STAATSMITMISTÜRIUM DES 1NNEK1M Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 21-0141.51/8345 Dresden 2? Juli 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5616 Thema: Glücksspielrechtliche Regelungen und Kontrollen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Unter der Überschrift ,Darum hat die Stadt versagt' berichtet die BILD-Zeitung in ihrer Leipziger Ausgabe vom 28. Juni 2016 auf Seite 9 über mutmaßliche Versäumnisse der Stadt Leipzig bei Genehmigungsverfahren für Spielhallen. Unter anderem schreibt sie: Ganz dick im Geschäft: Mitglieder der Rocker-Bande .Tribuns'! Und ihr Einfluss ist offenbar so groß, dass sie sich über das sächsische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag einfach hinwegsetzen konnten. Dort steht nämlich in § 18a Absatz 4: ,Der Abstand einer Spielhalle zu einer weiteren Spielhalle oder zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten.'" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann trat die oben zitierte Fassung des § 18a Abs. 4 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG) in Kraft, welche wesentlichen Regelungen enthält sie und welche Regelungen dazu galten vor Inkrafttreten des derzeit geltenden Sächs- GlüStVAG? Mit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages zum 1. Juli 2012 erstreckt sich der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) auch auf die Spielhallen, die bis dahin maßgeblich dem Gewerberecht unterlagen. § 18a SächsGlüStVAG wurde durch Artikel 3 Nr. 17 des Gesetzes zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, zum Staatsvertrag über die Gründüng der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag sowie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1MSTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN weiterer Gesetze vom 14. Juni 2012 (LT-Drs. 5/8722, SächsGVBI. S. 270) neu in das Sächsische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag eingefügt und trat ebenfalls zum 1. Juli 2012 in Kraft. § 18a Absatz 4 Sätze 1 und 2 SächsGlüStVAG setzen die Vorgaben des § 25 Absatz 1 GlüStV um und legen Mindestabstände zwischen Spielhallen und zu allgemeinbildenden Schulen fest. § 18a Absatz 4 Satz 3 SächsGlüStVAG wiederholt die sich bereits aus § 21 Absatz 2 GlüStV ergebende Beschränkung bei einem Zusammentreffen von Wettvermittlung und Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex. Frage 2: Welche kommunalen und staatlichen Behörden sind im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages sowie des SächsGlüStVAG die obere und untere Glücksspielaufsichtsbehörde für Spielhallen und in welcher Form und Folge sind diese im Erlaubnisverfahren zur Errichtung und Betreibung von Spielhallen kraft welcher gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorschriften zu beteiligen und ggf. welche Behörden des Freistaates prüfen in diesen Verfahren die Erlaubnisfähigkeit anhand welcher Prüfkriterien? Für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen bedarf es seit 1. Juli 2012 einer Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung (GewO), die die Erlaubnis nach § 24 GlüStV einschließt (§ 18a Absatz 4 SächsGlüStVAG). Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO sind die Landkreise und Kreisfreien Städte (§ 2 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung) bzw. die Großen Kreisstädte (§ 1 Nr. 1 Verordnung der Sächsisehen Staatsregierung über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte) als untere Gewerbebehörden. Diese prüfen die Voraussetzungen des § 33i GewO. Dazu gehören die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 33i Absatz 2 Nr. 1 GewO) und die räumliche Geeignetheit (§ 33i Absatz 2 Nr. 2 und 3 GewO) sowohl hinsichtlich der Anforderungen an die Betriebsräume als auch der Einordnung in das Umfeld. Die Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betrugs, Untreue, Veranstaltung oder Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtkräftig verurteilt worden ist. Im Rahmen der Prüfung erfolgt entsprechend die Abforderung eines aktuellen Führungszeugnisses (§ 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz), von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Absatz 1 GewO), dem Schuldnerverzeichnis, vom Insolvenzgericht und vom Vollstreckungsgericht sowie einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO holen die Gewerbebehörden die Zu- Stimmung der Glücksspielaufsichtsbehörde ein, § 18a Absatz 1 Satz 2 Sächs- GlüStVAG. Obere Glücksspielaufsichtsbehörde und als solche gemäß § 19 Absatz 2 SächsGlüStVAG für den Vollzug des Glücksspielstaatsvertrages und des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag auch im Bereich Spielhallen zuständig ist die Landesdirektion Sachsen (LDS). Diese prüft insbesondere, ob der Abstand von 250 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle oder zu einer allgemeinbildenden Schule eingehalten wird. Abweichungen vom Mindestabstand sind nur unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Seite 2 von 4 STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Einzelfalls zulässig (vgl. § 18a Absatz 4 SächsGlüStVAG). Darüber hinaus dürfen Spielhallen nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen (§ 25 Absatz 2 GlüStV). Auch dürfen im selben Gebäude oder Gebäudekomplex nicht bereits Wettsportvermittlungsstellen oder Verkaufsstellen für Sportwetten betrieben werden (vgl. § 18a Absatz 4 SächsGlüStVAG). Jeder Spielhallenbetreiber hat ein Sozialkonzept zu entwickeln und umzusetzen, aus dem sich ergibt, wie Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel angehalten werden und der Entstehung von Glücksspielsucht vorgebeugt wird. Schließlich sind Belege über die Schulung der Spielhallenmitarbeiter zum sachgerechten Umgang und einer wirksamen Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht und Einhaltung des Jugendschutzes vorzulegen (§ 6 GlüStV). Frage 3: Welche Spielhallen werden aufgrund Erlaubnis welches Datums durch welche untere und obere Glücksspielaufsichtsbehörde in der Leipziger Eisenbahnstraße und in unmittelbarer Nähe zur Spielhalle "Star Spielcafe" betrieben und aufgrund Erlaubnis welches Datums durch welche untere und obere Glücksspielaufsichtsbehörde wird die Spielhalle "Star Spielcafe" betrieben? In der Leipziger Eisenbahnstraße werden folgende drei Spielhallenstandorte auf der Grundlage von § 33i GewO betrieben: Spielhalle in Eisenbahnstraße 22 aufgrund Erlaubnis der Stadt Leipzig vom 25. Oktober 1997 und Aufstockungsbescheid vom 7. März 2007, Spielhalle in Eisenbahnstraße 35 aufgrund Erlaubnis der Stadt Leipzig vom 30. Mai 2008 und Spielhalle in Eisenbahnstraße 61 aufgrund Erlaubnis der Stadt Leipzig vom 16. Juli 1992. Das "Star Spielcafe" in der Eisenbahnstraße 30 ist keine Spielhalle im Sinne des § 33i GewO, sondern wird als Gaststätte geführt. Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften ) dürfen bis zu drei Geldgewinnspielgeräte anbieten (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Spielver- Ordnung), für die keine gesonderte glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Gemaß § 2 Absatz 4 GlüStV sind jedoch die Vorgaben zur Sicherstellung eines ausreichenden Jugend- und Spielerschutzes sowie das Verbot öffentlichen Glücksspiels im Internet bzw. unzulässiger Werbung einzuhalten. Frage 4: Welche kommunalen und staatlichen Behörden waren in diese konkreten Erlaubnisverfahren zu den in Frage 3 erfragten Spielhallen eingebunden und welche Ergebnisse hatten die Prüfungen der unteren und oberen Glücksspielaufsichtsbehörden ? Bei der Stadt Leipzig waren in den Spielhallenerlaubnisverfahren die Gewerbebehörde sowie das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege beteiligt, da für die Errichtung einer Spielhalle neben der Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb nach § 33i GewO die Erlaubnis zur baulichen Nutzungsänderung und eine Anzeige des Gaststättenbetriebs erforderlich waren. Seite 3 von 4 STAATS1VI11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSETsJ Frage 5: Waren nach Inkrafttreten der Regelungen aus § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG erneute Prüfungen zur Erlaubnisfähigkeit der in Frage 3 erfragten Spielhallen geboten , vorgeschrieben oder angewiesen worden und zu welchem Ergebnis kamen die untere und die oberen Glücksspielaufsichtsbehörden in diesen Uberprüfungen ? Die in Frage 3 genannten Spielhallen fallen unter die fünfjährige Ubergangsfrist des § 29 Absatz 4 Satz 2 GlüStV und bedürfen bis zum 30. Juni 2017 keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Die Betreiber der Spielhallen wurden Anfang März 2016 durch die LDS schriftlich aufgefofdert ,/Anträge auf Erteilung entsprechender glücksspielrechtlicher Erlaubnisse bis zum|30. ^luni 2016 einzureichen. Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Mit freurfidlichen Grüßen .u Markus Ulbig Seite 4 von 4 2016-07-27T13:47:06+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes