STAATSM1TM1STER1U1VI DES 1N1NER1N Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 54-0141.51/8344 Dresden. ?) . Juli 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5619 Thema: Förderung von Abbruchen oder Notsicherung von Baudenkmalen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Förderprogramme bestehen, die auch für den Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden genutzt werden können? (Bitte Auflistung des Förderprogrammes, Finanzvolumen des Programms, der möglichen Antragsteller - wie etwa Private, Kommunen oder Landkreise ; Fördersätze, Grundzüge der Fördervoraussetzungen, Grundzüge des Antragsverfahrens) Nur bei Vorliegen der öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für einen Abbruch können die in der Anlage genannten Richtlinien für eine Förderung in Betracht kommen. Darüber hinaus ist theoretisch auch ein Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes über die Förderrichtlinie LEADER vom 15. Dezember 2014 (SächsABI. SDr. 2015 S. S 13), die durch die Richtlinie vom 10. Juli 2015 (SächsABI. S. 1088) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABI. SDr. S. S 429), denkbar. Da Inhalt und Höhe der Förderung hier durch Lokale Aktionsgruppen (LAG) in Aktionsplänen der lokalen Entwicklungsstrategien bestimmt werden, hat das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft keine Kenntnis von einzelnen Maßnahmen, die sich auf den Abbruch denkmalgeschützter Gebäude beziehen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche Förderprogramme bestehen, die auch für die Notsicherung von denkmalgeschützten Gebäuden genutzt werden können? (Bitte Auflistung des Förderprogrammes , Finanzvolumen des Programms, der möglichen Antragsteller - wie etwa Private, Kommunen oder Landkreise; Fördersätze, Grundzüge der Förder- Voraussetzungen, Grundzüge des Antragsverfahrens) Mit dem Landesprogramm Denkmalpflege können Eigentümer oder Besitzer des Kulturdenkmals auch für dessen Notsicherung eine Förderung von 60 Prozent des denkmalbedingten Mehraufwandes erhalten, in begründeten Ausnahmefällen auch bis zu 85 Prozent. Das Volumen für das Programm belauft sich im Jahr 2016 auf 5 Mio. Euro insgesamt. Die Fördervoraussetzungen und die Grundzüge des Antragsverfahrens sind der Sächsischen Denkmalschutzförderungsverordnung vom 18. Februar 2009 (Sächs- GVBI. S. 85, 259), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. September 2014 (Sächs- GVBI. S. 646) geändert worden ist, zu entnehmen. Mit dem Sonderprogramm Denkmalpflege wird der Erhalt von besonders hochwertigen oder national wertvollen Denkmalen gefördert einschließlich ihrer Notsicherung. Das Programm dient darüber hinaus der Komplementärfinanzierung von Bundesprogrammen (wie der Programme der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien). Eigentümer, Besitzer und Bauunterhaltsverpflichtete können Förderung in Höhe von bis zu 60 Prozent des denkmalbedingten Mehraufwandes erhalten; in begründeten Ausnahmefällen kann der Fördersatz überschritten werden. Bei einer Erhöhung des Fördersatzes über 85 Prozent des denkmalbedingten Mehraufwandes bedarf es einer Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern. Im Haushaltsjahr 2016 sind 8 Mio. EUR Fördermittel eingestellt. Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von sächsischen Kulturdenkmalen und zur Aus- und Fortbildung der Denkmalpflege (VwV- Denkmalförderung) vom 20. Dezember 1996 (SächsABI. 1997 S. 1088), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Februar 2016 (SächsABI. S. 192) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABI.SDr. S. S 348), regelt das Förderverfahren. In Gebieten der städtebaulichen Erneuerung können unter bestimmten Voraussetzungen Sicherungsmaßnahmen an Gebäuden von städtebaulicher Bedeutung, die in der Zeit vor 1949 errichtet worden sind, aus den Bund-Länder-Programmen der Städtebauförderung gefördert werden, um eine spätere Instandsetzung und Modernisierung zu ermöglichen. Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden. Diese können die Zuwendung zusammen mit dem kommunalen Eigenanteil unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte weiterleiten. Im Haushaltsjahr 2016 sind für die betreffenden Programme der Städtebaulichen Erneuerung insgesamt Mittel in Höhe von 122,508 Mio. EUR im Haushalt eingestellt. Die Fördersätze liegen bei 66,66 Prozent in den Programmen Aktive Stadt- und Ortsteilzentren, Soziale Stadt und Stadtumbau Ost Programmteil Aufwertung bzw. 80 Prozent im Förderprogramm Städtebaulicher Denkmalschütz . Im Förderprogramm Stadtumbau Ost werden im Programmteil Sicherung 100 Prozent der förderfähigen Kosten ohne kommunalen Eigenanteil gefördert. Die weiteren Fördervoraussetzungen und das Antragsverfahren sind in der Verwaltungsvorschrift Städtebauliche Erneuerung vom 20. August 2009 (SächsABI. S. 1467), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABI. SDr S. S 348), geregelt. Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Welche Förderprogramme davon können auch im Zusammenhang mit der Durchführung von Ersatzmaßnahmen bzw. unmittelbarem Zwang im Zuge der Verwaltungsvollstreckung genutzt werden? Die Denkmalschutzbehörden sind gem. § 11 Abs. 1 und 2 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) verpflichtet, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen . Ist diese Maßnahme in Form eines Verwaltungsakts ergangen, kann dieser nach den rechtlichen Vorgaben insbesondere des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vollstreckt werden; Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang kommen hierbei als zulässige Zwangsmittel (§§ 19, 24, 25 Sächs- VwVG) grundsätzlich in Betracht. Die untere Denkmalschutzbehörde wird in diesem Fall als Vollstreckungsbehörde gem. § 4 SächsVwVG tätig. Für ein Tätigwerden der Denkmalschutzbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten werden Fördermittel für die Denkmalpflege aber nicht ausgereicht; antragsberechtigt sind lediglich Eigentümer , Besitzer und - im Fall des Sonderprogramms Denkmalpflege - die Bauunterhattsverpflichteten . Im Übrigen werden im Zusammenhang mit der Durchführung von Ersatzmaßnahmen bzw. unmittelbarem Zwang keine Fördermittel ausgereicht. Frage 4: In welchem finanziellen Umfang wurde aus welchem Förderprogramm in den Jahren 2014 und 2015 Fördermittel im Zusammenhang mit Maßnahmen jeweils zum Abbruch oder zur Notsicherung gewährt? Für Notsicherungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen wurden im Jahr 2014 1.073.253,70 EUR, im Jahr 2015 897.601,79 EUR aus dem Landesprogramm Denkmalpftege bewilligt (für die Stadt Pirna wurden keine Angaben übermittelt). Im Rahmen des Sonderprogramms Denkmalpflege wurden für Notsicherungsmaßnahmen Fördermittel im Jahr 2014 in Höhe von 130.000,00 EUR und im Jahr 2015 in Höhe von 584.364,00 EUR bewilligt, wobei die Vorhaben neben Notsicherungsmaßnahmen zumeist auch Instandsetzungsmaßnahmen umfassen. Aus der VwV-Rückbau Wohngebäude wurden für Abbruche im Jahr 2015 24.250,00 EUR gewährt. In den übrigen Programmen werden Angaben zu denkmalgeschützten Gebäuden statistisch nicht erfasst. Seite 3 von 4 STAATSM1M1STBR1UM DES 1N1NER1M Freistaat SACHSE1N Frage 5: Für welche Abbruche von denkmalgeschützten Gebäuden wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Fördermittel gewährt, bei denen das Landesamt für Denkmalpflege in die Abbruchgenehmigung eingebunden war? (Bitte Auflistung der Objekte nach Landkreisen bzw. Kreisfreien Städten. Die^e Ai/gaben werden statistisch nicht erfasst. Es wird auf die Antwort auf die Frage 1 vewies^n. Mitffre(ndlichen Grüßen ^s Markus Ulbi^ Anlage Seite 4 von 4 Anlage zur Drs.-Nr. 6/5619 Bezeichnung Zuwendungszweck Zuwendungsempfänger Finanzvolumen im Sächsischen Staatshaushalt 2016 Fundstelle für Fördersätze, Fördervoraussetzungen und Antragsverfahren Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Maßnahmen der Revitalisierung von Brachflachen (RL Brachflächenrevitalisierung) vom 12. Mai 2015 (SächsABI. S. 757) Beseitigung von Brachflachen, die aufgrund des strukturellen Wandels, der militärischen Abrüstung oder der Umgestaltung von Gemeindegebieten nicht mehr genutzt werden Gemeinden* 15 Mio. EUR httD://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/ 16062-RL-Brachflaechenrevitalisierung Richtlinie Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020 vom 14. April 2015 (SächsABI. S. 564), enthalten in derVerwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABI.SDr. S. S 348), Programmteil integrierte Brachflächenentwicklung Städtebautiche Entwicklung von innerstädtischen brach gefallenen Flächen Gemeinden* 6,4286 Mio. EU R http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/ 16021 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung des Rückbaus von Wohngebäuden (VwV-Rückbau Wohngebäude) vom 25. Juni 2013 (SächsABI. S. 672), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABI.SDr. S. S 348) Reduzierung des Leerstandes an Wohngebäuden in den Gemeinden. Gemeinden* 1,2 Mio. EUR http://www. revosax. Sachsen. de/vorsch rift/ 12849-VwV-Rueckbau-Wohnaebaeude Die Weiterleitung an Dritte ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich 2016-07-28T15:02:47+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes