STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STPÁTSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hosp¡talslraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten André Schollbach, Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr.: 6/5630 Thema: Ausschreitungen in Heidenau - Ermittlungs- und Strafuerfahren - Aktualisierung Kleine Anfrage, Drs.-Nr. 6/4553 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden jeweils wegen welcher Straftatbestände infolge der Ausschreitungen am 21. August 2015 sowie am 22. August 2014 in Heidenau im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Flüchtlingsunterkunft in einem früher als Baumarkt genutzten Gebäude eingeleitet? Frage 2: Wie viele der unter Zllle¡ I genannten Ermittlungsverfahren wurden inzwischen abgeschlossen? Frage 3: Mit welchem Ergebnis wurden die unter Ziller 2 genannten Ermittlungsverfah ren jeweils abgesch lossen? IMI \Jvv .--:Drcsden.(Ç urizorc Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) I 040E-KLR-3393/1 5 ffil[tËËN I WANDET HINTER GITTERN 300 J¿hrc Grfltngnis Wâldhciñ 300 Jährc sächsischc Voll¿u gsqcschichte Hau¡anschrlft: Sächslsches Staatsmlnlsterlum der Justlz Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Velkehrsv€rblndung Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 Zugang ftr olektronisch s¡gn¡ôrte sowie f0r vsrschltisselte €lektlonischo Dokumente nur übêr das ElêKron¡schê Gar¡chts- und Verwallun gspostfach; nåhors lnformat¡onen unter w.egvp.de Seite '1 von 2 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Ð\H w Frage 4: Welche abschließenden ger¡chtlichen Entscheidungen erg¡ngen jeweils in den unter Ziller I genannten Erm¡ttlungsverfahren, bei denen Anklage erhoben oder e¡n Strafbefehl erlassen worden ist (bitte auch mitteilen, ob Rechtskraft eingetreten oder Rechtsmittel eingelegt worden ist)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Zunächst wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Antwort zu der Kleinen Anfrage , Drs. 6/3370 hingewiesen. Zur B ntwortung der Fragen wird auf die Anlage Bezug genommen Mit lichen Grüßen ln Anlage Tabellarische bersicht ng Markus Ul Seite 2 von 2 Anlage zu Drs. 6/5630 1 Nr. Straftatbestände (führend) Anzahl Staatsanwaltschaftliche Erledigung (ggf. weitere Straftatbestände) Gerichtliche Erledigung (ggf. weitere Straftatbestände) I. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) 6 1. bis 4.: Anklageerhebung 5. Strafbefehlsantrag 6. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, weil Tat nicht nachweisbar 1 x Strafbefehl gem. § 408a StPO: 90 Tagessätze (rechtskräftig) 1 x Urteil: 70 Tagessätze (rechtskräftig) Einspruch erhoben, noch kein Hauptverhandlungstermin II. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (§ 125a StGB) 6 1. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, weil Tat nicht nachweisbar 2. Anklageerhebung (auch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Zusammenrottung unter Führung von Waffen gem. § 28 Abs. 2 Nr. 3a SächsVersG) 3. bis 5.: Anklageerhebung 1 x Urteil: 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe wegen be- Anlage zu Drs. 6/5630 2 6. gegen drei Beschuldigte Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO und gegen drei weitere Beschuldigte Anklageerhebung (jeweils auch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gem. § 224, 22, 23 Abs. 1 StGB) sonders schweren Fall des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und der Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (nicht rechtskräftig) 1 x Urteil: 8 Monate Jugendstrafe, ausgesetzt zur Bewährung , wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (rechtskräftig) III. Beleidigung (§ 185 StGB) 6 1. und 2.: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt 3. Anklageerhebung (wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung) Urteil nach Verbindung zu einem anderem Verfahren ohne Bezug zu den Ausschreitungen in Heidenau: Anlage zu Drs. 6/5630 3 4. Verbindung zu anderem Verfahren (siehe Ziffer I., 1. bis 4.; dort nach Anklage bei Gericht anhängig) 5. und 6.: Strafbefehlsantrag 1 Jahr 2 Monate Gesamtfreiheitsstrafe; Einzelstrafen: je 4 Monate Freiheitsstrafe für Beleidigung und Sachbeschädigung sowie zusätzlich weitere Straftaten ohne Bezug zu Ausschreitungen in Heidenau (rechtskräftig) 1 x Urteil nach Einspruch: 120 Tagessätze und 1 Monat Fahrverbot (nicht rechtskräftig) 1 x Einstellung gem. § 153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO nach Einspruch IV. Versuchte gefährliche Körperverletzung (§ 224, 22, 23 Abs. 1 StGB) 1 Anklageerhebung Verbindung zu einem anderen, noch anhängigem Verfahren V. Bedrohung (§ 241 StGB) 1 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt VI. Sachbeschädigung (§ 303 StGB) 3 1. und 2.: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, weil Täter nicht ermittelt Anlage zu Drs. 6/5630 4 3. Einstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO VII. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a StGB) 1 Verbindung zu anderem Verfahren (siehe Ziffer III. 3.) VIII. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz 2 1. Anklageerhebung 2. Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO (vormals § 154 Abs. 1 StPO) Einstellung nach § 205 StPO, weil Täter unbekannten Aufenthalts KA6-5630 KA6-5630_Anlage 2016-07-27T11:36:33+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes