STAATSM1N1STER1UM DES 1NNER1N Freistaat SACHSE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/9995 Dresden, ^ff Juli 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5384 Thema: Versammlungsgeschehen in Dresden-Laubegast am 8. Juni 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am 8. Juni 2016 fand vor dem als Asylunterkunft genutzten Hotel Prinz-Eugen eine Demonstration der rassistischen Bürgerinitiative , Laubegaster Wellenlänge' statt. Die Dresdner Versammlungsbehörde hatte den Organisatoren kurzfristig genehmigt, sich direkt vor der Unterkunft zu versammeln. Am selben Ort fand eine spontan angemeldete Gegendemonstration statt, die laut Augenzeuglnnen von der Polizei umschlossen wurden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1 Welche konkrete Gefahrenprognose welcher Behörden lag für das Versammlungsgeschehen in Dresden-Laubegast am 8. Juni 2016 vor und wie wurde vor allem die von der Demonstration "Laubegaster Wellenlänge " ausgehende Gefahr für die Asylunterkunft in der Gustav- Hartmann-Straße eingeschätzt? Grundsätzlich gingen die zuständige Versammlungsbehörde sowie der Polizeivollzugsdienst im Vorfeld von einem friedlichen Verlauf der angezeigten Versammlung aus. Es lagen keine Hinweise auf ein konkretes Gefährdungspotenzial im Sinne der Fragestellung vor. Darüber hinaus kalkulierte der Polizeivollzugsdienst in seiner Lagebeurteilung vereinzelte Störungen sowie Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten Personen abseits der Versammlung ein. Dem wurde mit der Durchführung lageangepasster polizeilicher Einsatzmaßnahmen Rechnung getragen . Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplatzs: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche Beauflagungen, Verbote und Beschränkungen wurden zu den angemeldeten Versammlungen durch Versammlungsbehörde oder Polizei erteilt? Für die zum 8. Juni 2016 angezeigte Versammlung zum Thema "Laubegaster Wellenlänge " wurden durch die zuständige Versammlungsbehörde folgende Beschränkungen erlassen: "1 Für Ihre Demonstration am 8. Juni 2016 unter dem Motto ,Laubegaster Wellenlänge ' wird nachfolgender Ablauf festgelegt bzw. im Falle des Wendepunktes auf dem Parkplatz ,Donaths Neue Welt' (Privatgrundstück) zur Kenntnis genommen: Sammeln und Auftaktkundgebung 19 bis etwa 19.15 Uhr: Kronstädter Platz; Parkanlage und unmittelbar angrenzende Gehwege (vgl. Anlage; rot schraffiert) Aufzug: Kronstädter Platz - Gustav-Hartmann-Straße - Laibacher Straße - Leubener Straße - Österreicher Straße - Wende auf Parkplatz ,Donaths Neue Welt' - Österreicher Straße - Leubener Straße - Laibacher Straße - Gustav- Hartmann-Straße - Kronstädter Platz Abschlusskundgebung bis etwa 20.30 Uhr: Kronstädter Platz; Parkanlage und unmittelbar angrenzende Gehwege (vgl. Anlage; rot schraffiert). 2. Bei der Nutzung öffentlichen Verkehrsraums werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt: Die Nutzung der Gehwege während der Kundgebungen darf zu keinen erheblichen Behinderungen oder Gefährdungen für berechtigte Nutzer führen. Sofern durch die Polizei oder die Versammlungsbehörde keine anderslautenden Regelungen, aufgrund der tatsächlichen Teilnehmerzahl am Aufzug und/oder den örtlichen Gegebenheiten, getroffen wurden, sind die in Fahrtrichtung freien Fahrspuren zu nutzen. DerAufzug hat sich hinter dem Führungsfahrzeug der Polizei zu bewegen. Die Durchfahrt von Dienstfahrzeugen der Feuerwehr und Polizei sowie von Rettungsfahrzeugen ist zu gewährleisten. Blockierungen von Straßen und Kreuzungen werden, sofern diese nicht auf verkehrsbedingten Störungen beruhen oder anderen unvorhersehbaren Tatsachen - die dem Veranstalter nicht zugerechnet werden können - untersagt. 3. Die angezeigten Kundgebungs-/Hilfsmittel (Fahnen/Flaggen, Transparente, Faekeln , Lampions, Frontbanner und ,Geräuscherzeuger') werden zur Kenntnis genommen . Bei Verwendung der Kundgebungs-/Hilfsmittel werden nachfolgende Beschränkungen festgelegt (zur Beachtung: Unterabschnitt .Weitere Hinweise'): Fahnen- und Transparentstangen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten . Die Länge des Fronttransparentes hat 5 m nicht zu überschreiten. Sollten mehrere Transparente innerhalb des Aufzuges frontal zur Laufrichtung mitgeführt werden, gelten die Abmäße von maximal 5 m entsprechend. DerAbstand zwischen diesen Transparenten und den vorausgehenden Versammlungsteilnehmern hat 10 m nicht zu überschreiten. Seite 2 von 5 STAATS1VI1N)STTUM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N Seitlich getragene Transparente haben eine Länge von 2 m nicht zu überschreiten und dürfen nicht mit dem Fronttransparent verknüpft sein. Zwischen den seitlich mitgeführten Transparenten muss ein Mindestabstand von mindestens einem Meter sein. Die Transparente dürfen untereinander nicht verknüpft sein. 4 Für die Versammlung wird ein Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in jeglicher Form angeordnet. 5. Für die Versammlung wird ein Verbot zum Mitführen von Hunden angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Mitführung von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, welche dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen, wie Flaschen, Bechern, Krügen oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehen sowie Waffen oder Gegenstände, die als Wurfgeschösse Verwendung finden können (u. a. Eier, Steine, Farbbeutel) bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen (z. B. Laserpointer) oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, verboten. Des Weiteren wird das Mitführen von pyrotechnischen Erzeugnissen während der Versammlungen verboten. 7 Zur Durchführung der Versammlung werden weitere nachfolgende Beschränkungen erteilt: Der Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreterin (nachfolgend einheitlich ,der Versammlungsleiter' benannt) hat während des gesamten Veranstaltungs- Zeitraumes ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat die von ihm ausgewählten Ordner, unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein ), auf Verlangen der Polizei oder Mitarbeitern der Versammlungsbehörde vorzustellen. Der Versammlungsleiter hat den Ordnern die erlassenen Beschränkungen des Bescheides und mögliche weitere Festlegungen der Polizei oder der Versammlungsbehörde , die während der Versammlung getroffen wurden, bekannt zu geben und sie über ihre Aufgaben, auf die Einhaltung der Beschränkungen hinzuweisen , zu belehren. Der Versammlungsleiter oder eine durch ihn beauftragte Person hat mit Beginn der Versammlung die durch die Versammlungsteilnehmer einzuhaltenden Beschränkungen gemäß der Ziffern 2 bis 6 bekannt zu geben und sie darauf hinzuweisen , dass bei Zuwiderhandlungen gegen diese Personen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 SächsVersG erfolgen kann. Gegebenenfalls sind diese Beschränkungen bei neu eintreffenden Versammlungsteilnehmern zu wiederholen." Der Polizeivollzugsdienst erteilte keine Beschränkungen. Weitere Versammlungsanzeigen lagen nicht vor Seite 3 von 5 STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACMSE1N Frage 3: Wie viele Polizeibeamtlnnen waren am 8. Juni 2016 im Zusammenhang mit dem Versammlungsgeschehen im Einsatz (bitte nach Einheiten und Dienststellen aufschlüsseln sowie auch Anzahl der eingesetzten zivilen Beamtlnnen angeben) und welche Auswirkungen hatte die parallel stattfindende Bilderbergerkonferenz für die Einsatzstärke und die Beauflagung der Versammlungen? Die Einsatzkräfte schlüsseln sich wie folgt auf: Dienststelle/Bundesland Anzahl Einsatzkräfte Präsidium der Bereitschaftspolizei 95 Polizeidirektion Dresden Es wurden keine Polizeibediensteten in ziviler Kleidung eingesetzt. Die "Bilderberg-Konferenz" hatte weder Auswirkungen auf die Beschränkung von Ver- Sammlungen in Laubegast noch auf den Polizeieinsatz in diesem Zusammenhang. Frage 4: Gegen wie viele Personen wurde bei den Versammlungen am 8. Juni 2016 aus welchen wesentlichen Gründen Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet? (bitte nach Tatvorwurf, Tatort, Deliktsgruppe, politischer Einordnung und Zusammenhang zu angemeldeten Versammlungen aufschlüsseln) Es wird auf die Anlage verwiesen. Frage 5: In welchem Umfang haben am Versammlungsgeschehen Personen teilgenommen , die welchen Bestrebungen der extremen Rechten/Neonaziszene, die als Fußballfans der "Kategorie B" und "C" und/oder "Gewalttäter Sport" bekannt sind? In welchem Umfang bewegten sich solche Personen im Umfeld des Versammlungsgeschehens ? (bitte Zahl, Funktion auf der Versammlung, Name der Organisation/des Zusammenschlusses und Zuordnung zu welchen Fußballfanszenen aufführen) Über die Teilnahme von Personen, die als "Fußballfans" der Kategorie B oder C und/oder als "Gewalttäter Sport" bekannt sind, liegen der Staatsregierung keine Er- Kenntnisse vor. Bezüglich der Verwendung des Begriffes "extreme Rechte" wird auf die Vorbemerkung Nummer l. in der Antwort auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Der Sächsischen Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.2 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicher Seite 4 von 5 STAATSM1M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N Stellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Der Offenlegung der Erkenntnisse stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identitat seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliehe Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des Lf^/ Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Mit freundlichen Grüßen In Vertretun Seite 5 von 5 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr 6/5384 Deliktsbezeichnung* Tatort* Tatverdächtige bzw. Betroffene* Anzahl politische Motivation Versammlung Strafanzeigen 01 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Dresden, Österreicher Straße 02 Körperverletzung im Amt Dresden, Österreicher Straße Stand: 20. Juni 2016 * Sofern die Tabelle an bestimmten Stellen keinen Wert oder nähere Bestimmungen enthält, bedeutet dies, dass die erfragten Fakten nicht bekannt und/oder Gegenstand laufender Ermittlungen sind. Seite 1 von 1 2016-07-12T13:38:50+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes