STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Gerd Lippold, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5298 Thema: Spezifika sächsischer Gründungsförderung Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-1053/4/53 Dresden, 2 9. JUNI 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Unterschiede zwischen der sächsischen Gründungs¬ förderung bestehen im Vergleich mit anderen Bundesländern, insbesondere Bayern? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Bewertung von Förderprogrammen anderer Bundesländer liegt nicht in der Zuständigkeit der Sächsischen Staatsregierung. ir Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamlllc Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser In¬ formationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordne¬ ten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsre¬ gierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln ver¬ antwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft ver¬ pflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs be¬ treffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Frage 2: Welche Gründe existieren für die Notwendigkeit, die Grün¬ dungsförderung nach dem Erstattungsprinzip zu bearbeiten, welche Vorteile birgt dieses Verfahren und welche Auswirkun¬ gen hat dies auf die Liquidität der Gründerinnen und Grün¬ der? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung; Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Seite 1 von 2 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Die Staatsregierung geht davon aus, dass mit „Gründungsförderung" der Förderbau¬ stein „Gründungsberatung" der Mittelstandsrichtlinie gemeint ist und bezieht sich in der Beantwortung auf dieses Programm: Die Förderung von Gründungsberatungen wird mit ESF-Mitteln finanziert, so dass die Bestimmungen der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie zu beachten sind. Mit der Rahmen¬ richtlinie hat die Staatsregierung das Erstattungsprinzip als Grundregel für alle strukturfondsfinanzierten Förderprogramme festgelegt. Die Staatsregierung hält es förderpo¬ litisch für sinnvoll, die Gründungsberatung nur im Erstattungswege zu finanzieren. Das Erstattungsprinzip stellt sicher, dass die Beratung im Vorfeld einer Gründung auch tat¬ sächlich erfolgte und die Fördermittel projektbezogen zum Einsatz kommen. Nur so kann die Staatsregierung eine zweckentsprechende Mittelverwendung nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sicherstellen. Mit der Einführung einer Pauschale für die Gründungsberatung, die lediglich durch den Abschlussbericht und den Bezahltnachweis zu belegen ist, steht ein einfaches und schnelles Verfahren zur Verfügung, das der Liquiditätssituation von Gründerinnen und Gründern in der Vorgründungsphase angemessen Rechnung trägt. Frage 3: Welche Gründe existieren für die Notwendigkeit, die (Vor)gründungsberatung vor Gewerbeanmeldung abschließen zu müssen, und in welchen Bundesländern wird von diesem Verfahren abgewichen? Mit Hilfe der Förderung möchte die Staatsregierung Existenzgründern eine Entschei¬ dungshilfe für das Gründungsvorhaben geben und den Start in die Selbstständigkeit erleichtern. Letztlich steht hinter diesem der Anreiz, die Anzahl von Unternehmens¬ gründungen im Freistaat Sachsen zu erhöhen. Die Staatsregierung geht davon aus, dass für Existenzgründer im Vorfeld der Gründung wirtschaftliche, technische, finanziel¬ le und organisatorische Fragestellungen entstehen, die einer externen Beratung bedür¬ fen. Um eine zweckentsprechende Mittelverwendung nach dem Grundsatz der Wirt¬ schaftlichkeit und Sparsamkeit sicherzustellen und um zwischen zu gründenden und bereits gegründeten Unternehmen zu unterscheiden, darf die Unternehmensgründung bis zum Abschluss der Gründungsberatung noch nicht erfolgt sein. Als maßgeblichen Zeitpunkt dafür hat die Staatsregierung die Gewerbeanzeige definiert. Bereits gegründete Unternehmen können Förderprogramme des Bundes und andere Förderbausteine der Mittelstandsrichtlinie für die Inanspruchnahme von Beratungsleis¬ tungen nutzen. Von einer Beantwortung des zweiten Satzteils seitens der Staatsregierung wird abge¬ sehen. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Seite 2 von 2 2016-06-30T10:19:34+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes