Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 I 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5621 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Thema: Investitionsmaßnahmen im Alberthafen Dresden - Nachfrage zu Drs. 6/5026 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: In der o.g. Kleinen Anfrage wurde die Antwort mit der Begründung verweigert, dass die gewünschten Auskünfte unzulässiger Weise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Sächsischen Binnenhäfen Oberelbe GmbH offenbaren würden und das Unternehmen, an dem der Freistaat Sachsen mit 100 Prozent beteiligt ist, mit einer Offenlegung der Information nicht einverstanden gewesen sei. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in seinem Urteil vom 20.04.2010 (Az: Vf. 54-1-09) die Anforderung an die Ablehnung der Beantwortung von Fragen definiert und ausgeführt, dass die Staatsregierung nach Art. 51 Abs. 2 SächsVerf die Beantwortung von Fragen ablehnen könne, sie dabei allerdings die für maßgeblich erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bei der Verweigerung darlegen müsse, damit die Ablehnung nachvollziehbar wird. Andernfalls wäre es dem Abgeordneten nicht möglich zu beurteilen, ob die Verweigerung der Antwort verfassungsgemäß sei. Werde die Beantwortung beispielsweise unter Hinweis auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung abgelehnt, seien das Informationsinteresse des Abgeordneten und das Geheimhaltungsinteresse des Dritten unter Berücksichtigung der Bedeutung der Pflicht zur erschöpfenden Beantwortung parlamentarischer Anfragen für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems gegeneinander abzuwägen . Da sowohl das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch der parlamentarische Informationsanspruch auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelt seien, müssen sie im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten. Diese Bewertung habe die Staatsre- Seite 1 vo n 3 ~SACHsEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 65-1053/41 /19 Dresden, 1 8. JuU 2016 Zertifikat seit 2006 audit bcrufundfamllic Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www. smwa.sachsen .de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WlRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR gierung einzelfallbezogen anhand der jeweiligen Gesamtumstände vorzunehmen. Die Ausführungen der Staatsministers zu den Fragen 2.-4. lassen eine vorgenommene einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht erkennen. Mit den Worten des Verfassungsgerichtshofs gesagt: „Weder ist ihnen zu entnehmen, dass überhaupt abwägungsrelevante Belange des Antragstellers berücksichtigt, noch, dass solche gegen die Belange der Staatsminister abgewogen wurden." Zumal es sich bei den geltend gemachten Geschäftsinteressen nicht um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt, sondern um Geschäftsinteressen einer Gesellschaft, an der der Freistaat mit 100 Prozent beteiligt ist. Der Maßstab an die Interessenabwägung ist in diesem Falle noch einmal ein ganz anderer. Es wird daher in Abrede gestellt, dass die in Betracht kommenden Antworten auf die gestellten Fragen Geschäftsgeheimnisse offenbaren, deren Kenntnis Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens hat. Zudem ist nicht erkenntlich, inwieweit zur Beantwortung konkrete Ausführungen zu Umsatzzahlen , Kostenfaktoren, Kalkulationen und sonstige geheimhaltungswürdige Details erforderlich gewesen seien, deren Geheimhaltungswürdigkeit über den in der Beteiligungsübersicht des Staatsministeriums der Finanzen veröffentlichten Jahresabschluss der Sächsischen Binnenhäfen Oberelbe GmbH hinausgehen. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen in seinem Urteil vom 29.01.2004 (Az.: Vf.62-1-02) klargestellt, dass aufgrund der Wechselwirkung von Verfassungsrecht und einfachem Recht die vollständige Verweigerung der Beantwortung der Frage eines einzelnen Abgeordneten unter Verweis auf gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes nur dann zulässig sei, wenn Form und Verfahren der Informationsübermittlung nicht so gestaltet werden können, dass die durch Art. 51 Abs. 2 SächsVerf geschützten Rechtsgüter auf andere Weise als durch die Antwortverweigerung hinreichend gewahrt werden (z.B. durch Mitteilung in nichtöffentlicher Sitzung oder durch entsprechende Geheimhaltungsvermerke). Der bloße Verweis auf Geschäftsgeheimnisse reiche als Begründung der Nichterfüllung des Informationsanspruches der Abgeordneten jedenfalls nicht. Vielmehr müsse nachvollziehbar dargelegt werden, inwieweit jeweils das Geschäftsgeheimnis begründet und unter welchen Gesichtspunkten und aufgrund welcher Wertungen gegebenenfalls ein solches Geschäftsgeheimnis der Verpflichtung öffentlicher Beantwortung im Parlament vorgehen soll. Eine solche nachvollziehbare Begründung gibt die Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht im Ansatz." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung : Die angefragten Angaben liegen der Sächsischen Staatsregierung nicht vor und wurden bei der Sächsischen Binnenhäfen Oberelbe GmbH abgefragt. Die nachfolgenden Ausführungen geben die dabei gewonnenen Informationen wieder. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR SSACHsEN Frage 1: Wie wurde vor der Beschaffung des Schwerlastkrans für den Hafen Dresden der Bedarf an technischen Gerätschaften der Hafenlogistik mit welchen jährlichen Kosten abgedeckt? Vor der Beschaffung des Schwerlastkrans wurden die betreffenden Umschlagsleistungen durch den Zukauf von externen Krandienstleistungen abgedeckt. Dafür sind im Jahr 2014 Kosten in Höhe von 243.474 € sowie im Jahr 2015 bis zur Inbetriebnahme des Schwerlastkrans Kosten in Höhe von 152.395 €angefallen. Frage 2: Welche Betriebs- und Instandhaltungskosten sind seit der Beschaffung des Schwerlastkrans jährlich angefallen? Bis zum 30. Juni 2016 sind seit der Inbetriebnahme des Schwerlastkrans insgesamt 1.687,46 €für Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie 9.818,53 €für Versicherungen angefallen. Frage 3: In welchem Umfang wurde der Schwerlastkran ausgelastet? (Bitte die durchschnittliche Betriebszeit in Stunden je Monat seit der Inbetriebnahme angeben.) Der Schwerlastkran hat einen Betriebsstundenstand von 147 Betriebsstunden, das entspricht 18,5 Betriebsstunden je Monat. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2016-07-18T14:19:34+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes