STAATSMlN ISTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/5491 Thema: Verheiratete Minderjährige in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Der Beantwortung wird folgende Vorbemerkung vorangestellt: Zu dem Fragegegenstand werden keine Amtlichen Statistiken geführt. Auch besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Datenerhebung. Die nachfolgenden Angaben, insbesondere zu den Fragen 1 bis 3, basieren daher, soweit nichts anderes ausgeführt wird, lediglich auf Erkenntnissen, die die Staatsregierung aufgrund von Nachfragen bei den unteren Ausländerbehörden erworben hat. Lediglich vom Landkreis Zwickau liegen keine zahlenmäßigen Angaben vor. Frage 1: Wie viele minderjährige verheiratete Flüchtlinge halten sich seit Beginn des Jahres 2015 in Sachsen auf (bitte nach Monaten aufschlüsseln und jeweils Geburtsjahr, Geschlecht und sämtliche, auch vorherige, Staatsangehörigkeiten angeben)? Im Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2015 hielt sich kein minderjähriger verheirateter Flüchtling in Sachsen auf. Die Angaben für den Zeitraum ab Juli 2015 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Hierbei handelt es sich ausschließlich um verheiratete minderjährige Ausländer weiblichen Geschlechts. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141 .51-16/558 Dresden, huli 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Monat Anzahl Juli 2015 1 August 2015 4 September 2015 2 Oktober 2015 4 November 2015 5 Dezember 2015 8 Januar2016 6 Februar 2016 6 März 2016 5 April2016 5 Mai 2016 5 Juni2016 5 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Staatsangehörigkeiten Geburtsjahr syrisch 2001 3x syrisch, 1 x ungeklärt 3x 1999, 1 x 2000 syrisch 2x 1999 syrisch 1x 1998, 3x 1999 syrisch 5x 1999 6x syrisch , 2x afghanisch 1x 1998, ?x 1999 syrisch 1x 1998, 5x 1999 syrisch 1x 1998, 5x 1999 syrisch 1x 1998, 4x 1999 syrisch 1x 1998, 4x 1999 syrisch 1x 1998; 4x 1999 syrisch 1x 1998; 4x 1999 Was verheiratete unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) angeht, so liegen der Staatsregierung keine belastbaren Angaben vor. Die erbetenen Angaben sind nicht Gegenstand der gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik und könnten nur durch eine Auswertung von Einzelfallakten ermittelt werden. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur _ Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004- Vf. 44-1-03). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte, die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten - anders als im Aufenthaltsrecht - als Selbstverwaltungsaufgabe einzelfallbezogen umgesetzt und erfasst werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden von ihrem Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Dazu trägt die Kleine Anfrage nichts vor. Frage 2: Wie viele minderjährige verheiratete Flüchtlinge kamen im Rahmen von Familiennachzügen nach Sachsen und wie viele reisten selbständig ein (bitte seit Januar 2015 nach Monaten aufschlüsseln und jeweils Geburtsjahr, Geschlecht und sämtliche , auch vorherige, Staatsangehörigkeiten angeben)? Im Rahmen des Familiennachzugs kamen im erfragten Zeitraum keine minderjährigen verheirateten Flüchtlinge nach Sachsen. Seite 2 von 5 Freistaat SACHSEN STAATSMINISTERIUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Was selbständige Einreisen betrifft, liegen der Staatsregierung folgende Angaben vor: Einreisen im Jahr 2015: Die - unvollständig - von den Ausländerbehörden gemeldeten Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen, wobei es sich durchweg um weibliche Minderjährige handelte. Monat Anzahl Staatsangehörigkeiten Geburtsjahr August 2015 2 syrisch 1x 1999. 1x 2000 September 2015 2 syrisch 2x 1999 Oktober 2015 1 syrisch 1999 November 2015 0 Dezember 2015 3 1 x afghanisch, 2x syrisch 1x 1998, 2x 1999 Dem Landesjugendamt als ab dem 1. November 2015 zuständiger Landesstelle für das Verteilungsverfahren unbegleiteter minderjähriger Ausländer nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe) wurden in den Monaten November und Dezember 2015 durch die Jugendämter die vorläufige lnobhutnahme von sechs in den Freistaat Sachsen eingereisten verheirateten weiblichen unbegleiteten minderjährigen Ausländern gemeldet. Die Details sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Monat der Anzahl Einreise verheiratete Staatsangehörigkeiten Geburtsjahre umA November 2015 3 3x syrisch 1x 1998, 1x 1999, 1x 2000 Dezember 2015 3 2x syrisch, 1 x afghanisch 1x 1998, 1x 1999, 1x 2000 Da die Angaben aus unterschiedlichen Quellen stammen, die an unterschiedliche Erfassungszeitpunkte anknüpfen, ist es nicht auszuschließen, dass es hier teilweise Überschneidungen oder Abweichungen zwischen den Angaben in den Tabellen gibt. Einreisen im Jahr 2016: Während von den Ausländerbehörden für das Jahr 2016 bis zum Stichtag 30. Juni 2016 keine eigenständigen Einreisen gemeldet wurden, wurde der Landesstelle durch die Jugendämter in den Monaten Januar bis Mai 2016 die vorläufige lnobhutnahme von 13 in den Freistaat Sachsen eingereisten verheirateten weiblichen unbegleiteten minderjährigen Ausländern gemeldet. Die erbetenen Angaben zu diesen lauten wie folgt: Monat der Anzahl ver- Staatsangehörigkeiten Geburtsjahre Einreise heiratete umA Januar2016 2 1 x syrisch, 1 x afghanisch 1x 1998, 1x 2000 Februar 2016 4 2x syrisch, 1x afghanisch, 2x 1998, 2x 1999 1 x palästinensisch März 2016 4 3x syrisch, 1x afghanisch 2x 1999, 2x 2000 April2016 1 syrisch 1998 Mai 2016 2 1x afghanisch, 1x irakisch 2x 1998 Sei te 3 von 5 Freistaat SACHSEN Frage 3: STAATSMlNlSTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Welcher Nachweis wurde für die Eheschließung jeweils erbracht (bitte je Ehe nach Geburtsjahr, Geschlecht und sämtlichen, auch vorherigen Staatsangehörigkeiten der Partner aufschlüsseln)? Die Art des Nachweises der Eheschließung ist, soweit der Staatsregierung bekannt, der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Geburtsjahr Staatsangehörigkeiten Nachweis der Eheschließung männlich weiblich männlich weiblich 1999 syrisch syrisch Übersetzung der Eheurkunde; Ehe war aufenthaltsrechtlich nicht relevant 1999 ungeklärt ungeklärt Kopie des Ehevertrages; Ehe war aufent-haltsrechtlich nicht relevant 1988 1999 syrisch syrisch Keine Nachweise; Prüfung durch das Jugendamt 1989 1999 syrisch syrisch bestätigte Übersetzung der Eheurkunde 1989 1999 syisch syrisch übersetzte Eheurkunde 1990 1998 syrisch syrisch Angaben des Ehemannes aus Datenblatt der ZAB 1990 2001 syrisch syrisch übersetzte Eheurkunde 1999 afghanisch keine Nachweise vorhanden 1999 afghanisch keine Nachweise vorhanden 2000 syrisch keine Nachweise vorhanden 1999 syrisch keine Nachweise vorhanden 1999 syrisch Eheurkunde aus Syrien Familienstand "verheiratet" wird vom 1999 syrisch BAMF aufgenommen und von der ABH übernommen Familienstand "verheiratet" wird vom 1999 syrisch BAMF aufgenommen und von der ABH übernommen 1994 1998 syrisch syrisch Eheurkunde Was die verheirateten unbegleiteten minderjährigen Ausländer betrifft, liegen der Staatsregierung hierzu keine Kenntnisse vor, weil die Jugendämter der Landesstelle im Rahmen der Meldung nach § 42a Absatz 4 SGB VIII die entsprechenden Angaben oder Unterlagen nicht übermitteln müssen. Seite 4 von 5 Freistaat SACHSEN Frage 4: STAATSMlNISTERIUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Von welchen Möglichkeiten macht die Staatsregierung Gebrauch, um zu prüfen, ob eine Ehe unter Zwang geschlossen worden ist? Im Falle des Familiennachzugs ist die Frage des Familienstandes vor der Einreise durch die jeweilige Auslandsvertretung zu prüfen. ln diesen und in sonstigen Fällen des Familiennachzugs wird eine bereits bestehende Ehe als Tatbestandsmerkmal geprüft (Eheurkunde, keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe). Bei der Prüfung wird eine Zwangsehe unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 a Nr. 2 AufenthG berücksichtigt. Im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach betriebenen Asylverfahren ist die Frage des Familienstandes aufenthaltsrechtlich nicht relevant. Soweit die Prüfung des Vorliegens einer Ehe unter Zwang durch die Jugendämter erfolgt, betrifft dies den Bereich der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Kommunalen Selbstverwaltung. Im Kern wird dies jedoch Gegenstand der Befragung der betreffenden Person im Rahmen des Clearinggesprächs sein. Frage 5: Sind Fälle von Zwangsverheiratungen in Sachsen bekannt (Ermittlungsverfahren und gegebenenfalls Verurteilungen nach § 237 Strafgesetzbuch)? Nach Kenntnis der Staatsregierung wurden mit Stand 28. Juni 2016 gegen zehn Beschuldigte Ermittlungsverfahren mit dem Tatvorwurf "Zwangsheirat" nach § 237 Strafgesetzbuch (StGB) geführt, wovon die Verfahren gegen acht Beschuldigte nach § 170 Abs. 2, 154b Abs. 1 und § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung eingestellt und das Verfahren gegen zwei Beschuldigte an eine andere nichtsächsische Staatsanwaltschaft abgegeben wurde. Der Verfahrensausgang dieses abgegebenen Verfahrens ist daher nicht bekannt. Darüber hinaus wurden drei Verfahren mit dem Tatvorwurf "Zwangsheirat" gegen unbekannte Täter geführt, die eingestellt worden sind. Seite 5 von 5 Freistaat SACHSEN 2016-07-20T12:22:55+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes