STAATS1VI11N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs/24-0141.51/8319 Dresden, /ff. Juli 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5476 Thema: Vermutlich rechtswidrige Abschiebung einer Familie am 09.06.2016 in Riesa Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am 25.05.2016 wurde in Riesa ein Teil der Familie B. abgeschoben. Es handelt sich um die Mutter und die drei jüngsten Kinder der insgesamt 10-köpfigen Familie. Die Familie lebt seit sieben Jahren in Deutschland. Im Rahmen einer Massenabschiebung sollte am 09.06.2016 auch der Rest der Familie abgeschoben werden. Nach einern Artikel der Sächsischen Zeitung vom 10.06.2016 wurde diese Abschiebung jedoch nicht vollzogen. Artikel: http://www.szoline .de/nachrichten/ abschiebunfl-aeht-schief-3415990.html Einer Pressemitteilung des sächsischen Flüchtlingsrates vom 26.05.2016 (http://saechsischer-fluechtlinflsrat.de/pressemitteiluncides -saechsischen-fluechtlingsrats-ev/) ist zu entnehmen, dass über den Widerspruch im Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG seit Jahren nicht entschieden wurde. Des Weiteren sind insbesondere Familien durch das Grundgesetz in besonderem Maße geschützt und Familientrennungen daher als höchst sensible Eingriffe anzusehen. In der Pressemitteilung des sächsischen Flüchtlingsrats vom 26.05.2016 wird ebenfalls erwähnt, dass es sich beim Vater der Familie B. um einen sogenannten ,Staatenlosen' handelt ". Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregiemng beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Staatsregierung weist die Unterstellung im Thema der Kleinen Anfrage, die sächsischen Behörden hätten die Familie rechtswidrig abgeschoben, zurück. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCtiSET^ Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar? Seit Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht im Jahr 2010 standen der Abschiebung der betreffenden Familie verschiedene Hindernisse entgegen (z. B. Asylverfahren für die in Deutschland geborenen Kinder, zeitweise unbekannter Aufenthalt der Familienmutter ). Das in den Ausführungen zur Kleinen Anfrage erwähnte Widerspruchsverfahren richtete sich gegen die Ablehnung einer beantragten Aufenthaltsgenehmigung und entfaltet weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Abschiebungshindernis. Im Mai 2016 sollte die Familie gemeinsam nach Mazedonien abgeschoben werden. Die Abschiebung im Mai 2016 konnte nicht für alle neun Familienmitglieder gemeinsam erfolgen, da die Fluggesellschaften regelmäßig nur zwei bis fünf abzuschiebende Personen auf einem einzelnen Linienflug zulassen. Im konkreten Fall wurden nicht mehr als fünf Personen auf einem Flug zugelassen. Daher wurden seitens der Landesdirektion Sachsen für die Abschiebung der Familie zwei Flüge gebucht, die etwa zwölf Stunden auseinanderlagen. Für den ersten Flug wurden die Mutter und die drei jüngsten Kinder am Morgen des 25. Mai 2016 abgeholt und zum Flughafen gebracht. Dabei wurde dem Vater mitgeteilt, dass seine Rückführung mit den weiteren vier Kindern ebenfalls noch am gleichen Tag stattfinden wird. Daraufhin äußerten die Betroffenen, sich später am Tag bereit zu halten. Bei derAbholung am Nachmittag desselben Tages wurde jedoch niemand in der Wohnung angetroffen, so dass die Rückführung dieser Familienmitglieder nicht wie vorgesehen am gleichen Tag vollzogen werden konnte. Frage 2: Aus welchen konkreten Gründen wurde die Abschiebung am 09.06.2016 nicht vollzogen und welche sächsischen Behörden waren insgesamt an der Sammelabschiebung vom 09.06.2016 beteiligt? Die geplante Abschiebung am 9. Juni 2016 konnte nicht vollzogen werden, weil die betreffenden Personen nicht angetroffen wurden. Der Aufenthaltsort dieser Familienmitglieder ist seitdem unbekannt. Vorbereitet wurde die Abschiebung von der dafür zuständigen Zentralen Ausländerbehörde bei der Landesdirektion Sachsen. Sie sollte mit Hilfe der örtlichen Polizeidienststelle und der Bereitschaftspolizei Sachsen umgesetzt werden. Frage 3: Inwieweit liegen der Staatsregierung gegenwärtig Erkenntnisse zum Aufenthalt des Vaters und der Kinder sowie dem Rest der Familie B. vor? Der Staatsregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse zum Aufenthalt der Familienmitgliedervor Seite 2 von 3 STAATSM1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSETN Frage 4. Inwieweit liegen der Staatsregierung Erkenntnisse über den Aufenthaltsstatus sowie die rechtlichen Grundlagen für eine Trennung der Familie B. und über deren Abschiebung vor? Alle Familienmitglieder waren bzw. sind vollziehbar ausreisepflichtig. Voraussetzungen, die eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung begründen (Duldung), lagen nicht vor. Zur Familientrennung wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3, 2. Absatz der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/5205 und auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs. Nr. 6/5266 verwiesen. Frage 5: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung über die rechtliche Begründung für die geplante Abschiebung des Vaters der Familie B. vor? Grundlage für die Abschiebung bilden die bestandkräftige ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Asylantrag vom 26. Juli 2010 und die vollziehbare Abschiebungsandrohung. Darüber hinaus liegen keine rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vor. Auch die in der Vorbemerkung vorgetragene Behauptung, dass der Familienvater staatenlos sei, führt nicht zur Aussetzung derAbschiebung. Die mazedonische Botschaft hat bereits im Jahr 2011 bestätigt, dass der Familienvater im Herkunftsland im dortigen Geburtsregister verzeichnet ist. Der Nichtbesitz eines gültigen Passes, um deren Erlangung der Familienvater keine Anstrengungen unternommen hat, führt nicht automatisch zur Staatenlosigkeit. Mit freundlichen Grüßen n Vertret Seite 3 von 3 2016-07-12T14:08:09+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes