STAATSMIN¡STERIUI\4 DËR JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01 097 Dresden Drs.6/4889 beschriebene Sachverhalt nach Abschluß der Ermittlungen dat? Am 4. April 2016 fand der letzte Tag eines Deutschkurses für Flüchtlingsfamilien in der DPFA-Regenbogenschule in Görlitz statt. Eine Kursteilnehmerin war die 42-jährige Beschuldigte M., eine libanesische Staatsangehörige, die an jenem Tage Besuch von ihrem Sohn, dem 19-jährigen Mitbeschuldigten 4., hatte. A. ist syrischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Nurnberg. Er begleitete seine Mutter nur an diesem Tag. lm Anschluss an die letzte Unterrichts- Seite 1 von 3 w Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 staatsminister@ smj.justlz.sachsen.de* der Justlz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnl¡nien 3,6,7,8,11 Parken und behinderlengerechter Zugang [¡ber E¡nfahrt Hospitalstraße 7 Zugång für €loktronisch signisrt€ sowie fUr verschltlss6lte elaktron¡sche Dokumenla nur úbar das Elektron¡sche Gorichts- und Vemaltungspostfachi nåhere lnformationen untsr w.8gvp.de Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 0408-KLR-1 370/1 6 Dresden, i. Juli 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel- AfD Fraktion Drs.-Nr.:6/5316 Thema: Nachfrage zu Drs. 6/4889 Vorfall mit Asylbewerbern in der freien DPFA-Regen bogensch u le-Görl iE Sehr geehrter Herr Präsident, Ël I ffil[tËWANDEL HINTER GITTERN 300 Jäh7c 0efðn9¡is wstdhc¡m 300 Jahrc sãchJ¡schc Vollrug3gcs€hichte namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach Angaben der Staatsreg¡erung wurde der Sachverhalt polizeilich ausermittelt und der Staatsanwaltschall zur Prtifung und weiteren Entscheidung übergeben. Wie stellt sich der in der Vorbemerkung zu !;ï:,::i:lt,aarsmrnrsrerrum STAATSMINISTËRIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw einheit fotografierten - was nicht unublich war - Kursteilnehmer die örtlichen Gegebenheiten in der Schule. Gegen Mittag kam eine Personengruppe, bestehend aus den beiden o. g. Beschuldigten sowie zwei Zeuginnen, beim Gang durch die Schule an einem Mädchen- Waschraum vorbei, in dem sich zu dieser Zeit fünf Kinder wuschen bzw. die Zähne putzten. Der Beschuldigte A. fertigte mit einem Smartphone eine Übersichtsaufnahme des Waschraums einschließlich der darin befindlichen Mädchen. Sodann posierte der Beschuldigte A. im Eingangsbereich des Waschraums und wurde dabei von seiner Mutter fotografiert. Anschließend verließ die Gruppe den genannten Bereich. Unmittelbar nach dem Ereignis wandten sich die Kinder an ihre Ezieherin, woraufhin der Sachverhalt innerhalb der Schule recherchiert und die Beteiligten namhaft gemacht wurden. Drohungen oder sonstige Übergriffe auf die Kinder in dem o. g. Zusammenhang wurden nicht bekannt. Eines der betroffenen Kinder, ein siebenjähriges Mädchen, wurde persönlich durch die Polizei angehört. Demnach habe man ,,dem Mann" mitgeteilt , nicht fotografiert werden zu wollen. Gemeinsam mit einem weiteren Kind habe es sich unter dem Waschbecken versteckt; die anderen Mädchen hätten weiter ihre Zähne geputá. Kurz darauf habe ,,der Mann" den Waschraum verlassen. Am 13. April 2016 wandte sich der Vater eines betroffenen Mädchens wegen des - zuvor dort nicht bekannten - Vorfalls an die Polizei. Frage 2: Welche Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft in dem hier betrachteten Fall getroffen und welche Folgen sind für den oder die Beschuldigten aus dem Vorfall entstanden? Die Staatsanwaltschaft Görlitz hat das wegen Verdachts der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen geführte Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 17. Juni 2016 gemäß S 170 Abs. 2 SIPO eingestellt, weil der Tatbestand des $ 201a StGB nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht erfüllt war. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSENru Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach $$ 22,33 KunstUrhG nur das Verbreiten von Bildnissen ohne Einwilligung strafbewehrt ist, nicht jedoch deren bloße Anfertigung. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2016-07-04T13:16:06+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes