STAÄTSMI’NISTE'RIU'M FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51-14/786 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Dresden Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN yf^"uar 2015 Drs.-Nr.: 6/562 Thema: "Tierhaltungs- und Betreuungsverbot" für Herrn Adrianus Straathof Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem "Tierhaltungs* und Betreuungsverbot", das nach Medienberichten vom Landkreis Jerichower Land (Sachsen Anhalt) für Herrn Adrianus Straathof persönlich ausgestellt wurde, für die Betriebe der Straathof-Holding GmbH in Sachsen? Bei dem vom den Behörden des Jerichower Landes ausgesprochenen Tierhaltungsverbot handelt es sich um eine Verfügung nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG), die sich an Herrn Adrianus Straathof persönlich richtet. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft entspricht es dem Schutzzweck der Norm, dass eine Verfügung nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG bundesweite Geltung hat. Ob Herr Adrianus Straathof jedoch Tierhalter in diesem Sinne in den Betrieben in Sachsen ist, kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort an. In den Betrieben in Sachsen war Herr Adrianus Straathof zum Zeitpunkt des Erlasses des Tierhaltungsverbots Geschäftsführer und hatte damit das Bestimmungsrecht über die Tiere und deren Haltung. Herr Straathof hatte angekündigt, dass er die Geschäftsführung der Gesellschaften bis zu einer Entscheidung des Gerichts in andere Hände legen werde. Für die in Sachsen ansässigen Betriebe wurden zwei neue Geschäftsführer vorgesehen. Die geschäftlichen Unterlagen wurden in den letzten Tagen umgestellt und angepasst und die Eintragungen im Handelsregister beantragt. Die Sauenhaltung Wellaune GmbH mit dem Sitz in Wellaune wurde mit der Sauenhaltung Thierbach GmbH durch Verschmelzungsvertrag vom 14.11.2014 verschmolzen. Alle Standorte der Betriebe von Herrn Adrianus Straathof in Sachsen gehören nunmehr zu dem Betrieb Sauenhaltung Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMIN1STER1U1VI FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Thierbach GmbH, Pausa Vogtland. Für die Sauenhaltung Thierbach GmbH, Pausa Vogtl. wurde am 22.12.2014 das Ausscheiden von Herrn Adrianus Straathof als Geschäftsführer eingetragen, zugleich wurden die beiden neuen Geschäftsführer Herr Bleichner, Franz Jofe und Herr Goumans, Bartholomeus ins Handelsregister eingetragen. Frage 2: Wann und wie soll das bundesweit geltende Tierhaltungsverbot für Herrn Straathof in Sachsen durchgesetzt werden und welche Vorkehrungen treffen die Behörden? Mit dem vom Landkreis Jerichower Land mit Bescheid vom 24. November 2014 verfügten Tierhaltungsverbot ist weder die Schließung der Schweinezuchtbetriebe noch etwa eine Ausstallungsverpflichtung oder ein Wiederbelegungsverbot verbunden. Herr Adrianus Straathof hat die Möglichkeit der - gegebenenfalls auch nur befristeten -rechtsgeschäftlichen Übertragung der Befugnisse zur Haltung von Tieren, um der Verfügung des Landkreises Jerichower Land nachzukommen. Frage 3: Wie soll die Versorgung der Tiere in den Anlagen der Straathof Holding GmbH gewährleistet werden, sobald Herr Straathof nicht mehr selbstverantwortlich sein darf, wird es eine kommissarische Leitung geben und wer entscheidet darüber? Herr Adrianus Straathof hat die Möglichkeit, Geschäftsführer einzusetzen, die die Leitung in den Betrieben übernehmen. In den Anlagen in Sachsen ist dies bereits geschehen. Frage 4: Welche Behörde agiert in Sachsen zu den Fragen, die sich aus den Entwicklungen zur Straathof Holding GmbH in Sachsen-Anhalt auch für ergeben, federführend? Die Federführung richtet sich nach den Geschäftsbereichen der Ministerien. Für die Fragen des Tierschutzes ist dies das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS). Sind andere Verantwortungen betroffen, erfolgte eine entsprechende Abstimmung. Dies kann Verantwortlichkeiten des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft betreffen. Frage 5: Welche Kriterien müssen für die Landesregierung erfüllt sein, um einem Tierhaltungsbetrieb die Betriebsgenehmigung zu entziehen? Für eine Tierhaltungsanlage für landwirtschaftliche Nutztiere ist keine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG erforderlich. Eine Tierhaltungsanlage wird nach dem Bundesimmissionsschutzrecht genehmigt. Dieses Verfahren hat eine Bündelungsfunktion und bezieht Anforderungen aus dem Tierschutzrecht in die Genehmigung mit ein. Eine Betriebsuntersagung ist nach § 20 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) möglich, wenn der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 BImSchG nicht nachkommt. Darüber hinaus ist eine Untersagung möglich, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle unzureichend sind (§ 20 Abs. 1a BImSchG) oder die Anlage ohne Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1U1VI FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Genehmigung betrieben wird (§ 20 Abs. 2 BImSchG). § 20 Abs. 3 BImSchG ermöglicht eine personenbezogene Untersagung des weiteren Betriebs der Anlage, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit dieser Person in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen belegen. Außerdem kann nach § 21 Abs. 1 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung widerrufen werden, wenn einer der dort aufgezählten Widerrufsgründe vorliegt, zum Beispiel um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten. Seite 3 von 3 LOT1