STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/10069 Dresden.71 . Juli 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5636 Thema: Ermittlungen gegen Polizeibedienstete - Nachfrage wegen der Freiheitsberaubung in Arnsdorf, Drs 6/5269 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgenden Ausführungen vorangestellt: Vorbemerkung: "DNN online berichtete am 30.06.2016, dass auch Anzeigen gegen die damals eingesetzten Beamten und den Görlitzer Polizeipräsidenten u. a. wegen des Verdachts der Volksverhetzung, der Strafvereitelung in Amt und unterlassener Hilfeleistung vorliegen. Auf die Kleine Anfrage, Drs 6/5296 wurde dies nicht mitgeteilt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gegen wie viele Personen (bekannt oder unbekannt) wurden wegen welches Lebenssachverhaltes Strafanzeige erstattet und strafrechtliehe (Vor-)Ermittlungen wegen welches Tatv orwurfs eingeleitet oder aus welchen Gründen von einer Einleitung der Ermittlungen abgesehen ? Frage 2: Wann wurden die Anzeigen jeweils erstattet und wann die (Vor-) Ermittlungen jeweils eingeleitet bzw. davon abgesehen? Frage 5: Inwieweit ist die Beantwortung der Kleinen Anfrage, Drs 6/5296 sonst noch zu ergänzen? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-31 S9 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2 und 5: Mit Stand vom 8. Juli 2016 werden bei der Staatsanwaltschaft Görlitz im Zusammenhang mit dem in der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/5296 geschilderten Sachverhalt folgende Verfahren geführt: Nr. 1 Ein Beschuldigter Tatvorwurf: Verfahrenseinleitung am: Verdacht der Bedrohung 22. Mai 2016, Polizeirevier Kamenz Verfahrensgegenstand sind mögliche Bedrohungshandlungen des Beschuldigten gegenüber Mitarbeitern des Netto-Marktes. Das Verfahren wurde von Amts wegen eingeleitet . Nr. 2 Drei Beschuldigte Tatvorwurf: Verfahrenseinleitung am: Verdacht der Freiheitsberaubung 3. Juni 2016, Staatsanwaltschaft Görlitz Verfahrensgegenstand ist die Fesselung des Beschuldigten aus Nr. 1 an einen Baum mittels Kabelbinders. Das Verfahren wurde von Amts wegen eingeleitet. Nr. 3 Ein Beschuldigter Tatvorwurf: Verfahrenseinleitung am: Verdacht der Körperverletzung 28. Juni 2016, Staatsanwaltschaft Görlitz Verfahrensgegenstand ist eine mögliche Körperverletzung durch den Beschuldigten zu Nr. 1 zum Nachteil der Beschuldigten aus Nr. 2 während der Verbringung aus dem Markt. Die Anzeigen hierzu erfolgten am 24. Juni 2016 durch die Verteidiger der Beschuldigten aus Verfahren Nr. 2 und wurden mit der Aussagekraft des verfahrensrelevanten Videos begründet. Nr. 4 Ein Beschuldigter Tatvorwurf: Verfahrenseinleitung am: Verdacht derVolksverhetzung 23. Juni 2016, Staatsanwaltschaft Görlitz Verfahrensgegenstand sind Äußerungen des Görlitzer Polizeipräsidenten während einer Pressekonferenz am 2. Juni 2016. Anzeige erstattete eine Privatperson aus Ostfildern , wobei zur Begründung der Anzeige lediglich auf die Berichterstattung in den Medien verwiesen wurde. Die Anzeige ging am Tag der Einleitung bei der Staatsanwaltschaft Görlitz ein. Nr. 5 Ein unbekannter Beschuldigter Tatvorwurf: Verdacht der Nötigung Verfahrenseinleitung am: 23. Juni 2016, Staatsanwaltschaft Görlitz Seite 2 von 4 STAATSM1TM1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Verfahrensgegenstand ist eine mögliche Nötigung zum Nachteil des Beschuldigten aus Nr. 1 durch eine unbekannte männliche Person im Netto-Markt, die in dem Video, welches im Internet veröffentlicht wurde, zu sehen ist. Anzeige erstattete eine Privatperson aus Ostfildern. Die Anzeige ging am Tag der Einleitung bei der Staatsanwaltschaft Gör litz ein. Nr. 6 bis 9 Jeweils unbekannte Beschuldigte Verfahrenseinleitung am: 23. Juni 2016, Staatsanwaltschaft Görlitz 22. Juni 2016, Staatsanwaltschaft Görlitz 2. Juni 2016, Staatsanwaltschaft Görlitz 8. Juni 2016, Staatsanwaltschaft Görlitz Verdacht der Strafvereitelung im Amt Verfahrenseinleitung am: Verfahrenseinleitung am: Verfahrenseinleitung am: Tatvorwurf: Die Anzeigen - Anzeigeerstatter sind drei Privatpersonen aus Ostfildern, München und Berlin und ein Rechtsanwalt aus Frankfurt/Main - erfolgten gegen die am 21. Mai 2016 eingesetzten Polizeibeamten des Polizeireviers Kamenz unter Bezugnahme auf die Berichterstattung in den Medien zu den Ereignissen im Bereich des Netto-Marktes in Arnsdorf. Die Anzeigen gingen jeweils am Tag der Einleitung bei der Staatsanwaltschaft Görlitz ein. Nr. 10 Mehrere Beschuldigte Tatvorwurf: Verfahrenseinleitung am: Verdacht der Strafvereitelung im Amt 5. Juli 2016, Staatsanwaltschaft Görlitz Strafanzeige erfolgte am 3. Juni 2016 als Online-Anzeige bei der sächsischen Polizei durch eine Privatperson. Das Verhalten unbekannter Polizeibeamter anlässlich des Einsatzes beim Netto-Markt am 21. Mai 2016 und die Äußerungen des Görlitzer Polizeipräsidenten anlässlich der Pressekonferenz soll den Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllen. Das Verfahren wurde am 4. Juli 2016 durch die Polizeidirektion Görlitz der Staatsanwaltschaft Görlitz vorgelegt. Nr. 11 Mehrere Beschuldigte Tatvorwurf: Verfahrenseinleitung am: Verdacht der falschen Verdächtigung 8. Juli 2016, Staatsanwaltschaft Görlitz Strafanzeige gegen alle Anzelgeerstatter in den Verfahren gegen Polizeibeamte des Polizeireviers Kamenz wegen Verdachts der Strafvereitelung im Amt erfolgte durch einen Verteidiger eines Beschuldigten aus Nr. 2 am 27. Juni 2016, welcher im Zuge der Ermittlungen gegen die Polizeibeamten als Zeuge vernommen wurde, mit der Begründüng , es handle sich um Strafanzeigen ins Blaue hinein. Seite 3 von 4 STAATSM1M1STER1U1VI DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N Frage 3: Aus welchen Gründen wurde die in der Vorbemerkung aufgeführten Sachverhalte dem Fragesteller nicht bereits auf die Kleine Anfrage, Drs 6/5296 mitgeteilt? Das Thema der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/5296 und insbesondere die darin enthaltene Frage 3 bezieht sich nach Ansicht der Staatsregierung eindeutig auf den Lebenssachverhalt der "Freiheitsberaubung eines vermutlich psychisch kranken Irakers in einem Supermarkt am 21. Mai 2016 in Arnsdorf" und nicht auf weitere Ereignisse bzw. spätere Anzeigenerstattungen in der Folge. Frage 4: Aus welchen Gründen wurde die bis zum 04.07.2016 laufende Antwortfrist der Kleinen Anfrage, Drs 6/5296 zur umfassenden und vollständigen Beantwortung nicht ausgeschöpft? Gemäß Artikel 51 (1) der Verfassung des Freistaates Sachsen zum Frage- und Auskunft ^recht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung haben die Staatsregierung //oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Eine verzögerte Beantwortung durch Ausschöpfung der Antjvortfrist ist in der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht vorgesehen. freundlichen Grüßen Markus Ulbk Seite 4 von 4 2016-07-28T15:03:36+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes