STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/53 Thema: Anforderungsgerechte Vollziehung des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (SächsFlüAG) in Anbetracht der wachsenden Zahlen von Flüchtlingen und Asylsuchenden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Zeit von Januar bis August 2014 haben insgesamt 115.737 Personen in Deutschland Asyl beantragt. Zum Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet dies einen Anstieg um 44.495 Anträge bzw. um 62,5 %. Nach dem Königsteiner Schlüssel hat der Freistaat Sachsen im Jahr 2014 dabei 5,10 % der Flüchtlinge aufzunehmen. Wegen der bereits erheblich gestiegenen Anzahl von Flüchtlingen und dem bis zum Jahresende 2014 zu erwartenden weiteren Anstieg hat sich die Zahl der von den Landkreisen und Städten des Freistaates Sachsen aufzunehmenden und unterzubringenden Flüchtlingen über den Verteilerschlüssel hinaus erheblich erhöht. Die Stadt Chemnitz beispielsweise, die im Jahr 2014 bereits 165 Personen aufgenommen hatte, soll nach den prognostischen Vorgaben bis zum Ende des Jahres rund weitere 400 Flüchtlinge aufnehmen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Entgegen der Auffassung des Fragestellers erhöht sich der Verteilerschlüssel nicht. Der Verteilerschlüssel, also die jeweilige Aufnahmequote, gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (SächsFlüAG) ändert sich im laufenden Jahr nicht. Lediglich die Zahl der bis zum Jahresende zu erwartenden Asylbegehrenden wird im Laufe des Jahres regelmäßig auf der Grundlage der jeweils aktuellen Prognose des Bundesamtes für Migration angepasst und den Landkreisen und Kreisfreien Städten mitgeteilt. Die Stadt Chemnitz hat demnach unter Berücksichtigung der Aufnah-mequote (5,98 %) mindestens 568 bis maximal 664 Asylbegehrende aufzunehmen. mi i Freistaat |p SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51/7367 Dresden, . Oktober 2014 Sachsen Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 1: Erachtet die Staatsregierung die in § 10 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes gesetzlich bestimmte Regelung zur Erstattung der „für die im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung der in § 5 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 genannten Ausländer entstehenden Kosten“ gegenüber den Landkreisen und Kreisfreien Städten in Höhe von derzeit 1.500,00 EUR je Person im Vierteljahr (Kostenpauschale) für ausreichend und sachgerecht? Inwieweit und mit welchem Ergebnis hat die Staatsregierung Analysen und Berechnungen angestellt bzw. liegen der Staatsregierung solche von Landkreisen oder Kreisfreien Städten vor, aus denen sich ergibt, dass mit der derzeit gesetzlich festgesetzten Kostenpauschale von 1.500,00 EUR je Person im Vierteljahr tatsächlich alle bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur diesbezüglichen Aufgabenerledigung anfallenden Ausgaben und Aufwendungen, insbesondere auch unter Einschluss der Ausgaben für den personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, für liegenschaftsbezogene Aufgaben und Aufwendungen im Rahmen der Unterbringung, vollständig abgedeckt und finanziert sind? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Wegen der gestiegenen Anforderungen und Kosten, z. B. für Miete, Nebenkosten und Krankenleistungen, sowie in Anbetracht der erforderlichen Ausweitung der Unterbringungskapazitäten und den sich daraus ergebenen Anforderungen wird eine Erhöhung der Pauschale für sachgerecht erachtet. Zur Anpassung der Kostenerstattungspauschale gemäß § 10 Abs. 1 SächsFlüAG wurde durch die Staatsregierung ein unabhängiges Gutachten in Auftrag gegeben. Die Datenerhebung für das Gutachten und dessen Auswertung erfolgte in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und ergab den Vorschlag für eine Erhöhung der Pauschale auf 1.900 EUR je Person und Quartal. Auf die laufenden Verhandlungen zum Staatshaushaltsplan 2015/2016 und die endgültige Entscheidung durch den Sächsischen Landtag wird verwiesen. Was hat der Freistaat Sachsen in entsprechender Verhandlung mit dem Bund unternommen, um für Flüchtlinge und asylsuchende Menschen in den Städten und Gemeinden, in denen sie untergebracht werden sollen, solche Bedingungen zu schaffen, die eine gelebte Willkommenskultur für ankommende Flüchtlinge gewährleisten, namentlich auch in Fällen der Unterbringung von Flüchtlingen in Gemeinschaftsunterkünften und angemieteten Wohnungen bzw. im eigenen Wohnraum? Der Bund ist gemäß den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes bzw. des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht zuständig für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden. Frage 2: Frage 3: Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM des mmm Freistaat SACH SEIN Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat in Zusammenarbeit mit den Landkreisen und Kreisfreien Städten und mit Unterstützung der kommunalen Spitzenverbände zur Optimierung der Unterbringung und der damit erforderlichen Kommunikation ein Unterbringungs- und Kommunikationskonzept erarbeitet. Dieses enthält u. a. Empfehlungen zur Verbesserung der Unterbringungssituation sowie der sozialen Betreuung. Frage 4: Inwieweit ist es zutreffend, dass derzeit in der Stadt Chemnitz 677 Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, wovon 433 Personen in Gemeinschaftsunterkünften und angemieteten Wohnungen sowie 244 Personen im eigenen Wohnraum leben? Zum Zeitpunkt der Fragestellung waren diese Angaben zutreffend. Frage 5: In welcher Weise ist bei der prognostischen Erwartung, dass die Stadt Chemnitz bis zum Jahresende noch weitere 664 Flüchtlinge aufzunehmen haben wird, sichergestellt, dass für die dabei entstehenden Kosten eine adäquate Erstattung aus den Mitteln des Bundes und des Freistaates Sachsen tatsächlich erfolgen wird (Finanzierungsgarantie)? Auf as Sächsische Flüchtlingsaufnahmegesetz, insbesondere zu den darin enthaltenem legelungen zur Kostenerstattung gemäß § 10, sowie im Übrigen auf die Antwort aufs 3 Ffrage 3 wird verwiesen. Mit ndlichen Grüßen Seite 3 von 3