STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/5313 Thema: Mindestmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V in sächsischen Krankenhäusern Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Für welche Leistungen sind in Sachsen Mindestmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V vorgegeben? Wie hoch ist die jeweilige Mindestmenge? Mit der gesetzlichen Regelung § 136b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Mindestmengenregelungen (Mm-R) beschlossen, die grundsätzlich für alle zugelassenen Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden. Die Mindestmengenregelungen (Mm-R) beinhalten die folgenden Mindestmengen : • Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende) - jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus: 20 • Nierentransplantation (inkl. Lebendspende)- jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus: 25 • Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus - jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus: 10 • Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas - jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus: 1 0 • Stammzelltransplantation - jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus : 25 (autologe/allogene Knochenmarktransplantation, periphere hämato-poetische Stammzelltransplantation) • Kniegelenk-Totalendoprothesen -jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus (Betriebsstätte): 50 • Koronarchirurgische Eingriffe: Die Aufnahme in den Katalog erfolgt vorerst ohne die Festlegung einer konkreten Mindestmenge. • Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von <1250g - jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus mit ausge- Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 34-0141.51-16/387 Dresden, &oJuni 2016 Hausanschrlft: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSCHUTZ wiesenem Level 1 entsprechend der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene: 14 Frage 2: Welche sächsischen Krankenhäuser konnten im Jahr 2015 und können voraussichtlich im Jahr 2016 eine Mindestmenge nicht erreichen? (Bitte einzeln nach Krankenhäusern und Leistungen aufschlüsseln) Die Prüfung der Mindestmengen erfolgt im Rahmen der Entgeltvereinbarungen zwischen den Krankenkassen und den Krankenhäusern (vgl. auch Antwort zu Frage 5). Frage 3: Welche Krankenhäuser stellten einen Antrag auf Nichtanwendung der Mindestmengenregelung im Jahr 2015 und 2016? (Bitte einzeln nach Jahren, Krankenhäusern und Leistungen aufschlüsseln) Frage 4: Bei welchen Krankenhäusern wurde der Antrag auf Nichtanwendung der Mindestmengenregelung im Jahre 2015 und 2016 positiv beschieden? Welche Krankenhäuser erhielten einen negativen Bescheid? (Bitte einzeln nach Jahren, Krankenhäusern und Leistungen aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3-4: Krankenhäuser können einen Antrag auf Nichtanwendung der Mindestmengenregelung gemäß dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) stellen. Bisher wurden keine Anträge von Krankenhäusern gestellt. Somit konnte keine positive bzw. negative Entscheidung getroffen werden. Frage 5: Wie viele und welche Krankenhäuser erhielten 2015 und 2016 ein Leistungserbringungsverbot , aufgrund voraussichtlicher Nichterbringung der geforderten Mindestmenge? (Bitte einzeln nach Jahren, Krankenhäusern und Leistungen aufschlüsseln) Laut § 136b Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V dürfen Krankenhäuser, die die erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreichen die entsprechenden Leistungen nicht erbringen. Wenn ein Krankenhaus die Leistung dennoch bewirkt, steht ihm kein Vergütungsanspruch zu. Die Einhaltung von Mindestmengen wird im Rahmen der Entgeltvereinbarungen zwischen dem jeweiligen Krankenhaus und den Krankenkassen geprüft. ln die Vereinbarung werden nur die Leistungen aufgenommen, die das Krankenhaus erbringen darf. Kenntnisse darüber, welche Leistungen auf Grund von Mindestmengenregelungen nicht vergütet werden können, liegen daher nicht vor. Mit freundlichen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-07-01T13:03:14+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes