STAATSTVWMISTE'RIU'M FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHER5CFIUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Aibertstraße 1Q | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/530 Thema: Mindestlohn im Pflegebereich in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Ab 1. Januar 2015 gilt im Pflegebereich ein erhöhter Mindestlohn. Er beträgt dann in den neuen Bundesländern pro Stunde 8, 65 Euro und in den alten Bundesländern 9,40 Euro. Im Januar 2017 soll es dann die nächste Anhebung des Mindestlohnes geben.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele der im Bereich der Alten- und Behindertenpflege Tätigen in Sachsen erhalten gegenwärtig lediglich den gesetzlichen Mindestlohn? Frage 2: Wie hoch ist deren Anteil an der Gesamtzahl der Pflegenden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine Angaben darüber vor, wie viele der im Bereich der Alten- und Behindertenpflege Tätigen in Sachsen gegenwärtig lediglich den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Damit ist auch keine Aussage zu deren Anteil an der Gesamtzahl der Pflegenden möglich. Frage 3: Welche Auswirkungen hat die Anhebung des Mindestlohnes auf die Festsetzung der Pflegesätze? Die personelle Ausstattung fließt mit in die Ermittlung der Höhe der Pflegesätze der Pflegeeinrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) ein. Soweit die Vergütung von Mitarbeitern bisher unterhalb des neuen Mindestlohnes lag, wird eine Anhebung auf den neuen Mindestlohn in den aktuellen Pflegesatzverhandlungen von den Pflegekassen berücksichtigt. Voraussetzung ist der Nachweis, dass tatsächlich eine Erhöhung der VergüBSACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5501 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen PD 2-2012 Pa/Ho Ihre Nachricht vom 10.12.2014 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.51-14/776 Dresden, tij. Januar 2015 Hausanschrift; Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de 5TAATSM1N1STER1UTV1 FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN tung der betroffenen Mitarbeiter auf den neuen Mindestlohn vorliegt und die Höhe des neuen Mindestlohns bislang in den Kalkulationen und Anträgen im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen nicht berücksichtigt wurde. Frage 4: Was hat die Staatsregierung bisher unternommen, um auf die Angleichung der Höhe des Mindestlohnes in Ost und West einzuwirken? Frage 5: Was wird die Staats reg ierung unternehmen, um zeitnah auf eine Angleichung der Höhe des Mindestlohnes in Ost und West einzuwirken? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Die Mindestlöhne in der Pflegebranche werden durch den Erlass einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen festgelegt (vgl. §§ 10 ff. Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG). Die Rechtsverordnung erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgrund der Empfehlungen der Pflegekommission. Die Pflegekommission besteht aus Vertretern der privaten, öffentlich-rechtlichen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind dabei paritätisch vertreten. Der Erlass der Verordnung erfolgt ohne die Zustimmung der Länder. Die Empfehlungen der Kommission können nur unverändert in die Rechtsverordnung übernommen werden. Es besteht keine Möglichkeit zur inhaltlichen Abweichung. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2