STAATSM1N1STER1UTVI FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Kg"”"g Freistaat ||P SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UNO VERBRAUCHERSCHUTZ Aibertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-14/774 Dresden, Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion ^Januar 2015 DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/531 Thema: Erhebung von Mindestbeiträgen bei gesetzlichen Krankenkassen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche gesetzlichen Krankenkassen erheben ab Januar 2015 einen Zusatzbeitrag für ihre Mitglieder? Frage 2: Wie hoch werden die jeweiligen Zusatzbeiträge sein? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Eine Übersicht der gesetzlichen Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag für ihre Mitglieder ab Januar 2015 erheben, sowie über eine Information zur Höhe der jeweiligen Zusatzbeiträge, ist auf der Homepage des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) unter http://www.gkvspitzenveband .de/service/versicherten_service/krankenkassenliste/krankenk assen.jsp abrufbar. Frage 3: Weshalb kann, wie aus Pressemeldungen hervorgeht, die AOK Plus zumindest für das nächste Jahr auf Zusatzbeiträge verzichten? Die AOK PLUS verzichtet nicht auf die Erhebung eines Zusatzbeitrages. Auch diese Krankenkasse erhebt ab dem 01.01.2015 von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag gemäß § 242 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes beträgt 0,3 v. H. monatlich der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAU CHERSCLIIJTZ Freistaat SACHSEN Frage 4: Welcher Trend zeichnet sich für die eventuelle Erhebung von Zusatzbeiträgen bei der AOK Plus in den nächsten Jahren ab? Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird (vgl. § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Krankenkassen haben den Zusatzbeitrag nach § 242 Abs. 1 SGB V so zu bemessen, dass er zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage deckt. Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitrag durch Änderung der Satzung zu erhöhen (vgl. § 242 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen sind gesicherte Aussagen zu einem Trend, wie hoch der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag nach § 242 Abs. 1 SGB V der AOK PLUS in den kommenden Jahren ausfallen wird, nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2