SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5598 Thema: Pachtverträge des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilienund Baumanagement (SIB) für landwirtschaftliche Nutzflächen des Freistaates Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§586 1 BGB) ist der Pächter zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet. Was dies in Bezug auf die Verpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen des Freistaates Sachsen bedeutet, ist Gegenstand der folgenden Fragen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Flächen verwaltet der SIB, die landwirtschaftliche Nutzflächen sind, und welche davon werden verpachtet? (bitte Auflisten nach Pächter, Nutzungsart Flächen und Landkreis) Es wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 46-W2000/20/27 /1 38- 2016/33382 Dresden, {f. Juli 2016 Zortifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de• www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. •Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www. smf. sachsen. de/eSignatur. html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN S SACHsEN Auf dem Territorium des Freistaates Sachsen befinden sich in der Zuständigkeit des SIB Landwirtschaftsflächen mit einem Umfang von 10.832 ha. In Verpachtung befinden sich insgesamt 7.701 ha. In dem Bestand von 10.832 ha sind auch Landwirtschaftsflächen enthalten, die der SIB als betriebsnotwendige Flächen der Landestalsperrenverwaltung (L TV) zur Nutzung überlassen hat. Das betriebsnotwendige Vermögen der L TV und die behördlich genutzten Flächen gehören nicht zu den verpachteten Flächen. Zu den unverpachteten Landwirtschaftsflächen zählen beispielsweise auch besonders geschützte Naturschutzflächen . Einer Beantwortung zu Namen der einzelnen Pächter stehen Rechte Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen . Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf. Der Auskunftserteilung steht dieses Recht entgegen. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Fragerecht nicht schrankenlos. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Staatsregierung zum einen das Recht der Pächter auf informationelle Selbstbestimmung und zum anderen das Recht der Pächter auf den Schutz von Betriebs - und Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und den genannten Grundrechten der Pächter fällt zugunsten der Grundrechte der Pächter aus. Gern. Artikel 33 SächsVerf hat jeder Mensch das Recht, über die Erhebung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Die Pächter haben ein berechtigtes Interesse daran, dass Aussagen über eingegangene Pachtverhältnisse nicht veröffentlicht werden, da daraus Rückschlüsse auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gezogen werden könnten. Seite 2 von 6 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~SACHsEN Bei der Beantwortung der Frage würden außerdem in unzulässiger Weise Betriebsund Geschäftsgeheimnisse offenbart. Bei den gewünschten Angaben handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, denn es müssten Angaben über eingegangene Pachtverhältnisse offenbart werden, deren Kenntnis Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens hat und an deren Geheimhaltung daher ein schutzwürdiges Interesse besteht. Hierzu wurden unter Beachtung der Fristensetzung der Kleinen Anfrage sowie unter Beachtung der Zumutbarkeit des Aufwandes der Staatsregierung Erkundungen bei den Grundrechtsträgern angestellt, welche ergaben, dass diese einen Schutz erstreben, da nach Namensnennung der Pächter bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage mit massiven Wettbewerbsnachteilen gerechnet wird. Die Staatsregierung ist bereit, im Wege der nichtöffentlichen Informationsübermittlung im zuständigen Ausschuss des Sächsischen Landtages in nichtöffentlicher Sitzung die Angaben mündlich vorzutragen. Hierdurch bleiben sowohl die durch Artikel 51 Abs. 2 SächsVerf geschützten Rechtsgüter, als auch der Informationsanspruch des Parlaments aus Artikel 51 Abs. 1 SächsVerf gewahrt. Frage 2: Welche Kriterien zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von landwirtschaftlicher Nutzfläche finden sich konkret in den jeweiligen Pachtverträgen? In den Pachtverträgen sind einheitliche Vertragsregelungen enthalten, die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landeseigenen Flächen gewährleisten sollen. Konkret werden in den Verträgen folgende Regelungen getroffen: a. Der Pächter hat die Pachtsache nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung und damit auch unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte zu bewirtschaften. Hierzu gehört ein ausreichender Versorgungsgrad mit Pflanzennährstoffen, Vermeidung von Bodenverdichtungen und -erosion, Verhinderung von Staunässe, Bekämpfung bodenbürtiger Pflanzenschädlinge sowie die Unkrautbekämpfung. Der Pächter haftet für den ordnungsgemäßen Zustand des Pachtgegenstandes und der von ihm zu unterhaltenden Anlagen. Seite 3 von 6 STAATSM1N1STER1UM DER FlNANZEN b. Die freiwillige Teilnahme an Bewirtschaftungsbeschränkungsmaßnahen einschließlich Agrarumwelt- und Naturschutzmaßnahmen, die über die Pachtdauer hinaus Einfluss auf den Pachtgegenstand haben, bedürfen der Zustimmung des Verpächters . c. Die Umstellung der landwirtschaftlichen Nutzungsart, wie z. B. von herkömmlicher Wirtschaftsweise auf Formen des ausschließlich ökologischen Landbaus oder von diesen Formen auf die herkömmliche Bewirtschaftung, bedarf der Zustimmung des Verpächters. Gleiches gilt für das Umbrechen von Grünland, die Umwandlung von Acker- in Grünland und die Anlegung von Baumkulturen, Hecken und Sträuchern. d. Das Ausbringen von Sekundärrohstoffdüngern wie Klärschlamm, Klärschlammkompost , Kompost, Fäkalien sowie anderen Rückständen und Rohstoffen industrieller oder gewerblicher Herkunft ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verpächters gestattet. Dies gilt auch für organisch-mineralische Mischdünger, die unter Verwendung von Sekundärrohstoffen (insbesondere Klärschlamm) hergestellt werden. e. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland . Als Dauergrünland gelten alle Flächen, die durch Ein- oder Selbstaussaat zum Abbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind. f. Der Pächter darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Verpächters die wirtschaftliche Nutzungsart des Pachtobjektes, wie z.B. die Umwandlung von landwirtschaftlichen Nutzflächen in Freizeitanlagen (Golfplätze, Campingplätze) oder in Waldflächen bzw. von Waldflächen in landwirtschaftliche Nutzflächen ändern. g. landwirtschaftliche Nutzflächen sind in ihrem Umfang zu erhalten. Hecken, Sträucher und Bäume aller Art hat der Pächter bei der Bewirtschaftung zu schonen und ordnungsgemäß zu pflegen. Seite 4 von 6 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN S SACHsEN h. Zum Pachtgegenstand gehörende Gräben, Wege, Einfriedungen, Brücken, Überfahrten , Durchlässe und Drainageanlagen sind vom Pächter in ordnungsgemäßem Zustand zu unterhalten. Frage 3: Welchen Stellenwert haben dabei ökologische Kriterien, wie das Verbot von Klärschlammausbringung, die Untersagung des Anbaus gentechnisch manipulierter Organismen oder konkrete Vorgaben zur Düngung? (Bitte mit Begründung) ökologischen Kriterien wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und Rechtsverordnungen Rechnung getragen. Jeder Bewirtschafter landwirtschaftlicher Nutzflächen hat rechtliche und fachliche Regelungen einzuhalten, insbesondere Anforderungen des Dünge-, Pflanzenschutz-, Naturschutz-, Wasser-, Abfall- und Bodenschutzrechts. Diese Vorschriften dienen unter anderem dazu, Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu vermeiden und die Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft festzusetzen . Außerdem ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der gemeinsamen Agrarpolitik die Gewährung von Agrarzahlungen an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel , gutem landwirtschaftlichem Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen sowie Tierwohl geknüpft (CC - Cross Compliance). Es wird darauf hingewiesen, dass eine landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm nur nach den Maßgaben der Klärschlammverordnung und der Düngemittelund Düngeverordnung zulässig ist. Nach dem Gentechnikgesetz wäre auch ein Anbau zugelassener gentechnisch veränderter Organismen (GVO) grundsätzlich möglich, jedoch sind in Deutschland derzeit keine GVO für den Anbau zugelassen. Aufgrund dieses Anbauverbotes sind keine vertraglichen Regelungen in den Pachtverträgen angezeigt. Es wird auch auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen. Seite 5 von 6 STAATSM1N1STER1UM DER FINANZEN Frage 4: Welche weiteren insbesondere ökologischen Vorgaben finden sich in den Verträgen etwa zu Biologischer oder Integrierter Landwirtschaft? Es wird auf die Antwort zur Frage 2 Bezug genommen. Weitergehende vertragliche Vorg ben sind in den Pachtverträgen nicht enthalten, sodass im Rahmen dieser Regelung n biologische und integrierte Landwirtschaft möglich ist. Mit In Anlage Seite 6 von 6 Freistaat SACHSEN Anlage Bestand zum Verpachtete landwirtschaftliche Nutzfläche in ha nicht verpachtete landwirtschaftliche Nutzfläche in ha Stichtag 30.06.2016 Besondere Landkreise Acker- und Grünland landwirtschaftliche Acker- und Grünland einschließlich besondere Nutzfläche (z. B. Obst- und landwirtschaftliche Nutzfläche Weinbaufläche) Bautzen 846 10 260 Chemnitz, Stadt 43 0 9 Dresden, Stadt 187 10 84 Erzgebirgskreis 168 11 123 Görlitz 764 75 128 Leipzig 1.141 12 473 Leipzig, Stadt 82 4 69 Meißen 747 61 103 Mittelsachen 1.179 49 153 Nordsachsen 1.078 79 1.481 Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 469 125 84 Vogtland kreis 335 5 138 Zwickau 221 0 26 gesamt 10.832 ha 7.260 441 3.131 2016-07-28T13:02:45+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes