STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/5315 Thema: Tierversuche - Nachfrage zu 6/4895 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Tiere mussten gemäß § 28 Abs. 1 TierSchVersV nach Ende der Versuche in den Jahren 2014 und 2015 getötet werden? (Bitte absolute und prozentuale Angaben und nach Tierart aufschlüsseln) Nach der Tierversuchsmeldeverordnung besteht hierzu keine Meldepflicht. Der für die Genehmigung von Tierversuchen zuständigen Behörde ist daher nicht bekannt, wie viele Tiere gemäß § 28 Abs. 1 TierSchVersV nach Ende der Versuche in den Jahren 2014 und 2015 getötet wurden. Frage 2: Welches sind die Hauptgründe für die Tötung nach§ 28 Abs. 1 TierSchVersV ("vernünftiger Grund") bezogen auf Ziffer 1 gewesen? Der Hauptgrund für die Tötung nach § 28 Abs. 1 TierSchVersV ("vernünftiger Grund") bezogen auf Ziffer 1 ergibt sich aus dem sog. vernünftigen Grund selbst: Sobald ein Versuchstier nur unter mehr als geringfügigen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, ist das Tier unverzüglich schmerzlos zu töten. Es besteht kein Ermessensspielraum, denn dies ist der Grund für die Tötung. Darüber hinaus besteht auch hierüber in der Tierversuchsmeldeverordnung keine Meldepflicht. Daher liegen der Staatsregierung keine weiteren Informationen vor. Frage 3: Wie viele Tiere wurden in den Jahren 2014 und 2015 auf "Vorrat " gehalten und anschließend getötet, weil kein Bedarf für den Tierversuch vorhanden war? Auch zu dieser Frage besteht keine Meldepflicht nach der Tierversuchsmeldeverordnung . Der Staatsregierung ist daher nicht bekannt, ob und wie viele Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141 .51-16/513 Dresden, .3::>Juni2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM INlSTER I UM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Tiere in den Jahren 2014 und 2015 auf "Vorrat" gehalten und anschließend getötet wurden, weil kein Bedarf für einen Tierversuch vorhanden war. Frage 4: Werden alternative Methoden zu Tierversuchen (etwa Zellkulturen oder Biochips) vom Freistaat Sachsen gefördert? Vom Freistaat Sachsen werden keine Förderprogramme zu alternativen Methoden zu Tierversuchen durchgeführt. Frage 5: Hat die sächsische Staatsregierung ein Konzept oder befindet sich in der Erarbeitung eines Konzeptes zur Verringerung oder Beendigung der Tierversuche oder ist in sonstiger Weise in die Erarbeitung eines Konzeptes oder die Überarbeitung von Gesetzen und Richtlinien eingebunden, welche mit Tierversuchen zu tun haben? Die Staatsregierung ist über den Bundesrat an der Gesetzgebung im Tierschutzrecht beteiligt. Außerdem wird im Rahmen der AG-Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz ein Handbuch zur Kontrolle von Tierversuchen durch die PG- Genehmigungsbehörden erarbeitet. Das hat zum Ziel, das im Tierschutzgesetz verankerte "3R-Prinzip" in der Praxis weiter zu umzusetzen. Die drei R stehen für "Replace" (Vermeiden), "Reduce" (Verringern) und "Refine" (Verbessern). "Replace" bedeutet Ersatz von Tierversuchen durch alternative Methoden, "Reduce" zielt auf die Verminderung der Zahl benötigter Tiere ab und "Refine" beschreibt die Verminderung der Belastung und Verbesserung der Lebenssituation der Tiere. An der Erarbeitung dieses Kontrollkonzepts ist auch Sachsen beteiligt. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-07-01T13:04:41+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes