STAATS1VI1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACtiSETN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-0141.50/9887 Dresden, (^, .Juli 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr.: 6/5382 Thema: Maßnahmen im Rahmen derAIIgemeinverfügung in Dresden im Rahmen der Bilderbergkonferenz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "BILD online schreibt am 10. Juni 2016: ,Die schrägste Meldung der streng geheimen und abgeschirmten Bilderberg-Konferenz (150~Teilnehmer aus Weltpolitik und Wirtschaft) lieferte die Polizei höchst persönlich . Im Polizeibericht stand: ,Gegen 16.55 Uhr (Donnerstag, d." R.) wurde unmittelbar am Absperrzaun vor dem Tagungshotel ein Mann festgestellt, der ein Drei-Pfund-Brot bei sich hatte. Da'die Einsatzkräfte das Brot als mögliches Wurfgeschoss einschätzten, forderten sie den 32-jährigen Briten auf, die Straßenseite zu wechseln (...) Dieser Aufforderung kam er nicht nach, so dass er letztlich in Gewahrsam genommen werden musste.' (Quelle:http://www.bild.de/regional/dresden/bilderberg-konferenz/britewegen -brot-vor-bilderberg-konferenz-verhaftet-46237716.bild.html)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1 Welche Auflagen zur Durchführung von Versammlungen und Aufzügen sowie Kundgebungen im Umkreis des Tagungsortes der Bilderberg -Konferenz 2016 wurden mit der Einrichtung von "Sicherheitszonen " und durch die Allgemeinverfügung zum Versammlungsverbot in Dresden verhängt? Durch die Landeshauptstadt Dresden wurden im Hinblick auf angezeigte Versammlungen keine "Auflagen'VBeschränkungen erlassen, die den Regelungsgehalt der Allgemeinverfügung vom 20. Mai 2016 wiederholt/inhaltlTch aufgegriffen hätten. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass das Sächsische Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN Versammlungsgesetz (SächsVersG) in § 15 den Begriff der Beschränkung und nicht jenen der Auflage gebraucht. Sofern eine Verlegung der Versammlungen aus dem Geltungsbereich der Allgemeinverfügung notwendig war, wurde dies durch eine einvernehmliche Einigung erzielt. Frage 2: Für welchen örtlichen Bereich in der Stadt Dresden und für welche zeitliche Dauer hatten die Auflagen aus Frage 1 Gültigkeit? (Bitte aufschlüsseln nach Auflagen !) Die Frage ist gegenstandslos, da "Auflagen aus Frage 1" nicht erlassen wurden. Frage 3: Wie viele und welche Verstöße gegen die Auflagen gemäß Frage 1 sind während der Dauer der Bilderberg-Konferenz 2016 festgestellt worden? (Bitte aufschlüssein nach Tagen, Verstößen und durch die Polizei ergriffenen Maßnahmen, ggf. eingeleiteten Ermittlungsverfahren!) Die Frage ist gegenstandslos, da "Auflagen aus Frage 1" nicht erlassen wurden. Hinweise an Personen zum Ansammlungsverbot, denen nachgekommen wurde, wurden nicht registriert. Frage 4: Wie viele Versammlungen und Aufzüge mit Bezug zur Bilderbergkonferenz wurden während der Bilderberg-Konferenz 2016 in Dresden untersagt, örtlich u nd/oder zeitlich verlegt, mit welchen Auflagen zugelassen? Durch die Versammlungsbehörde wurden weder Versammlungen mit Bezug zur Bilderberg -Konferenz 2016 untersagt, noch wurden Versammlungen durch die Versammlungsbehörde örtlich und/oder zeitlich verlegt. Bezüglich der erlassenen Beschränkungen wird auf die beigefügte Tabelle verwiesen. Während der Bilderberg-Konferenz 2016 in Dresden fanden fünf Spontanversammlungen mit Bezug zur Bilderberg-Konferenz 2016 statt. Davon wurden zwei Spontanver- Sammlungen ohne beschränkende Verfügungen durchgeführt. Zu einer beschränkenden Verfügung (örtliche Verlegung) durch den Polizeivollzugsdienst kam es bei einer Spontanversammlung, da sich diese als Aufzug durch den von der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Dresden umfassten Bereich zu bewegen versuchte. Bei einer weiteren Spontanversammlung beabsichtigte der Polizeiführer, ein Kooperationsgespräch vor Ort mit der Versammlungsleiterin durchzuführen. Diese erklärte die Versammlung allerdings zwischenzeitlich für beendet. Eine Spontanversammlung löste sich sehr zeitnah wieder auf, so dass noch vor Eintreffen des Polizeiführers vor Ort nur noch eine Person anwesend und der Versammlungs- Charakter nicht mehr gegeben war. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN FTeistaat SÄCHSE1N Weitere beschränkende Verfügungen, welche über die Festlegungen der Versammlungsbehörde der Landeshauptstadt Dresden hinausgehen, wurden bei den im Vorfeld angemeldeten Versammlungen durch den Polizeivollzugsdienst nicht erlassen. Frage 5: Wie viele Platzverweise im Zusammenhang mit der Bilderberg-Konferenz 2016 wurden wegen welcher Verstöße gegen Einzelpersonen oder Gruppen ausgesprachen und wie viele Gewahrsamsnahmen erfolgten wegen welcher Straftaten bzw. Straftatverdachte im Zusammenhang mit der Bilderberg-Konferenz 2016? Im Rahmen des Einsatzes zur Absicherung der Bilderbergkonferenz wurden 37 Platzverweise zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit bzw. zur Beseitigung bereits eingetretener Störungen erteilt. Zwei Personen wurden vorläufig festgenommen. Eine vorläufige Festnähme erfolgte wegen des Verdachts einer Straftat gem. § 95 AufenthG, eine weitere wegen Verstoßes gegen das SächsVersG. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Anlage Seite 3 von 3 Tabelle zur Kleinen Anfrage Drs. 6/5382 Versammlungsanzeigen im Zusammenhang mit der Bilderberg-Konferenz im Zeitraum vom 9. Juni bis 12. Juni 2016 Ifd. Nr. Datum/Zeit/Art Veranstalter Ort/Strecke Thema/ Teilnehmerprognose It. Veranstalter 1. 09.06.2016 18:30 bis 19:30 Uhr Kundgebung NPD- Kreisverband Dresden Postplatz, Bereich zwischen der sog. "Kaseg locke" und dem roten Wasserspiel Volksherrschaft durchsetzen - "Bilderberger"-Macht brechen - Heimlichtuerei beenden! ca. 50 Teilnehmer 2. 09.06.2016 8:00 bis 21:00 Uhr Mahnwache Natürliche Person Theaterplatz ehemaliger Theaterplatz (ursprünglich Postplatz angezeigt) Protest der "Mahnwache für Frieden - Dresden" anlässlich der Bilderberg-Konferenz 2016 10 bis 50 Teilnehmer 3. 09.06.2016 9:00 bis 18:00 Uhr Kundgebung Die Rote Fahne / Antifaschistische Aktion Theaterplatz (ursprünglich angezeigt: Bereich Taschenberg/Theaterplatz) Antifaschistische Kundgebung: Deutschland sagt nein zu Imperialismus und Krieg 15 000 Teilnehmer 4. 09.06.2016 8:00 bis 20:00 Uhr Kundgebung Natürliche Person Postplatz/Ecke Sophienstraße in Höhe SAP-Gebaude (ursprünglich angezeigt: Taschenberg 2) Wer bestimmt wirklich 50 bis 100 Teilnehmer 5. 09.06.2016 16:00 bis 20:00 Uhr Kundgebung Die PARTEI Kreisverband Dresden Theaterplatz südlicher Bereich angrenzend an Sophienstraße (ursprünglich angezeigt: Fußgängerinsel Taschenberg) Dresden grüßt seine Gäste 25 Teilnehmer 6. 10.06.2016 11:00 bis 21:00 Uhr Mahnwache Natürliche Person Theaterplatz ehemaliger Theaterplatz (ursprünglich Postplatz angezeigt) Protest der "Mahnwache für Frieden - Dresden" anlasslich der Bilderberg-Konferenz 2016 10 bis 50 Teilnehmer 7. 10.06.2016 8:00 bis 20:00 Uhr Kundgebung Natürliche Person Postplatz/Ecke Sophienstraße in Höhe SAP-Gebaude (ursprünglich angezeigt: Taschen berg 2) Wer bestimmt wirklich 50 bis 100 Teilnehmer 8. 10.06.2016 17:00 bis 22:00 Uhr Kundgebung Freie Bürgerinitiative Neustädter Markt (ursprünglich Königsufer; Filmnächteareal angezeigt) Erstellung einer Dresdner Proklamation 400 Teilnehmer 9. 11.06.2016 11:00 bis 21:00 Uhr Mahnwache Natürliche Person Theaterplatz ehemaliger Theaterplatz (ursprünglich Postplatz angezeigt) Protest der "Mahnwache für Frieden - Dresden" anlasslich der Bilderberg-Konferenz 2016 10 bis 50 Teilnehmer 10. 11.06.2016 8:00 bis 20:00 Uhr Kundgebung Natürliche Person Postplatz/Ecke Sophienstraße in Höhe SAP-Gebäude (ursprünglich angezeigt: Taschenbem 2) Wer bestimmt wirklich 50 bis 100 Teilnehmer Seite l von 16 11. 11.06.2016 13:00 bis 20:00 Uhr Versammlung LOVEstorm people Neumarkt und Gehweg Wilsdruffer Straße in Höhe Altmarkt (Präsentation Plakat von 18:00 bis 18:30 Uhr) - (ursprünglich Altmarkt angezeigt) Bilder gegen Bilderberg 1000 Teilnehmer 12. 11.06.2016 13:30 bis 15:45 Uhr Aufzug mit Kundgebung Natürliche Person Postplatz (Auftaktkundgebung 13:30 bis 14:00 Uhr) - Sophien Straße - Theaterplatz - Terrassenufer - Münzgasse - Neumarkt (Zwischenkundgebung 14:30 bis 15:00 Uhr) - Frauenstraße - Galeriestraße - Altmarkt (Abschlusskundgebung bis 15:45 Uhr) ANTI - BILDERBERGER FTS 50 bis 200 Teilnehmer 13. 11.06.2016 10:00 bis 22:00 Uhr Kundgebung Freie Bürgerinitiative Neustädter Markt (ursprünglich Königsufer; Filmnächteareal angezeigt) Erstellung einer Dresdner Proklamation 400 Teilnehmer 14. 11.06.2016 11:30 bis 12:30 Uhr Kundgebung ALTERNATIVE für Deutschland Sachsen Postplatz (Hauptfläche) TTIP, Ceta 1000 Teilnehmer 15. 11.06.2016 14:00 bis 18:30 Uhr Aufzug mit Kundgebungen Natürliche Person - Sammeln und Auftaktkundgebung 14:00 bis 14:30 Uhr: Jorge- Gomondai-Platz - Aufzug: Jorge-Gomondai- Platz - Albertstraße - Carolaplatz - Köpckestraße - Augustusbrücke - Schloßplatz - Schloßstraße - Wilsdruffer Straße - Kleine Kirchgasse - Neumarkt - Landhausstraße Schießgasse - Akademiestraße - Abschlusskundgebung bis spätestens 18:30 Uhr: Gehwegbereich an der Stirnseite des Gemeindehauses/Ecke Hasenberg Fight the Garne, not the players Gegen jeden Antisemitismus 100 Teilnehmer 16. 12.06.2016 8:00 bis 20:00 Uhr Kundgebung Natürliche Person Postplatz/Ecke Sophienstraße in Höhe SAP-Gebäude (ursprünglich angezeigt: Taschenberg 2) Wer bestimmt wirklich 50 bis 100 Teilnehmer 17. 12.06.2016 10:00 bis 20:00 Uhr Versammlung LOVEstorm people Postplatz (Hauptflache) und ggf. angrenzende Straßen zur Formierung des Herzens von 16:00 bis 18:00 Uhr-(ursprünglich Altmarkt angezeigt) Bilder gegen Bilderberg 1000 Teilnehmer 18. 12.06.2016 10:00 bis 22:00 Uhr Kundgebung Freie Bürgerinitiative Neustädter Markt (ursprünglich Königsufer; Filmnächteareal angezeigt) Erstellung einer Dresdner Proklamation 400 Teilnehmer Seite 2 von 16 Beschränkungen zu Versammlungen : lfd. Nr. 1: l. Für die Kundgebung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, Kreisverband Dresden am 9. Juni 2016 im Zeitraum von 18.30 bis 19.30 Uhr (zzgl. Auf-/Abbau) unter dem Motto "Volksherrschaft durchsetzen - 'Bilderberger'-Macht brechen - Heimlichtuerei beenden!" wird als Versammlungsort der öffentlich gewidmete Gehwegbereich des Postplatzes zwischen dem roten Wasserspiel und der sog. "Käseglocke" unter Einhaltung nachfolgender Beschränkung bestätigt: Die Nutzung des Gehwegs darf zu keinen erheblichen Behinderungen oder Gefährdungen für berechtigte Nutzer führen. Zu dem Cafe, einschließlich der Außenbestuhlung, ist ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten. 2. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (ein Lkw bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, Lautsprecheranlage, Transparente/Schilder und Fahnen) werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs- /Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Ziffer 3 und Unterabschnitt "Weitere Hinweise): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. 3. Dem Befahren von Kundgebungsorten, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: es sich dabei um gemäß Ziffer 2 angezeigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An- /Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Die Gestaltung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ l StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. 4. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 5. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführungvon entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 7. Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreter (nachfolgend einheitlich "der Versammlungsleiter" benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden,bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Seite 3 von 16 2. Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern l, 2, 4, 5 und 6 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. l Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen die als Kraftfahrer fungieren, über die Beschränkungen gemäß der Ziffer 3 zu informieren. Ifd. Nr. 2, 6 und 9: l. Für die stationären Versammlungen des Anmelders am 9. Juni im Zeitraum von 8 bis 21 Uhr, am 10. Juni im Zeitraum von 11 bis 21 Uhr und am 11. Juni 2016 im Zeitraum von 11 bis 21 Uhr unter dem Motto "Protest der ,Mahnwache für Frieden - Dresden' anlässlich der Bilderberg-Konferenz 2016" wird als Versammlungsort der ehemalige Parkplatz desTheaterplatzes (vgl. Anlage) bestätigt. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (Transparente, Flugblätter, Lautsprecher/Megaphon, eine Pagode 4 x 4 m, ein Tisch, ein Kleinwagen zum Transport und ggf. ein Stromaggregat) werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs-/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Ziffer 3 und Unterabschnitt "Weitere Hinweise): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Am 9. Juni im Zeitraum von 8.30 bis 9.15 Uhr, 18 bis 18.45 Uhr und ab 20 Uhr, am 10. Juni im Zeitraum von 18 bis 18.45 Uhr und ab 20 Uhr sowie am 11. Juni 2016 im Zeitraum von 11.30 bis 12 Uhr, 18 bis 18.45 Uhr und ab 19 Uhr sind sämtliche akustische Handlungen zu unterlassen (z. B. überlaute akustisch verstärkte Beschallung), welche die Gottesdienste in der Kathedrale bzw. die Veranstaltungen in der Semperoper akustisch stören könnten. An den genannten Tagen ist eine direkte Beschallung der Kathedrale (8.30 bis 9.15 Uhr, 11.30 bis 12 Uhr und 18 bis 18.45 Uhr) sowie der Semperoper (ab 19 Uhr bzw. 20 Uhr) untersagt. Dem Befahren von Kundgebungsorten, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: es sich dabei um gemäß Ziffer 2 angezeigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An- /Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Die Gestaltung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ l StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. Für die Versammlungen wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. Für die Versammlungen wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Während der Versammlungen wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 7 Zur Durchführung der Versammlungen werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: 3. 4. 5. Seite 4 von 16 Der Versammlungsleiter oder einer der vier Stellvertreterlnnen (nachfolgend einheitlich "der Versammlungsleiter" benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern derVersammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat dem Ordner die erlassenen Beschränkungen und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden,bekannt zu geben und ihn über seine Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der jeweiligen Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern 2, 4, 5 und 6 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. l Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen die als Kraftfahrer fungieren bzw. die Beschallungsanlage betreiben, über die Beschränkungen gemäß der Ziffer 3 bzw. Ziffer 2 Anstrich 2 zu informieren. Ifd. Nr. 3: l. Für die stationär Versammlung des Veranstalters "Die Rote Fahne / Antifaschistische Aktion" am 9. Juni 2016 im Zeitraum von 9 bis 18 Uhr (zzgl. Auf-/Abbau) unter dem Motto "Deutschland sagt NEIN zu Imperialismus und Krieg" wird als Versammlungsort der Theaterplatz (Fußgängerbereich [mit Ausnahme der Versammlungsfläche Die PARTEI; südlicher Zipfel - Beginn der Kundgebung 16 Uhr] und der ehemalige Parkplatz des Theaterplatzes; vgl. Anlage farbig umrandeter Bereich) unter Einhaltung nachfolgender Beschränkungen festgelegt: Die Zu-/Abfahrt zu/von der Semperoper ist zu gewährleisten. Zwischen der Semperoper und der Versammlungsfläche ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten. Sämtliche Aufbauten sind auf dem ehemaligen Parkplatz des Theaterplatzes zu errichten. 2. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (Fahnen, Transparente, Flugblätter, Lautsprecher-wagen/Bühne und Informationsstände) werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs-/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Ziffern l und 3 sowie Unterabschnitt "Weitere Hinweise): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Im Zeitraum von 8.30 bis 9.15 Uhr, 11.30 bis 12 Uhr und vorsorglich von 18 bis 18.45 sind sämtliche Handlungen zu unterlassen (z. B. laute Beschallung), welche die Gottesdienste und die Orgelmusik am Mittag in der Kathedrale akustisch stören könnten. Eine direkte Beschallung der Kathedrale ist in diesem Zeitraum untersagt. 3. Dem Befahren von Kundgebungsplätzen, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: es sich dabei um gemäß Ziffer 2 angezeigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An- /Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Das Lautsprecherfahrzeug/ggf. Bühnenfahrzeug ist auf dem ehemaligen Parkplatz des Theaterplatzes abzustellen. Die Befahrung des denkmalgeschützten Kleinkopfpflasters vor der Semperoper ist untersagt. Die Gestaltung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ l StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. 4. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. Seite 5 von 16 5. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 7 Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreter (nachfolgend einheitlich "der Versammlungsleiter" benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden,bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern l (Anstrich l und 2), 2, 4, 5 und 6 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. l Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen die als Kraftfahrer fungieren bzw. die Beschallungsanlage betreiben oder für die Aufbauten verantwortlich zeichnen, über die Beschränkungen gemäß der Ziffer 3 bzw. Ziffer 2 Anstrich 2 bzw. Ziffer l Anstrich 3 zu informieren. lfd. Nr. 4, 7, 10 und 16: l. Für Ihre stationären Versammlungen am 9., 10., 11. und 12. Juni 2016 im Zeitraum von jeweils 8 bis 20 Uhr unter dem Motto "Wer bestimmt wirklich" wird als Versammlungsort der öffentlich gewidmete Gehwegbereich des Postplatzes/Ecke Sophienstraße (vgl. Anlage) unter Einhaltung nachfolgender Beschränkungen bestätigt: Neben der Versammlungsfläche ist für berechtigte Nutzer ein Gehwegbereich von mindestens 1,5 m freizuhalten. Der Zu-/Abgang zu/von angrenzenden Gebäuden ist zu gewährleisten. 2. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (Fahnen, Transparente, Flugblätter, Lautsprecher, ein Pavillon, eine Biertischgarnitur, Informationsstand(e), ein Wohnmobil HD-GJ 929, ein Anhänger HD-GA490 und ein PKW Dacia Logan GC-X 602) werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs-/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Ziffer 3 und Unterabschnitt "Weitere Hinweise): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. 3. Dem Befahren von Kundgebungsorten, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: es sich dabei um gemäß Ziffer 2 angezeigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An- /Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Seite 6 von 16 Die Befahrung der Gehwegfläche darf nur mit Fahrzeugen von einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t vorgenommen werden. Nach dem Entladen der Kundgebungsmittel sind die Fahrzeuge vom Gehweg zu entfernen und entsprechend der StVO abzustellen. Ein Parken auf dem Gehweg ist nicht erlaubt, es sei denn, dass die Fahrzeuge integraler Bestandteil der Versammlung sind (z. B. Lautsprecherfahrzeug). Die Gestaltung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ l StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. 4. Für die Versammlungen wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 5. Für die Versammlungen wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Während der Versammlungen wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 7. Zur Durchführung der Versammlungen werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreterin (nachfolgend einheitlich "der Versammlungsleiter" benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern derVersammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der jeweiligen Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern l, 2, 4, 5 und 6 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandtungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. l Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen die als Kraftfahrer fungieren, über die Beschränkungen gemäß der Ziffer 3 zu informieren. Ifd. Nr. 5: l. Für die stationäre Versammlung der Partei Die PARTEI Kreisverband Dresden am 9. Juni 2016 im Zeitraum von 16 bis 20 Uhr unter dem Motto "Dresden grüßt seine Gäste" wird als Versammlungsort ein Bereich des Gehweges des Theaterplatzes/angrenzend an die Sophienstraße (vgl. Anlage; schraffierter Bereich) bestätigt. 2. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (Fahnen, Transparente, Flugblätter und Lautsprecher) werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs-/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Unterabschnitt "Weitere Hinweise): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Im Zeitraum von 18 bis 18.45 Uhr sind sämtliche Handlungen zu unterlassen (z. B. laute Beschallung), welche den Gottesdienst in der Kathedrale akustisch stören könnten. Eine direkte Beschallung der Kathedrale ist in diesem Zeitraum untersagt. Seite 7 von 16 3. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 4. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 5. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 6. Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammtungsleiter oder dessen Stellvertreter (nachfolgend einheitlich "der Versammlungsleiter" benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat dem Ordner die erlassenen Beschränkungen und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und ihn über seine Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern 2 bis 5 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. l Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Ifd. Nr. 8, 13 und 18: l. Für die stationären Versammlungen der Freien Bürgerinitiative am 10. Juni im Zeitraum von 17 bis 22 Uhr, am 11. Juni im Zeitraum von 10 bis 22 Uhr und am 12. Juni 2016 im Zeitraum von 10 bis 20 Uhr (zzgl. Auf-/Abbau) unter dem Motto "Erstellung einer Dresdner Proklamation" wird als Versammlungsort der öffentlich gewidmete Gehwegbereich des Neustädter Marktes in Höhe des "Goldenen Reiters" (vgl. Anlage; rot umrandet) unter Einhaltung nachfolgender Beschränkungen festgelegt: Die etwaige Mitnutzung der an den Versammlungsraum angrenzenden Gehwege (in Abhängigkeit der tatsächlichen Teilnehmerzahl) darf zu keinen erheblichen Behinderungen oder Gefährdungen für berechtigte Nutzer führen. Der Zu-/Abgang zu/von angrenzenden Gebäuden und Geschäften ist zu gewährleisten. Zu den angrenzenden Geschäften und Restaurants/Cafes, einschließlich deren Außenbestuhlung, ist ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten. 2. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (zwei Lkw bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, ggf. bis zu fünf Pkw, etwa sechs leichte Unterstandzelte für Equipment, Flugblätter, etwa zehn Biertischgarnituren, Tontechnik mit Lautsprechern, Bildtechnik zur Aufzeichnung, Sonnenschirme, Übersetzerkabine sowie Zelte für Wachpersonal und Utensilien zur Selbstversorgung [Kochmöglichkeit; z. B. Gasgrill] sowie die Aufstellung von ggf. vier bis sechs Dixi-WC's werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs-/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Ziffern l, 3, 4 und 5 sowie Unterabschnitt "Weitere Hinweise): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Die Abstrahlrichtung der Lautsprecher hat in Richtung Augustusbrücke (Elbe) zu erfolgen. Eine direkte Beschallung der angrenzenden Wohnbebauung und des Hotels "The Westin Bellevue" wird untersagt. Seite 8 von 16 3. Dem Befahren von Kundgebungsorten, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: es sich dabei um gemäß Ziffer 2 angezeigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An- /Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Die Befahrung der Gehwegfläche (Mittelachse Hautstraße und festgelegte Versammlungsfläche gemäß Anlage) darf nur mit Fahrzeugen von einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t vorgenommen werden. Die sich daran anschließenden Gehwege dürfen nur mit Fahrzeugen von einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t vorgenommen werden. Die Befahrung des Neustädter Marktes hat am 10. Juni 2016 (für die Aufbauarbeiten) und am 12. Juni 2016 (für die Abbauarbeiten; erst nach Beendigung der Abbauarbeiten des Trödelmarktes auf der Hauptstraße gegen 17.30 Uhr) von der Metzer Straße aus kommend über die Mittelachse der Hauptstraße und analog zurück zu erfolgen. Nach dem Entladen der Kundgebungs-/Hilfsmittel sind die Fahrzeuge von den Gehwegen zu entfernen und entsprechend der StVO abzustellen. Ein Parken auf den Gehwegen ist nicht erlaubt, es sei denn, dass die Fahrzeuge integraler Bestandteil der Versammlung sind (z. B. Lautsprecherfahrzeug). Die Gestattung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ l StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. 4. Das Nächtigen im Rahmen der Versammlungen auf der Versammlungsfläche wird untersagt. 5. Das Abbrennen offener Feuer und das Grillen im Rahmen der Versammlungen auf der Versammlungsfläche wird untersagt. 6. Für die Versammlungen wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 7. Für die Versammlungen wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 8. Während der Versammlungen wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 9. Zur Durchführung der Versammlungen werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreter (nachfolgend einheitlich "der Versammlungsleiter" benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der jeweiligen Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern l, 2 (Anstrich l), 4, 5, 6, 7 und 8 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Seite 9 von 16 Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten-verfahrens gemäß § 30 Abs. l Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen die als Kraftfahrer fungieren bzw. die Beschallungsanlage betreiben, über die Beschränkungen gemäß der Ziffer 3 bzw. Ziffer 2 Anstrich 2 zu informieren. lfd. Nr. 11 und 17: l. Für die stationären Versammlungen der Anmelderin am 11. Juni und 12. Juni 2016 unter dem Motto "Bilder gegen Bilderberg" wird nachfolgender örtlicher und zeitlicher Ablauf bestätigt: 11. Juni 2016, 13 bis 20 Uhr (zzgl. Auf-/Abbau): Neumarkt südlich des Martin-Luther-Denkmals und zusätzlich im Zeitraum von 18 bis 18.30 Uhr der Gehwegbereich der Wilsdruffer Straße in Höhe des Altmarktes (zur Präsentation des etwa 100 m langen Transparentes) 12. Juni 2016, 10 bis 20 Uhr (zzgl. Auf-/Abbau): Postplatz (Fußgängerzone angrenzend an das Schauspielhaus in Richtung Wilsdruffer Straße) und in Abhängigkeit der tatsächlichen Teilnehmerzahl zur Formierung des Herzens angrenzende Straßen (nach vorheriger operativer Sperrung durch die Polizei). 2. Bei der Nutzung öffentlichen Verkehrsraums werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt: 2.1 11. Juni 2016: Zwischen dem südlichen Gehweg (angrenzend an den Bauzaun in Richtung Heinrich Schütz Residenz - Wilsdruffer Straße) und der Versammlungsfläche Neumarkt ist eine Rettungsgasse von mindestens 4 m Breite freizuhalten. Der Zu-Abgang zu/von der Frauenkirche, der Tiefgarage und angrenzenden Gebäuden ist uneingeschränkt zu gewährleisten. Zu angrenzenden Restaurants/Cafes und deren Außenbestuhlung ist ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten. Bei der Nutzung des Gehweges des Altmarktes/der Wilsdruffer Straße (zur Präsentation des Transparentes) sind Flächen, auf deren Benutzung Fußgänger besonders angewiesen sind (z. B. an Fahrbahnquerungsstellen, Lichtzeichenanlagen), Bordabsenkungen für Rollstuhlfahrer und auf dem Gehweg verlaufende Radwege freizuhalten. Die Nutzung des Gehwegs darf zu keinen erheblichen Behinderungen oder Gefährdungen für berechtigte Nutzer führen. 2.2 12. Juni 2016: Neben der Versammlungsfläche ist für berechtigte Nutzer ein Gehwegbereich von mindestens 1,5 m freizuhalten. Der Zu-/Abgang zu/von angrenzenden Gebäuden ist zu gewährleisten. Zu dem Cafe (Käseglocke), einschließlich der Außenbestuhlung, ist ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten. Die etwaige Nutzung von angrenzenden Straßen (zur Formierung des Herzens), hat erst nach erfolgter operativer Sperrung durch die Polizei zu erfolgen. 3. Die angezeigten Kundgebungs-/Hitfsmittel (eine Bühne mit Beschallungsanlage, Malutensilien, Bodypaint, largest heart formation und ein etwa 100 m langes Plakat) sowie der Auftritt von Live-Bands werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs-/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Ziffer 3 und Unterabschnitt "Weitere Hinweise): Sollten Fahnen und/oder Transparente mitgeführt werden, so haben die Fahnen- und/oderTransparentstangen eine Höhe von 2 m nicht zu überschreiten. Am 11. Juni 2016 sind im Zeitraum von 12 bis 13 Uhr (Aufbau- und Sammelphase) sämtliche Handlungen zu unterlassen (z. B. laute akustische Beschallungen), die die Orgelandacht mit zentraler Kirchenführung in der Seite 10 von 16 Frauenkirche akustisch stören könnten. Des Weiteren ist das ab 20 Uhr beginnende Konzert der Dresdner Philharmonie durch die Abbauarbeiten akustisch nicht zu beeinträchtigen. 4. Dem Befahren von Kundgebungsorten, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: es sich dabei um gemäß Ziffer 3 angezeigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An- /Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Die Befahrung der Fußgängerzone des Postplatzes darf nur mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,51 vorgenommen werden. Die Gestaltung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ l StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. 5. Für die Versammlungen wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 6. Für die Versammlungen wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 7 Während der Versammlungen wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 8. Zur Durchführung der Versammlungen werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Die Versammlungsleiterin oder deren Stellvertreterin (nachfolgend einheitlich "die Versammlungsleiterin" benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Die Versammlungsleiterin hat die von ihr ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Die Versammlungsleiterin hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden,bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Die Versammlungsleiterin oder eine durch sie beauftragte Person hat mit Beginn der jeweiligen Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhakenden Beschränkungen gemäß der Ziffern 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. l Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen die als Kraftfahrer fungieren bzw. die Beschallungsanlage betreiben, über die Beschränkungen gemäß der Ziffer 4 bzw. Ziffer 3 Anstrich 2 zu informieren. Ifd. Nr. 12: l. Für die Demonstration des Anmelders am 11. Juni 2016 unter dem Motto "ANTI - BILDERBERGER FTS" wird nachfolgender Ablauf bestätigt bzw. im Falle der Aufzugstrecke über die Wallstraße und den Kundgebungsflächenfestgelegt/konkretisiert: Seite 11 von 16 Auftaktkundgebung 13.30 bis 14 Uhr: Postplatz; Fußgängerzone im Bereich zwischen dem roten Wasserspiel und der sog. "Käseglocke" (vgl. Anlage) Aufzug: Postplatz - Wallstraße (Gehwegbereich und Lieferspur oder alternativ in Abhängigkeit der tatsächlichen Teilnehmerzahl über Marienstraße) - Dr.-Külz-Ring (bei Nutzung der Marienstraße über Dippoldiswalder Platz entgegen der Fahrtrichtung) Zwischenkundgebung etwa 30 min.: Dr.-Külz-Ring; Freifläche vor der Altmarktgalerie Aufzug: Seestraße - Altmarkt; westliche Fahrbahn - Wilsdruffer Straße - Galeriestraße - Frauenstraße zum Neumarkt Abschlusskundgebung bis 15.45 Uhr: ein Bereich des Neumarktes südlich des Martin-Luther-Denkmals (unter Abstimmung mit dem Veranstalter "LOVEstorm people"). 2. Bei der Nutzung öffentlichen Verkehrsraums werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt: Die Nutzung der Gehwege darf zu keinen erheblichen Behinderungen oder Gefährdungen für berechtigte Nutzer führen. Während der Kundgebungen ist zu den Cafes/Restaurants (Außenbestuhlung) sowie zu den angrenzenden Geschäften ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten. Während der Zwischenkundgebung auf dem Dr.-Külz-Ring ist die Zufahrt zum Herbert-Wehner-Platz (Feuerwehrzufahrt) zu gewährleisten. Der Aufzug hat sich hinter dem Führungsfahrzeug der Polizei zu bewegen. Die Durchfahrt von Dienstfahrzeugen der Feuerwehr und Polizei sowie von Rettungsfahrzeugen ist zu gewährleisten. Blockierungen von Straßen und Kreuzungen werden, sofern diese nicht auf verkehrsbedingten Störungen beruhen oder anderen unvorhersehbaren Tatsachen - die dem Veranstalter nicht zugerechnet werden können - , untersagt. 3. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (ein Lkw bis 4,9 t zulässiges Gesamtgewicht, Lautsprecher, ein Megaphon, Transparente und Fahnen) werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs- /Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Ziffer 4 und Unterabschnitt "Weitere Hinweise"): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Die Länge des Fronttransparentes hat 5 m nicht zu überschreiten. Sollten mehrere Transparente innerhalb des Aufzuges frontal zur Laufrichtung mitgeführte werden, gelten die Abmäße von maximal 5 m entsprechend. Der Abstand zwischen diesen Transparenten und den vorausgehenden Versammlungsteilnehmern hat 10 m nicht überschreiten. Seitlich getragene Transparente haben eine Länge von 2 m nicht zu überschreiten und dürfen nicht mit dem Fronttransparent verknüpft sein. Zwischen den seitlich mitgeführten Transparenten muss ein Mindestabstand von mindestens einem Meter sein. Die Transparente dürfen untereinander nicht verknüpft sein. 4. Dem Befahren von Kundgebungsplätzen, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: es sich dabei um gemäß Ziffer 3 angezeigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An- /Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Die Gestaltung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ l StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. 5. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. Seite 12 von 16 6. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 7. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 8. Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreter (nachfolgend einheitlich "der Versammlungsleiter" benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen des Bescheides und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern 2, 3, 5, 6 und 7 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. l Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen die als Kraftfahrer fungieren, über die Beschränkungen gemäß der Ziffer 4 zu informieren. Ifd. Nr. 14: l. Für die Kundgebungen der ALTERNATIVE für Deutschland Sachsen am 10. Juni 2016 im Zeitraum von 19.30 bis 20.30 Uhr (Aufbau ab 19 Uhr, Abbau bis 20 Uhr) und am 11. Juni 2016 im Zeitraum von 11.30 bis 12.30 Uhr (Aufbau ab 11 Uhr, Abbau bis 13 Uhr) unter dem Motto "TTIP, Ceta" wird als Versammlungsort die öffentlich gewidmete Fußgängerzone des Postplatzes zwischen der letzten Steinpollerreihe in Höhe des Schausielhauses und der sog. "Käseglocke" (vgl. Anlage) unter Einhaltung nachfolgender Beschränkungen festgelegt: Die etwaige Mitnutzung der an den Versammlungsraum angrenzenden Gehwege (in Abhängigkeit der tatsächlichen Teilnehmerzahl) darf zu keinen erheblichen Behinderungen oder Gefährdungen für berechtigte Nutzer führen. Der Zu-/Abgang zu/von angrenzenden Gebäuden ist zu gewährleisten. Zu dem Cafe, einschließlich der Außenbestuhlung, ist ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten. 2. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (ein Pkw mit Anhänger, Beschallungsanlage, Notstromaggregat, ggf. Leuchtmittel, Flyer und Plakate) sowie Darbietung von Musik werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs-/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Ziffer 3 und Unterabschnitt "Weitere Hinweise): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. 3. Dem Befahren von Kundgebungsorten, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: es sich dabei um gemäß Ziffer 2 angezeigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An- /Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und Seite 13 von 16 mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Die Gestattung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ l StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. 4. Für die Versammlungen wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 5. Für die Versammlungen wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Während der Versammlungen wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 7 Zur Durchführung der Versammlungen werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreter (nachfolgend einheitlich "der Versammlungsleiter" benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden,bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der jeweiligen Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern l, 2, 4, 5 und 6 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. l Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen die als Kraftfahrer fungieren, über die Beschränkungen gemäß der Ziffer 3 zu informieren. Ifd. Nr. 15: l. Für Ihre Demonstration am 11. Juni 2016 unter dem Motto "Fight the Garne, not the players - Gegen jeden Antisemitismus" wird nachfolgender Ablauf festgelegt: Sammeln und Auftaktkundgebung 14 bis 14.30 Uhr: Jorge-Gomondai-Platz Aufzug: Jorge-Gomondai-Platz - Albertstraße - Carolaplatz - Köpckestraße - Augustusbrücke - Schloßplatz Schloßstraße - Wilsdruffer Straße - Kleine Kirchgasse - Neumarkt - Landhausstraße - Schießgasse Akademiestraße Abschlusskundgebung bis spätestens 18.30 Uhr: Gehwegbereich an der Stirnseite des Gemeindehauses/Ecke Hasenberg. 2. Bei der Nutzung öffentlichen Verkehrsraums werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt: Die Nutzung der Gehwege während der Kundgebungen darf zu keinen erheblichen Behinderungen oder Gefährdungen für berechtigte Nutzer führen. Sofern durch die Polizei oder die Versammlungsbehörde keine anderslautenden Regelungen, aufgrund der tatsächlichen Teilnehmerzahl am Aufzug und/oder den örtlichen Gegebenheiten, getroffen wurden, sind Seite 14 von 16 außerhalb von Gehwegen und Plätzen (Fußgängerzonen) die in Fahrtrichtung rechten, freien Fahrspuren zu nutzen. Der Aufzug hat sich hinter dem Führungsfahrzeug der Polizei zu bewegen. Die Durchfahrt von Dienstfahrzeugen der Feuerwehr und Polizei sowie von Rettungsfahrzeugen ist zu gewährleisten. Blockierungen von Straßen und Kreuzungen werden, sofern diese nicht auf verkehrsbedingten Störungen beruhen oder anderen unvorhersehbaren Tatsachen - die dem Veranstalter nicht zugerechnet werden können , untersagt. 3. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (Fahnen, Transparente, Fahnenstangen, Flugblätter, Megaphone, Musikinstrumente, Sportgeräte, Trillerpfeifen, Fahrräder, Klingeln, Kinderwägen, Aluminiumfolie, Aluminiumfolienhüte und ggf. ein Lautsprecherfahrzeug bis 3,51 zulässiges Gesamtgewicht) werden zur Kenntnis genommen. Bei Verwendung der Kundgebungs-/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Ziffern 2 und 4 sowie Unterabschnitt "Weitere Hinweise"): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Die Länge des Fronttransparentes hat 5 m nicht zu überschreiten. Sollten mehrere Transparente innerhalb des Aufzuges frontal zur Laufrichtung mitgeführte werden, gelten die Abmäße von maximal 5 m entsprechend. Der Abstand zwischen diesen Transparenten und den vorausgehenden Versammtungsteilnehmern hat 10 m nicht überschreiten. Seitlich getragene Transparente haben eine Länge von 2 m nicht zu überschreiten und dürfen nicht mit dem Fronttransparent verknüpft sein. Zwischen den seitlich mitgeführten Transparenten muss ein Mindestabstand von mindestens einem Meter sein. Die Transparente dürfen untereinander nicht verknüpft sein. 4. Dem Befahren von Kundgebungsplätzen oder Teilen der Aufzugstrecke, die unter ein Benutzungsverbot durch Kraftfahrzeuge gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) fallen, wird unter Einhaltung folgender Beschränkungen zugestimmt, soweit: es sich dabei um gemäß Ziffer 3 angezeigte Kundgebungs- oder Hilfsmittel handelt oder dies für den An- /Abtransport von Kundgebungsmitteln erforderlich ist und mit Schrittgeschwindigkeit und eingeschalteter Warnblinkanlage gefahren wird und beim Zurückstoßen sichernde Einweiser eingesetzt werden. Die Gestaltung der Befahrung entbindet nicht von der Beachtung der Grundregeln im Straßenverkehr (§ l StVO) und sonstiger Vorschriften der StVO. 5. Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 6. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführungvon entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 7 Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 8. Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreter (nachfolgend einheitlich "der Versammlungsleiter" benannt) hat während des gesamten Veranstaltungszeitraumes ständig anwesend zu sein. Seite 15 von 16 Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen des Bescheides und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen, zu belehren. Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern 2, 3, 5, 6 und 7 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. l Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen. Zusätzlich zu dieser Regelung sind jene Personen die als Kraftfahrer fungieren, über die Beschränkungen gemäß der Ziffer 4 zu informieren. Seite 16 von 16 2016-07-07T07:50:39+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes