STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-0141.50/10066 Dresden. 20Juli 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE UNKE Drs.-Nr.: 6/5620 Thema: Wachpolizei ab 2016 - Ausbildung Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann wurde der Ausbildungsplan für die Wachpolizei nach dem Gesetz über den Sächsischen Wachpolizeidienst vom 16.12.2015 durch wen bestätigt und erlassen? Der Aus- und Fortbildungsplan für die Sächsische Wachpolizei (AFPI WachPol) wurde am 29. Januar 2016 durch das Sächsische Staatsministerium des Innern bestätigt und am 1. Februar 2016 durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei erlassen. Frage 2: Wie lange dauert die Ausbildung für die seit 2016 in den Wachpolizeidienst eintretenden Wachpolizisten gemäß Ausbildungsplan? Gemäß dem AFPI WachPol beträgt die Dauer der Ausbildung für den Wachpolizeidienst 60 Ausbildungstage. Frage 3: Welche Inhalte umfasst die Ausbildung zum Wachpolizeidienst seit 2016? (Bitte aufschlüsseln nach Ausbildungsinhalten und Stundenzahl gemäß Ausbildungsplan!) Frage 4: Welche Ausbildungsinhalte wurden im ersten Ausbildungsdurchgang 2016 für den Wachpolizeidienst mit wie vielen Unterrichtsstunden /Ausbildungsstunden vermittelt? (Bitte aufstellen gemäß Ausbildungsplan , Stundenzahl nach Ausbildungsplan und absolvierten Ausbildungsstunden insgesamt, je Ausbildungsklasse, je Auszubildendem !) Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Zur Beantwortung wird auf die Anlage verwiesen. Frage 5: Welche Ausbildungsdauer und welche Ausbildungsinhalte sind für die an den Wachpolizeidienst anschließende Ausbildung zur Übernahme in den Polizeivollzugsdienst für vormalige Wachpolizisten, die nach dem Gesetz über den Sächsisehen Wachpolizeidienst vom 16.12.2015 eingestellt wurden, vorgesehen? (Bitte aufschlüsseln nach Ausbildungsinhalt und Stundenzahl!) Hinsichtlich der Ausbildungsdauer wird zunächst auf § 18 Absatz 4 Satz 1 Sächsisches Beamtengesetz sowie § 30 Absatz 1 Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei und § 6 Absatz 3 Satz 2 Sächsisches Wachpolizeigesetz verwiesen. Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" berühren. Die Frage berührt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil der interne Abstinynungs- und Willensbildungsprozess hinsichtlich der Ausbildungsdauer und der Ausbj^dungsinhalte des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 1, zweite Einstieg ^sebene der Fachrichtung Polizei der auf der Grundlage von § 6 Absatz 3 Satz 1 Sächsisches Wachpolizeidienstgesetz zu übernehmenden vormaligen Wachpolizisten noch nicl^ft abgeschlossen ist. Mit freunülichen Grüßen f \A^ Markus Ulbig^ Anlage: 1 Seite 2 von 2 Anlage 1 Drs.-Nr.: 6/5620 Stundenverteilungsplan gemäß AFPI WachPol vom 1. Februar 2016 Ausbildungsfächer und Bestandteile IBesonderes Polizeirecht IDienstrecht [Eingriffsrecht |Einsatzausbildung lErste Hilfe IGesellschaftslehre Kriminalistik Kraftfahrausbildung Polizeidienstkunde Psychologie/Kommunikations- und Verhaltenstraining Selbstverteidigung und Eingriffstechniken Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht Sport Waffen- und Schießausbildung Prüfungen Verfügungsstunden LVS* 12 6 52 26 3 18 10 3 49 64 58 30 20 115 18 56 1. Ausbildungsdurchgang Anzahl der Kranktage 1 2 3 4 5 6 8 10 Anzahl der Wachpolizisten 1 3 4 2 4 1 1 1 Fehl an LVS je Anzahl der Kranktage 9 18 27 36 45 54 72 90 * Eine Lehrverabstaltungsstunde (LVS) beträgt 45 Minuten. Ein Ausbildungstag beinhaltet neun LVS. Eine Erhebung darüber, wie hoch der Ausfallanteil an LVS je Ausbildungsfach eines jeden Auszubildenden beträgt, erfolgt nicht. Die o. g Fehltage wurden durch Maßnahmen der Ausbildung (z. B. nachträgliche Teilnahme an noch stattfindenden Lehrveranstaltungen) bzw. durch Nacharbeit in der Freizeit kompensiert, sodass 47 von 47 zugelassenen Wachpolizisten die Prüfungen erfolgreich absolvierten. 2016-07-27T11:28:10+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes