STAATSìIìNISTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfech 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Urban, Fraktion der AfD Drs.-Nr.:6/5348 Thema: Rechtliche Zuordnung des Nachbaus zum Saatgutverkehrsgesetz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Die Saatgutverordnung gilt gemäß $ I SaatV für Saatgut landwiÉschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe. Auf welche Weise kann nach dieser Verordnung ,,Nachbausaatgut " ezeugt werden, wenn beispielsweise S 7 (1) SaatV die Feldbesichtigung für jede Vermehrungsfläche vorschreibt, jedoch im Nachbau nie Feldbesichtigungen vorgenommen werden? Nach der Saatgutverordnung (SaatV) kann kein ,,Nachbausaatgut" ezeugt werden. Demzufolge werden bei ,,Nachbausaatgut" auch keine Feldbestandsprüfungen (Bestandtei I des amtl ichen Anerkenn u ngsverfahrens, entsprechend $ 7 SaatV) durchgeführt. Frage 2: ln der Beantwortung einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 11.06.2014, Az. 33-0221.4014212150 wird Saatgut nach der Zweckbestimmung als ,,Samen, der zu¡ E¡zeugung von Pflanzen bestimmt ist" definiert. Bei der Ernte fallen zweifellos Samen aus dem Mähdrescher, die mit Sicherheit zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind, weil Ausfallsamen nur zu bekämpfen sind, wenn sie keimen und Pflanzen bilden. Sind diese Samen, die bei der Ernte aus dem Mähdrescher fallen Saatgut und welche saatgutrechtlichen Bestimmungen gelten für diese Samen? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smu l.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 8. Juni 2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141 .50t19t5211 Dresden, ol,oT.tolb Tag der Dcutschen E¡nhe¡lt¡¡¡ Hausanschr¡ft: Sächs¡sches Staatsministerium ff¡r Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße I 0l 097 Dresden www smul sachsen de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, l3 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektronisch signiêrte sowie für verschlüsseltê elêktronische Dokumente T ,.. I r,. ¡t ¡t Freistaat Sachsenot,-o3,ro.zor6 -s Sete 1 von 3 STAATSMìNISTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Gemäß der Definition des Begriffes ,,Saatgut" in $ 2 Abs. 1 Nr. 1 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) handelt es sich bei Saatgut um ,,Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist". Samen, die bei der Ernte aus dem Mähdrescher auf den Boden fallen, sind nicht zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt und unterliegen nicht den saatgutrechtlichen Bestim mungen. Frage 3: Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie geht entsprechend Az. 93b.8231.42 vom 29.04.2015 bezüglich der Saatgutaufzeichnungsverordnung im Nachbau von der gleichen Saatgutdefinition wie in Frage 2 aus und folgert, dass der Aufbereiter das fragliche Material nicht aufbereiten darf, wenn er bestimmte Auskünfte vom Landwirt nicht bekommt. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte diese Auskunft und gibt es eine Auskunftspflicht des Landwirts gegenüber dem Aufbereiter? Gemäß $ 10 a Abs. 6 Sortenschutzgesetz (SortSchG) sind auch von Landwirten beauftragte Aufbereiter gegenüber den lnhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet. Wird diese lnformation nicht erteilt, das heißt werden die Voraussetzungen des $ 10 a Abs. 3 und 6 SortSchG nicht eingehalten, greift der Ausnahmetatbestand des $ 10 a Abs. 2 SortSchG nicht und es liegt ein Verstoß gegen den Sortenschutz vor. Dies kann für den Aufbereiter zur Folge haben: a) einen Anspruch des Sortenschutzinhabers auf Unterlassung und Schadenersatz gemäß $ 37 SortSchG, da er eine in $ 10 Abs. 1 bezeichnete Handlung vornimmt (Aufbereitu ng für Vermehrungszwecke) und/oder b) Verfolgung als Straftat gemäß $ 39 SortSchG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe, da er entgegen S 10 Abs. 1 SortSchG das Saatgut für Vermehrungszwecke aufbereitet. Der Anspruch des Aufbereiters gegenüber dem Landwirt ergibt sich aus einer Nebenpflicht zu m Dienstleistungsvertrag (Beauft rag u ng der Aufbereitung). Darüber hinaus begeht der Aufbereiter eine Ordnungswidrigkeit gemäß $ 60 Abs. 1 Nr. 4 SaatG in Verbindung mit $ 1 Saatgutaufzeichnungsverordnung (SaatAufzV), wenn er nicht die gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen macht. Darunter fallen auch Angaben zur Art, Sorte, Gewicht und so weiter. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß $ 60 Abs. 2 SaatG mit einer Geldbuße geahndet werden. Aufgrund dieser rechtlichen Folge (Ordnungswidrigkeit und Geldbuße) besteht ein vertragl icher Auskunftsanspruch (Nebenpflicht aus dem Vertrag). Frage 4: Beim ,,Nachbausaatgut" scheidet die ,,Nachverfolgbarkeit der Vertriebswege " von vornherein aus, da es nicht in Verkehr gebracht und auf Vertriebswege gelangen darf. Des Weiteren unterliegen Nachbaugebühren rein dem Privatrecht. Welches konkrete öffentliche lnteresse am Nachbau gibt es, das rechtfertigen würde, Aufzeichnungen nach der Saatg utaufzeichn u ngsverord n u n g vorzusch rei ben? Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Hierzu kann das Urteil des Amtsgerichtes Recklinghausen zur Nichtführung von Aufzeichnungen bei der Aufbereitung von Vermehrungsmaterial für den Nachbau der Landwirte vom 16. Januar 2015 (Þ2: 35 OWi - 41 Js 67112 - 303/12) zum konkreten öffentlichen lnteresse von Aufzeichnungen nach der SaatAufzV zitiert werden, das Folgendes ausgeführt hat: ,,Die SaatAufzV dient in ihrer beabsichtigten Zielrichtung der Volksgesundheit. Die naturgemäß begrenzten Anbauflächen sollen bei ihrer Bewirlschaftung möglichst effektiv genutzt werden. Dazu gehört, dass möglichst hochwertiges Saatgut auf die Felder ausgebracht wird, um einen möglichst hohen Ertrag zu en¡virtschaften. " Frage 5: Nach Ansicht des Staatsminister Schmidt gilt die Anwendbarkeit der Saatgutaufzeichnungsverordnung im Nachbau: Dies begründet er damit, dass für die Absicherung des züchterischen Fortschritts die Erhebung einer Gebühr für den Nachbau notwendig ist. lm Gegensatz hierzu ging sein Amtsvorgänger, Herr Staatsminister Kupfer davon aus, dass beim Nachbau aus Saatgut erzeugte Konsumware zur Aussaat verwendet wird, beispielsweise nachzulesen in einem Schreiben an die Abgeordnete Wissel (GDU-Fraktion) vom 24.09.2010, Az. 2-0141.30t7t754. Aufgrund welcher Grundlage kam zu der Neubewertung der Rechtslage von Herrn Staatsminister Schmidt? Herrn Staatsminister Schmidt's Amtsvorgänger, Herr Kupfer, hat in dem genannten Schreiben an die Abgeordnete Frau Patricia Wissel vom 1. November 2010 unter Bezug auf das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft klargestellt, dass Länderministerien im Hinblick auf den Zuständigkeitsbereich des Bundes für die Auslegung des SortSchG grundsätzlich keine Rechtsauskünfte zu Fragen geben, sondern nur allgemein dazu Stellung nehmen können. Herr Kupfer hat dazu aus der damaligen Antwort des zuständigen Bundesministeriums zu den übergebenen Fragestellungen zitiert. lnsoweit liegt keine (Neu-)Bewertung der Rechtslage durch Herrn Staatsminister Schmidt vor. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 3 von 3 2016-07-06T12:15:17+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes