STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UNO VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5618 Thema: Tötung von Rindern durch das Veterinäramt in Großbardau (Landkreis Leipzig) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Im Auftrag des Veterinäramtes des Landkreises Leipzig wurden in den letzten Tagen in Großbardau bei Grimma schottische Highland-Rinder getötet, weil diese nicht vorschriftsgemäß registriert werden konnten. Unter den Tieren waren nach Auskunft der Presse auch tragende Mutterkühe. Die Tiere waren Teil einer größeren Rinderherde. Es ergeben sich folgende Fragen :" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Tiere wurden in welchem Zeitraum mit welcher Methode und durch wen getötet? ln der Kalenderwoche (KW) 25 mussten insgesamt 42 Rinder durch Bolzenschuss mit anschließender elektrischer Herz-Hirndurchströmung bzw. durch Injektion bei bereits bestehender Narkose durch Tierärzte getötet werden . Frage 2: Wie groß es der gesamte Tierbestand des Halters, wo sind diese derzeit untergebracht, wer versorgt die Rinder und wie viele Tiere sollen noch getötet werden? Zu Beginn der Maßnahme befanden sich insgesamt 149 Rinder in der Verantwortung des Tierhalters. Die verbliebenen im Eilverfahren streitgegenständlichen 33 Rinder sind pfleglich untergebracht worden, das örtlich zuständige Veterinäramt ist als Aufsichtsbehörde involviert gewesen. Mit Beschluss vom 15. Juli 2016 AZ: 3 L 445/16 bestätigte das VG Leipzig den Sofortvollzug. Die verbliebenen 33 Rinder wurden getötet und unschädlich beseitigt. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141 .51-16/582 Dresden, 26 . Juli 2016 Hausanschrlft: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01 097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATS Ml Nl STERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 3: Bei wie vielen Tieren sind bei der Tötung welche Komplikationen aufgetreten , und wie viele tragende Tiere befinden sich unter den bereits getöteten Rindern? Im Rahmen der Tötungen sind keine Komplikationen aufgetreten, es wurden keine hochtragenden Rinder getötet. Grundlegend wurden Arzneimittel verwendet, die eine tierschutzgerechte Tötung auch des ungeborenen Fetus gewährleisten. Frage 4: Auf welcher rechtlichen Grundlage und mit welcher Begründung erfolgte die Tötung der Tiere? VO (EG) Nr. 494/98 vom 27. Februar 1998 (EG ABI. Nr. L 60, 28.02.1998, S. 78) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung geändert durch die VO (EG) Nr. 1053/2010 vom 18. November 2010 (EU ABI. Nr. L 303, 19.11.2010, S. 1) in Verbindung mit einer individuellen Risikoanalyse. Das Verwaltungsgericht Leipzig begründet die Abweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einzelne Anordnungen des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes (LÜVA) vom 20. Juni 2016, die in Bezug auf die Tötung der Rinder verfügt wurden, mit Beschluss vom 15. Juli 2016 AZ: 3 L 445/16 wie folgt: Angesichts der Art, des Ausmaßes und der Dauer der Verstöße des Tierhalters gegen die Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten erweist sich die Anwendung der VO (EG) Nr. 494/98 sowohl als geeignet, als auch als erforderlich sowie als angemessen. Frage 5: Welches Verwaltungshandeln mit welchen Ergebnissen ging der Tötung voraus, und welche Möglichkeiten hätte es gegeben bzw. gibt es, das Töten der Tiere zu vermeiden? Der Maßnahme in der KW 25 gingen eine Vielzahl an milderen Mitteln voraus, z.B. Beratungen (sowohl durch das LÜVA als auch durch die Fachaufsichtsbehörden), schriftliche Informationen, Ahndungen von Ordnungswidrigkeiten oder Erlass von amtlichen Anordnungen zur Herstellung gesetzeskonformer Zustände. Aufgrund der zunehmenden Verstöße (sowohl qualitativ als auch quantitativ) musste das LÜVA versuchen, die Beauflagungen durch geeignete Zwangsmittel umzusetzen. Da auch dies ohne Einsicht oder Veränderungen seitens des Tierhalters blieb, wurde die Ersatzvornahme als einzig verbleibende Möglichkeit zunächst angedroht, später festgesetzt. Verwaltungshandlungen gegenüber dem Tierhalter zum vorliegenden Sachverhalt erfolgten seit 2012. Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen und individuellen Gegebenheiten ist nach jetziger Rechtslage keine alternative Vergehensweise mehr möglich, ohne unverhältnismäßige Risiken im Bereich der Tierseuchenbekämpfung und des Verbraucherschutzes einzugehen. An dieser Stelle sei auf die tierseuchenrechtlich notwendige Rückverfolgbarkeit im Viehverkehr, den Artikel 10 Status (BHV1-freie Region) des Bundeslandes Sachsen gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2015/250 der Kommission vom 13. Februar 2015 sowie die Gefahr der Übertragung spongiformer Enzephalopathien vom Rind auf den Menschen verwiesen . Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ~~~~ Freistaat Angesichts der Art, des Ausmaßes und der Dauer der Verstöße des Tierhalters gegen die Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten sind schlussendlich keine Alternativen im Verwaltungshandeln mehr möglich. Der Tierhalter wurde weit im Vorfeld über die Konsequenzen seines Handeins oder Unterlassens in Kenntnis gesetzt. Trotz wiederheiter Hilfestellung erfolgte seinerseits keine Umsetzung. Zu diesem Schluss kommt auch das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem oben zitierten Beschluss und führt dieses wie nachfolgend aus: Der Tierhalter hatte daher bereits im Vorfeld hinreichend Zeit, die Identität und Rückverfolgbarkeit seiner Rinder nachzuweisen. Ungeachtet der grundlegenden Halterpflichten zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern bestand für ihn jedenfalls nach dem Bescheid vom 29. April 2016 dringender Anlass, Kennzeichnungs- und Registrierungsmängeln nachzugehen und dem Antragsgegner zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Rindern die erforderlichen Informationen mitzuteilen. Auch nach dem Erlass der Anordnung vom 20. Juni 2016 bestand für den Tierht fer die Gelegenheit, eine Identifizierung seiner Tiere zu ermöglichen. Diese Möglichke t hat r nicht genutzt. I Mit f reund 1chen Grüßen ln V rtre ung Seite 3 von 3 SACHSEN 2016-07-28T08:57:20+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes