“ des GKV-Spitzenverbandes vom 04.09.2013 wird verwiesen. Diese können unter http://www.gkv-spitzenverband .de/service/versicherten_service/beitragsschulden/beitragsschuldengesetz_1.jsp abgerufen werden. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2