SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 Ö1067 Dresden Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) SK.34-0141.51/46/11 Dresden, .Januar 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Heinz, CDU-Fraktion Drs.-Nr.: 6/536 Thema: Rundfunkbeitrag Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Voraussetzungen müssen Datschen, Lauben und Wochenendhäuser erfüllen, um von der pauschalen halbjährlichen Beitragsbefreiung Gebrauch machen zu können? Eine pauschale halbjährliche Beitragsbefreiung sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nicht vor. Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist allerdings wie folgt zu differenzieren: Wochenendhäuser und Datschen sind grundsätzlich rundfunkbeitragspflichtig. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Eine Wohnung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV jede Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird. Da die bloße Eignung zum Wohnen ausreicht, ist ein tatsächliches Bewohnen der betreffenden Raumeinheit keine notwendige Bedingung zur Begründung der Wohnungseigenschaft einer Raumeinheit. Auch eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Bewohnens ist nicht erforderlich. Aus diesem Grund ist für Zweitwohnungen, Wochenendhäuser und Ferienwohnungen grundsätzlich ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Gleichwohl ist eine saisonale Abmeldung möglich, sofern eine rechtliche Bestimmung die Wohnnutzung gravierend einschränkt, z. B. wenn eine kommunale Satzung ein Nutzungsverbot in der Wintersaison vorsieht. In diesen Fällen kann bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises, z. B. sächs"schensteatskanziei Archivstraße 1 01097 Dresden Seite 1 von 2 www.sachsen.de SÄCHSISCHE STAATSKANZLE1 SACHSEN Freistaat eines Auszugs aus der kommunalen Satzung, eine Abmeldung für die bestimmte Jahreszeit, in der die Wohnnutzung untersagt ist, vorgenommen werden. Ob eine solche einschränkende Satzung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Gartenlauben nach § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sind hingegen nicht beitragspflichtig, § 3 Abs. 1 S. 3 RBStV. Voraussetzung hierfür ist, dass die Laube über eine einfache Ausführung mit höchstens 24 m2 Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz verfügt und nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet ist. Mit freundlichen Grüßen Dr. Fritz Jaeckel Seite 2 von 2