STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5581 Thema: Taschengeldzahlung an unbegleitete, minderjährige Ausländer *innen (umA) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele UmA leben aktuell im Freistaat Sachsen? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und Kreisfreien Städten.) Frage 2: Wo sind die unter 1. Genannten jeweils untergebracht? (Bitte aufschlüsseln nach lnobhutnahmeeinrichtung nach §§ 42, 42 a SGB VIII und nach Anschlusshilfen in Einrichtungen nach §§ 33, 34 SGB VIII unter Angabe der Dauer der jeweiligen Unterbringung.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Mit Stand vom 27. Juni 2016 waren in Sachsen 2.294 umA bzw. zum Teil auch volljährig gewordene ehemals unbegleitete minderjährige Ausländer untergebracht. Die der Staatsregierung vorliegenden Angaben basieren auf den statistischen Tagesmeldungen der Landkreise und Kreisfreien Städte zum umA- Bestand. Die einzelnen Tagesmeldungen weisen jeweils deren tagaktuellen Ist-Bestand an umA aus, differenziert nach den Unterbringungsformen der Vorläufigen lnobhutnahme gemäß § 42a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe), der lnobhutnahme gemäߧ 42 SGB VIII sowie Anschlussmaßnahmen im Sinne der§§ 33 und 34 SGB VIII. Die Angaben mit Stand vom 27. Juni 2016 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141 .51-16/562 Dresden, ll Juli 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucher· schutz Albertstraße 1 0 01 097 Dresden www.sms.sachsen.de junge umA Landkreis/ Vorläuf. Kreisfreie Stadt umA* Voll- lnobhut-jährige* nahme Stadt Dresden 63 10 0 Vogtlandkreis 33 6 0 Görlitz 6 0 5 Stadt Chemnitz 51 3 1 Sächs. Schweiz- 73 4 0 Osterzgebirge Nordsachsen 2 0 1 Erzgebirgskreis 7 0 0 Meissen 22 0 1 Zwickau 17 1 0 Bautzen 2 1 0 Mittelsachsen 12 1 0 Leipzig 8 0 0 Stadt Leipzig 157 23 4 Summe 453 49 12 * Emre1se vor dem 1. November 2015 (Aitverfahren) umA lnobhutnahme 145 61 85 85 76 46 19 49 75 76 56 35 134 942 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSCHUTZ umAAn- junge schlussmaßnah - Vollmen jährige 81 0 38 5 29 3 68 2 0 0 63 0 137 0 38 0 63 1 84 3 99 5 70 16 30 3 800 38 Summe 299 143 128 210 153 112 163 110 157 166 173 129 351 2.294 Die Tagesmeldungen der Landkreise und Kreisfreien Städte zum umA-Bestand in Sachsen weisen keine Angaben zu Verweildauern der umA in den jeweiligen Einrichtungsformen aus. Die erbetenen Angaben sind auch nicht Gegenstand der gesetzlichen Kinderund Jugendhilfestatistik und könnten nur durch eine Auswertung von Einzelfallakten ermittelt werden. Hierzu liegen der Staatsregierung deshalb keine belastbaren Angaben vor. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 22. April2004- Vf. 44-1-03). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte, die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten - anders als im Aufenthaltsrecht - als Selbstverwaltungsaufgabe einzelfallbezogen umgesetzt und erfasst werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht Seite 2 von 5 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden von ihrem Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Dazu trägt die Kleine Anfrage nichts vor. Frage 3: Wie viele lnobhutnahmeplätze und wie viele Plätze in Anschlusshilfen nach §§ 33, 34 SGB VIII stehen im Freistaat Sachsen zur Verfügung? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und Kreisfreien Städten.) Zum Stichtag 30. Juni 2016 standen im Freistaat Sachsen für lnobhutnahmen nach §§ 42, 42a SGB VIII insgesamt 465 Plätze und für Hilfen zur Erziehung in Wohngruppen nach§ 34 SGB VIII insgesamt 4.555 Plätze sowie 182 Plätze in betreutem Einzelwohnen zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um Plätze, für die eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII erteilt war. Auf Grund des hohen Zustroms unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher konnten nicht alle Minderjährigen in Einrichtungen untergebracht werden, die das Verfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis bereits durchlaufen hatten. Zudem werden unbegleitete Kinder und Jugendliche in Ausnahmefällen auch außerhalb jugendhilferechtlicher Einrichtungen bei geeigneten Personen in Obhut genommen, beispielsweise um eine Trennung von Bezugspersonen zu vermeiden. Hinsichtlich der Unterbringungskapazitäten wird zudem nicht zwischen inländischen und unbegleiteten ausländischen Minderjährigen unterschieden. Die angegebenen Werte unterliegen laufenden Änderungen. Landkreis/Kreisfreie Stadt Unterbringung Unterbringung Betreutes §§ 42142a SGB VIII §34 SGB VIII Einzelwohnen Stadt Chemnitz 102 291 15 LK Erzgebirgskreis 16 232 8 LK Mittelsachsen 19 247 2 LK Vogtlandkreis 44 268 0 LK Zwickau 64 456 6 Stadt Dresden 32 701 79 LK Bautzen 17 287 3 LK Görlitz 20 296 5 LK Meißen 52 271 10 LK Sächs. Schweiz-Osterzg. 14 277 1 Stadt Leipzig 19 734 49 LK Leipzig 35 301 3 LK Nordsachsen 31 194 1 Sachsen gesamt 465 4.555 182 Zur Zahl der verfügbaren Plätze in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII liegen der Staatsregierung keine Angaben vor, da hierfür keine Platzkontingente vorgehalten werden ." Seite 3 von 5 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSCHUTZ Darüber hinaus wird auf die Beantwortung der Großen Anfrage der Fraktion Alternative für Deutschland, LT-Drs. 6/4202, verwiesen. Der Beantwortung zur Frage 6 dieser Großen Anfrage war als Anlage 3 eine umfangreiche tabellarische Übersicht über die Anzahl der Plätze für die Unterbringung von umA mit Stand 31. Januar 2016 beigefügt. Frage 4: Wie wird sichergestellt, dass diejenigen UmA, die mangels verfügbarer Plätze in Anschlusshilfen nach §§ 33, 34 SGB VIII über einen längeren und nicht nur vorübergehenden Zeitraum in lnobhutnahmeeinrichtungen untergebracht sind, Sargeidleistungen im Sinne von§ 39 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erhalten? Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummern 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so ist gemäß § 39 Absatz 1 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen . Nach § 39 Absatz 2 SGB VIII soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der§§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 SGB VIII von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Zuständig für die Festsetzung des Barbetrages ist gemäߧ 33 Absatz 1 LJHG das Landesjugendamt Diese Regelungen über die Gewährung eines Taschengelds gelten ausschließlich für die in§ 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 SGB VIII genannten Hilfen. Sie gelten nicht für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen wie die lnobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Die Befugnis des Landesjugendamtes zur Festsetzung des Barbetrages erstreckt sich deshalb nicht auf das Taschengeld für Kinder und Jugendliche, die nach§ 42 SGB VIII in Obhut genommen worden sind. Für nach § 42 SGB VIII in Obhut genommene Kinder und Jugendliche gilt vielmehr § 42 Absatz 4 Satz 3 SGB VIII. Danach hat das Jugendamt während der lnobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei unter anderem den notwendigen Unterhalt sicherzustellen. Die Entscheidung darüber, ob, in welcher Höhe und gegebenenfalls ab welcher Dauer der lnobhutnahme den in Obhut genommenen Kindern und Jugendlichen der nach § 42 Absatz 4 Satz 3 SGB VIII zu gewährende Unterhalt in Anlehnung an die Regelung des § 39 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII teilweise in Form eines Barbetrages gezahlt wird, obliegt damit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Verantwortung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Sie unterliegen dabei keiner Fachaufsicht des Freistaates Sachsen. Soweit Jugendämter den nach § 42 SGB VIII in Obhut genommenen ausländischen Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Unterhaltsgewährung ein altersangemessenes Taschengeld zahlen, werden diese Aufwendungen, sofern ein Erstattungsanspruch nach § 89d Absatz 1 SGB VIII gegenüber dem Freistaat Sachsen besteht, unabhängig von der Form der Unterbringung durch das Landesjugendamt erstattet. Seite 4 von 5 Freistaat STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSCHUTZ ~~ SACHSEN Frage 5: Was unternimmt die Staatsregierung, um die Kommunen darin zu unterstützen, den Bedarf an Anschlusshilfen nach§§ 33, 34 SGB VIII zu decken? Die Staatsregierung hat zur Schaffung von Unterbringungsplätzen das Investitionsprogramm umA mit Mitteln in Höhe von insgesamt bis zu 60 Millionen Euro aufgelegt. Mit aktuellem Stand wurden durch die Staatsregierung bereits Mittel in Höhe von insgesamt 40 Millionen Euro für Investitionen zur Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für umA zur Verfügung gestellt. Die Mittel dienen sowohl der Schaffung von Plätzen zur Vorläufigen lnobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII sowie lnobhutnahmeplätzen gemäß § 42 SGB VIII als auch von Plätzen für Anschlussmaßnahmen gemäß § 34 SGB VIII. Darüber hinaus übernimmt der Freistaat Sachsen die für unbegleitete ausländische Minderjährige in Vollzeitpflegegemäß § 33 SGB VIII aufgewandten Leistungskosten der Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen der Kostenerstattung nach § 89d Absatz 1 SGB VIII . Seite 5 von 5 2016-07-25T12:58:32+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes