@ (9(Ð N(o oN - - - - - STAATSMìNISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHÀFT SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANOWlRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Gunter W¡ld, Fraktion der AfD Drs.-Nr.:6/5379 Thema : Kontrolttäti gkeiten zur Ü berwach u n g der F u n ktionstüchti gkeit von Kleinkläranlagen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Wie wird die Uberwachung nach $ 48 Satz 3 SächsWG entsprechend S 5 Abs. I der sächsischen Kleinkläranlagenverordnung in den sächsischen Entsorgungsregionen gehandhabt? Die in $ 5 Abs. 1 und 2 der Kleinkläranlagenverordnung enthaltenen grundlegenden Vorschriften zur Übenrachung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die gemäß S 48 Satz 3 Sächsisches Wassergesetz(SächsWG) Aufgabe der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften (Aufgabenträger) ist, sind von diesen zu beachten. Weitere Einzelheiten zur Übenryachung können die Aufgabenträger jeweils durch Satzung regeln (S 5 Abs. 1 Satz 2 Kleinkläranlagenverordnung). Erfolgt die Überwachung mittels Wartungsprotokollen ($ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Kleinkläranlagenverordnung), werden die Wartungsprotokolle regelmäßig durch den Betreiber (oder direkt durch den Fachbetrieb, der die Wartung durchführt) an die Aufgabenträger übersandt, von diesen geprüft sowie in den jeweiligen Kleinkläranlagenkatastern erfasst. Erfolgt die Überwachung mittels Sichtkontrolle der Anlagen und Einsichtnahme in das Betriebsbuch ($ 5 Abs. 1 Nr. 2 Kleinkläranlagenverordnung), wird diese anlässlich der Schlammentsorgung durchgeführt. Darüber hinausgehende Maßnahmen, wie zum Beispiel die Nutzung digitaler Wartungsprotokolle, Fernübenruachung und Auswertung mittels Datenbanken, sind dezeit noch die Ausnahme. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nach¡icht vom 14. Juni 20.16 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-014't.50t'19t5218 Dresden, lA , O1 .lot( Tag der I I DcuìschlnE¡nhêltaI!rl¡r¡¡lIl FreisteatSachsen r I or,-o3.ro.zo16 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landw¡rtschaft Archivstraße 1 01 097 Dresden www smul sachsen de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen bef¡nden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle BesucheÍparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden * Ke¡n Zugang für elektronisch signierte sow¡e fûr verschlUsselte elektronische DokumenteSeite 1 von 3 STAATST4ìNìSTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Frage 2: Bei wie vielen Anlagen wurden insgesamt von den abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften festgestellte Mängel beanstandet und wie hoch ist der Prozentsatz zur Gesamtzahl der Anlagen? Die Überwachung von Kleinkläranlagen ist Pflicht der kommunalen Aufgabenträger. Gemäß $ 5 Abs. 2 Saiz 3 Kleinkläranlagenverordnung sind nur erhebliche Mängel sowie trotz Fristsetzung nicht behobene Mängel durch die Aufgabenträger der zuständigen unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Daher liegen der Staatsregierung keine umfassenden Zahlen aller durch die Aufgabenträger festgestellten Mängel beziehungsweise mangelbehafteter Anlagen vor. Nach aktuellem Kenntnisstand wurden über 7.000 Mängel angezeigt. Eine Aussage zum Verhältnis mangelbehafteter Anlagen zur Gesamtzahl der Anlagen ist nicht möglich, da die Mängel einer einzelnen Abwasseranlage einzeln nach Art des Mangels erfasst und bei mehrfachem Auftreten auch mehrfach dokumentiert werden. Frage 3: Welches sind die häufigsten Mängel, die bei der Uberwachung der Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe festgestellt werden? Der von den Aufgabenträgern am häufigsten gemeldete Mangel ist die Überschreitung des Grenzwertes für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB). Weitere auftretende Mängel sind technische Defekte, zu denen unter anderem Stromausfälle und Fehler in der Steuerung sowie dem Betrieb der Anlage gehören. Auch die unzureichende Dokumentation und Eigenkontrolle seitens der Betreiber beziehungsweise des Eigentümers sind häufig festgestellte Mängel. Frage 4: Gibt es Kenntnisse über biologische Kleinkläranlagen, die aufgrund demografischer Verhältnisse, Uberdimensionierung oder einer ungeeigneten Betriebsweise nur mangelhaft Funktionsfähig sind und daher regelmäßig beanstandet werden/wurden? Wenn ja, was sind die häufigsten Ursachen und welche Maßnahmen werden in diesen Fällen zum Erreichen eines rechtskonformen Zustandes der Anlagen getroffen? Kenntnisse über eine generelle mangelhafte Funktionsweise von biologischen Kleinkläranlagen aufgrund der genannten Umstände liegen der Staatsregierung nicht vor. Vielmehr zeigen die Ergebnisse umfangreicher Untersuchungen zum Einfluss der Anlagenauslastung auf den Betrieb von Kleinkläranlagen, dass im Unterlastbereich ein hoher Anteil der Anlagen die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung einhält. Wegen der längeren Aufenthaltszeit des Abwassers bei Unterlast kann teilweise sogar eine bessere Reinigung als bei Normallast erfolgen. Jedoch benötigen Anlagen, bei denen die Bakterien frei im Wasser schweben, nach langer Unterlast eine ,,Aufbauzeit" für ihre Biologie. Das schließt nicht aus, dass in Einzelfällen Mängel auftreten können, wenn zum Beispiel eine für den konkreten Betrieb ungeeignete Technik gewählt wird. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERìUIVI FÜR UMWEUT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Entscheidend für einen stabilen Betrieb und Funktionsweise (Reinigungsleistung) von Kleinkläranlagen sind daher insbesondere die Auswahl einer geeigneten Technik, die fachgerechte Einstellung Vor-Ort und die Beachtung der Herstellerhinweise (zum Beispiel Vezicht auf bestimmte Haushaltschemikalien). Mit dem im Freistaat Sachsen installierten Überwachungskonzept für dezentrale Anlagen ist der ordnungsgemäße Betrieb von privaten Kleinkläranlagen grundsätzlich sichergestellt. Frage 5: Gab es im Rahmen der Kontrolltätigkeiten bereits Zwangsmaßnahmen , wie z. Bsp. Geldbusen oder Stilllegungen? Wenn ja welche und wie viele? Nicht rechtzeitig und nicht vollständig behobene Mängel können gemäß $ 6 Abs. 1 Nr. 5 Kleinkläranlagenverordnung durch die zuständige untere Wasserbehörde als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Nach Auskunft der oberen Wasserbehörde ist bislang nur ein Fall bekannt, in dem seitens der zuständigen unteren Wasserbehörde ein Bußgeld verhängt wurde. ln anderen Fällen wurden Zwangsmaßnahmen oder Bußgeld angedroht. Zunächst wird dazu ein Anhörungsverfahren mit Fristsetzung durchgeführt. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 3 von 3 2016-07-12T10:18:11+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes