STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSETN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141.51/8295 Dresden?? Juli 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5572 Thema: Nachfrage zu Drs 6/5265: Umsetzung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Mit der Nachfrage soll u. a. die Frage der Erlangung eines Bleiberechtes für Langzeitgeduldete nach § 25b Aufenthaltsgesetz präzisiert werden . Außerdem soll die in der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs 6/5265 offenbar werdende Differenz zwischen Kinder und Jugendlichen , die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhielten, und der Zahl der Eltern, denen ein Aufenthalt gewährt wurde, erfragt werden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Anträge auf einen Aufenthalt nach § 25b AufenthG wurden in Sachsen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung gestellt? (bitte nach positiven und negativen Entscheidungen und Begründungen für Ablehnungen aufschlüsseln) Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanblndung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Anzahl der Anträge nach §25b AufenthG seit 1. August 20151 Anzahl der Erteilungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Aufenth G Anzahl der Ablehnungen AblehnungsgründeAnzahl der Anträge, über die noch zu entscheiden ist 71 30 1 Antrag zurück genommen § 5 Abs. 1 Nr. 4 - Passpflicht nicht erfüllt und § 25b Abs. 1 Nr. 3 AufenthG - Lebensunterhalt nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert 38 1) Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Frage 2: Wie schlüsseln sich die 55 bis zum 22. Juni 2016 erteilten positiven Entscheidüngen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG für Kinder bzw. Jugendliche nach Altersgruppen auf und wie viele der Betroffenen waren unbegleitete minderjährige Geflüchtete? Anzahl der Erteilungen einer Aufenthaltseriaubnis nach § 25a Abs. 1 bzw. 2 AufenthG an Kinder bzw. Jugendliche im Alter von 0 bis 13 Jahre im Alter von 14 bis 18 Jahre über 18 Jahre für unbegleitete minderjährige Geflüchtete 36 14 Frage 3: Wie viele Eltern verblieben trotz der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG an ihre Kinder in einer Duldung und wie viele nahmen eine freiwillige Ausreise vor oder wurden abgeschoben? Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Anzahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a AufenthG Anzahl Elternteile der Kinder mit Aufenthaltserlaubnis nach Spalte 1 mit einer Duldung Anzahl der Elternteile der Kinder mit Aufenthaltserlaubnis nach Spalte 1, die freiwillig ausgereist sind Anzahl der Elternteile der Kinder mit Aufenthaltserlaubnis nach Spalte 1, die abgeschoben wurden 55 22 0 Frage 4: Welchen Schutz genießen Eltern bzw. Elternteile, die kein Anrecht auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG haben, deren minderjährigen Kinder allerdings eine Aufenthaltseriaubnis nach § 25a AufenthG erlangt haben ? Kann den Eltern bzw. Elternteilen keine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden und scheidet die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG an die Eltern bzw. den personensorgerechtsberechtigten Elternteil aus, kommt im Fall der minderjährigen Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzen, ausdrücklich die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG in Betracht. Frage 5: Gab es in Sachsen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung bereits Ingewahrsamnahmen nach § 62b^AufenthG? (bitte nach Fällen, Gründen, Zielländern der Abschiebung, Alter und/^eschlecht der Betroffenen und Familienverband oder Einzelpersonen aufschlüsseln ) Mijtffrei/ndlichen Grüßen t Markus Ulbic Seite 3 von 3 2016-07-25T12:12:11+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes