STAATSMINISTERIUI\4 DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden tet? (Bitte auch angeben, inwieweit eine Einordnung der Straftaten zu PMK rechts erfolgte oder aus welchen Gründen nicht). Frage 2: ln welchem Stand befinden sich die o.g. Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen wie viele Beschuldigte wegen welches Lebenssachverhaltes aus welchen Gri,inden derzeit? (Bitte jeweils konkreten Tatvorwurf, TaEeit, Tathandlung, Stand des Verfahrens, Gründe einer evtl. Einstellung des Verfahrens angeben.) w Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang t¡ber Einfahrt Hosp¡talstraße 7 'zugang fúr êlekhon¡sch sign¡srie sowið für verschlüsselte ôlsktronische Dokumenta nur über das Elektronischê Gêrichts- und Vêrwaltungspostfach; nåhere lnfoÍmåtionen unter M.egvp.dô Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-KLR-1510/'t6 DresdenÇ ,tuti zorc Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN, Drs.-Nr.:6/5332 Thema: Stand der Ermittlungsverfahren nach GlausniE am 18. Februar20l6 Sehr geehrter Herr Präsident, Hllt ilË WANDEL HINTER GITÎERN 300 Jâhrc Gcfångnis Wâldheim 3oO Jahrc såchsische Vollzugsgmhichte namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden jeweils wegen welcher Straftatbestände gegen wie viele Beschuldigte infolge der Ausschreitungen bei An- ff:,:.".r:lt,aarsmrnrsrerrum kunft eines Flüchtlingsbusses in GlausniÞ. am 18. Februar 2016 eingelei- fl::Jffi:L*, Ëil I Seite I von 2 STAATSMINISTERIUN4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSENIM| \=ry Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2 Auf die als Anlage beigefügte Übersicht nehme ich Bezug. Nicht aufgeführt ist darin - ausgehend vom hiesigen Verständnis der Kleinen Anfrage - ein Prüfvorgang in Bezug auf das Verhalten der lnsassen des Flüchtlingsbusses; die Staatsanwaltschaft Chemnitz hat insoweit von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß S 152 Abs. 2 StPO abgesehen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die vorliegende Kleine Anfrage nach hiesigem Verständnis weiter reicht als diejenige der Abgeordneten Juliane Nagel, Drs. 6/5283 (Nachfrage zu Drs. 6/5088), weshalb die Anzahl der hier berichteten Verfahren größer ist. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlage: Tabellarische Übersicht zu Drs. 615332 Seite 2 von 2 Anlage: Tabellarische Übersicht zu Drs. 6/5332 Seite 1 von 2 Lfd. Nr. Anzahl Beschuldigte Tatvorwurf Tatzeit Sachverhalt Einordnung als PMK-rechts Stand des Verfahrens / Gründe einer evtl. Einstellung 1 1 § 221 StGB 18.02.2016 Unterbringung der Asylbewerber (als Verantwortlicher des Landratsamtes) in Clausnitz trotz der Proteste ja (zum Zeitpunkt der Strafanzeige) Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 152 Abs. 2 StPO aus Rechtsgründen (angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand) 2 2 §§ 240, 340 StGB 18.02.2016 Verbringen von Asylbewerbern aus dem Bus durch Polizeibeamte mittels Zwang/Gewalt nein gemäß dem Ermittlungsergebnis der sachbearbeitenden Polizeidienststelle Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Rechtswidrigkeit (§ 240 Abs. 2 StGB, Rechtfertigung nach Polizeirecht) 3 1 § 27 Nr. 2 SächsVersG 18.02.2016 Durchführung einer Versammlung unter Verstoß gegen die Anzeigepflicht ja Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO aus Rechtsgründen (Spontandemonstration ) 4 1 § 258a StGB 20.02.2016 Verhinderung der Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte (als Vorgesetzter) nein gemäß dem Ermittlungsergebnis der sachbearbeitenden Polizeidienststelle Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 152 Abs. 2 StPO aus Rechtsgründen (angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand) Anlage: Tabellarische Übersicht zu Drs. 6/5332 Seite 2 von 2 Lfd. Nr. Anzahl Beschuldigte Tatvorwurf Tatzeit Sachverhalt Einordnung als PMK-rechts Stand des Verfahrens / Gründe einer evtl. Einstellung 5 3 sowie ca. 100 unbekannte Personen § 240 StGB 18.02.2016 Blockieren des Busses mit Kraftfahrzeugen Erschweren der Durchfahrt des Busses durch bloße körperliche Anwesenheit ja Erlass von Strafbefehlen über Geldstrafen von 50 (ein Angeklagter) bzw. 40 Tagessätzen (zwei Angeklagte ) Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 152 Abs. 2 StPO aus Rechtsgründen (Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand) 6 1 § 130 StGB 18.02.2016 Führen des Wortes „Reisegenuss“ (Firmenbezeichnung des Buseigentümers ) in der Fahrzielanzeige des Busses nein gemäß dem Ermittlungsergebnis der sachbearbeitenden Polizeidienststelle Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 152 Abs. 2 StPO aus Rechtsgründen (Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand) 7 1 § 185 StGB 18.02.2016 Beleidigung von Polizeibeamten (verbal) ja Erlass eines Strafbefehls über Geldstrafe von 60 Tagessätzen 8 1 § 126 StGB 18.02.2016 Zuruf zu einer Helferin: „Monika dein Haus wird brennen!“ ja Ermittlungen dauern an KA6-5332 KA6-5332_Anl 2016-07-07T07:42:04+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes