STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/5308 Thema: Bedarfsplanung für Ärzte und Konzept zur Besetzung von Kassenarztsitzen durch zusätzlichen Bedarf in der Versorgung von Asylbewerbern und Flüchtlingen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kenntnis hat die Staatsregierung über den zusätzlichen Bedarf an Ärzten in der ambulanten Gesundheitsversorgung, der sich durch den Versorgungsbedarf von Asylbewerbern und Flüchtlingen ergibt? Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen hat nach § 4 Abs. 1 der Bedarfsplanungs -Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einen Bedarfsplan aufgestellt, der den Stand und den Bedarf an ambulanter ärztlicher Versorgung darstellt. Der Bedarfsplan umfasst Grundsätze zur regionalen Versorgung, systematische Abweichungen von der Bundesrichtlinie sowie die Berichterstattung über die fachgruppenspezifischen Versorgungsgrade je Planungsregion. Der darin zu bestimmende bedarfsgerechte Versorgungsgrad wird durch arztgruppenspezifische Allgemeine Verhältniszahlen ausgedrückt. Für jede Planungsregion und für jede Arztgruppe wird mit der Verhältniszahl das Verhältnis Einwohner I Arzt demografiegewichtet bestimmt. Verändert sich die Zahl der Einwohner, wird dies in der Bedarfsplanung erkennbar . Infolgedessen können sich daraus ggf. erhöhte oder verminderte Zulassungsmöglichkeiten für Arztsitze in den einzelnen Facharztgruppen in den Planungsregionen ergeben. ln der Einwohnerzahl können Flüchtlinge aber erst dann zahlenmäßig berücksichtigt werden, wenn sie einer bestimmten Gemeinde zugewiesen und bei der Meldebehörde der betreffenden Gemeinde angemeldet worden sind. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-16/508 Dresden, ?J?.Juni2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM INlSTERI UM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Infolgedessen können die Flüchtlinge auch erst dann als Einwohner bei der Bedarfsplanung der Ärzte berücksichtigt werden. Der Bedarfsplan ist der Entwicklung anzupassen und wird daher fortgeschrieben. Die Kassenärztliche Vereinigung überprüft dafür den Bedarfsplan in regelmäßigen Zeitabständen. Frage 2: ln welchen Landkreisen und kreisfreien Städten wird vermehrt ein zusätzlicher Bedarf entstehen oder ist bereits entstanden? An den Standorten der drei Erstaufnahmeeinrichtungen in Dresden, Leipzig und Chemnitz wurde und wird der zusätzliche Bedarf an ambulanten medizinischen Versorgungskapazitäten durch die drei Flüchtlingsambulanzen, die die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen betreibt, gedeckt. Sofern auch in den Landkreisen ein zusätzlicher Bedarf an ambulanten Versorgungskapazitäten entstanden ist, wurde er durch die örtlichen Leistungserbringer gedeckt. Frage 3: Welche Kenntnis hat die Staatsregierung über die regionale Entwicklung von Wartezeiten in der Facharztversorgung durch den zusätzlichen Versorgungsanspruch durch Asylbewerber und Flüchtlinge? Der Staatsregierung ist nicht bekannt, dass es durch Asylbewerber zu vermehrten Wartezeiten in der vertragsärztlichen Versorgung gekommen ist. Frage 4: Gibt es ein Konzept, welches Maßnahmen vorsieht, wie der zusätzliche Bedarf an Ärzten gedeckt werden soll? An den Standorten der drei Erstaufnahmeeinrichtungen in Dresden, Leipzig und Chemnitz wird der zusätzliche Bedarf an ambulanten Versorgungskapazitäten für Asylbewerber durch die drei Flüchtlingsambulanzen, die die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen betreibt, gedeckt. Für die ambulante medizinische Versorgung von Asylbewerbern in den Landkreisen ist es möglich, dass die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen modellhaft Verträge mit den Landkreisen zur Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen für Berechtigte nach § 1 AsylbLG schließt. Der Landkreis Bautzen hat einen solchen Vertrag geschlossen. Zur ambulanten ärztlichen Behandlung und zur Durchführung der Vorsorgeleistungen nach dem AsylbLG sind grundsätzlich zugelassene Vertragsärzte, bei Vertragsärzten angestellte Ärzte, Vertragsärzte in zugelassenen MVZ (§ 95 SGB V) und Einrichtungen (§ 311 Absatz 2 SGB V) berechtigt. Für ermächtigte Ärzte gilt dies im entsprechenden Ermächtigungsumfang. Ärzte und Einrichtungen, die nicht zur vertragsärztlichen Versorgung nach§ 95 Absatz 1 SGB V oder nicht in Sachsen zugelassen sind, können für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Modell eine Betriebsstättennummer bei der Kassenärztliche Vereinigung Sachsen beantragen. Mit freundlichen Grüßen 0. Barbara Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-06-29T13:37:27+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes