STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACMSE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/9997 Dresden, ^ P .Juni 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5385 Thema: Online-Anzeigen bei der Polizei Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Seit 2009 können Internetnutzerlnnen via Internet Anzeigen bei der sächsischen Polizei erstatten. Laut dpa vom 2. Februar 2014 habe sich die Zahl der Anzeigen binnen fünf Jahren ver vierfacht. 2013 seien mehr als 21.300 davon eingegangen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen: Die sächsische Polizei ist gem. § 158 StPO i. V. m. § 163 StPO gesetzlich verpflichtet, unabhängig von der Art der Kenntniserlangung Strafanzeigen entgegenzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung durchzuführen. Die seit dem 1. Januar 2009 über die Onlinewache der sächsischen Polizei eingehenden Strafanzeigen unterscheiden sich lediglich in der Art der Kenntniserlangung von den sonstigen mündlich oder schriftlich erstatteten Straf anzeigen. Deshalb werden in der sächsischen Polizei nur statistische Angaben zur besonderen Art der Erkenntniserlangung, nicht aber zur Bearbeitung bzw. zu Bearbeitungsständen von Online-Anzeigen erfasst. Frage 1: Wie viele Anzeigen wurden in den Jahren 2014 und 2015 online erstattet ? (bitte aufschlüsseln nach Deliktgruppe) Die nachstehende Tabelle zeigt die Anzahl der Anzeigen in den Jahren 2014 und 2015 und deren Verteilung auf die einzelnen Phänomenbereiche. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN 2014 2015 Gesamtanzahl eingegangener Anzeigen 23.984 29.790 davon Eigentumsdelikte 11.965 13.835 davon Fahrraddiebstähle 4.742 5.634 davon Betrug 5.055 6.102 davon Sachbeschädigung 2.691 3.481 davon Graffiti 1.085 1.536 davon Verkehrsdelikte 931 1.037 davon Computerbetrug 847 744 Sonstige Anzeigen und Mitteilungen 2.495 4.591 Frage 2: Wie viele Anzeigen, die seit Start des Online-Anzeigen-Tools in anderen Bundesländern erstattet wurden, sind an die sächsische Polizei übermittelt worden? (bitte nach Ergebnis - Anklage oder Einstellung - aufschlüsseln) Von welchem Ort aus die Anzeige unter Nutzung der im Internet verfügbaren Onlinewache der sächsischen Polizei erstattet wird, ist statistisch nicht erfasst. Auswertbar sind nur die übermittelten Angaben zum Wohnort des Anzeigeerstatters. Anzeigeerstatter, die einen Wohnort außerhalb Sachsens (anderes Bundesland, Ausland ) angeben oder keine oder nicht auswertbare unvollständige Angaben zur Wohnanschrift machen, werden statistisch als eine Gruppe erfasst. Seit Wirkbetriebsaufnahme im Jahr 2009 wurden insgesamt 6.912 Anzeigen in dieser Gruppe registriert. Zum Ausgang der Ermittlungsverfahren zu Anzeigen, die über die Onlinewache erstattet wurden, liegen keine statistisch auswertbaren Angaben vor. Auf die Vormerkungen wird insoweit verwiesen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rückskshtnahme auf die Funktions- 'und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die Durchsicht und Auswertung aller seit Start des Online-Anzeigen-Tools aufgenommenen 114.640 Ermittlungsverfah"- ren erfordern. Wenn man einen Zeitansatz von 15 Minuten für die Auswertung eines Ermittlungsverfahrens ansetzt, wären dies 28.660 Stunden für die Auswertung aller Verfahren. Bei einer 40-Stunden-Woche wäre insofern ein Sachbearbeiter über 716 Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Eme Seite 2 von 3 STAATSM1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN solche aufwendige Recherche ist daher unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Frage 3: Wie hoch ist die Aufklärungsquote bei Online-Anzeigen und wie viele Anzeigen wurden aus welchen Gründen eingestellt? (bitte nach Deliktgruppen und Rechtsgrundlagen der Einstellung aufschlüsseln) Zur Aufklarungsquote sowie zum Ausgang der Ermittlungsverfahren zu Anzeigen, die über die Onlinewache erstattet wurden, liegen keine statistisch auswertbaren Angaben vor. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Frage 2 verwiesen. Frage 4: Welche Arbeitssch ritte werden nach dem Eingang einer Online-Anzeige vorgenommen (bitte einzelne Arbeitsschritte ausführen) Folgende Maßnahmen werden nach Entgegennähme einer über die Onlinewache der sächsischen Polizei erstatteten Anzeige veranlasst: Erstbewertung des Sachverhaltes, Prüfung und ggf. Veranlassung erforderlicher Sofortmaßnahmen, Feststellung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, Erfassung der Anzeige in der "Integrierte Vorgangsbearbeitung - IVO", Ubermittlung des IVO-Vorganges an die zuständige Organisationseinheit, Erteilung einer Abgabenachricht an den Anzeigeerstatter und weitere Bearbeitung durch die zuständige Polizeidienststelle. Frage 5: Wie wird mit anonym oder unter falschem Namen aufgegebenen und unvollständigen Anzeigen umgegangen? Die sächsische Polizei ist gem. § 158 StPO i. V. m. § 163 StPO gesetzlich verpflichtet, Strafanzeigen entgegenzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung durchzuführen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anzeigen anonym oder unter falschem Namen aufgegeben wurden oder unvollständigen Angaben zur Anzeige vorliegen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2016-07-04T09:43:40+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes