SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 I 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01 067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drs.-Nr.: 6/5637 Thema: Verzögerungen bei der Nachzahlung durch Besoldungsanpassung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Der MDR berichtete, dass mit der Nachzahlung durch Anpassung der Besoldung, die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt, unabhängig von einem schnellen Beschluss des Landtags, nicht vor Ende 2016 zu rechnen sei bzw. diese auch noch länger dauern könnte." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Worin liegen die konkreten Gründe für die angekündigte verzögerte Auszahlung? Die Besoldung der Beamten und Richter ist zwingend durch Gesetz zu regeln (vgl.§ 2 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes). S SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 15-P1510/29/20-2016/35022 Dresden, 2 5" . Juli 2016 Zertifikat seit 2013 audlt berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN S SJtCHsEN Die Staatsregierung hat am 6. Mai 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung (Drs. 6/5079) in den Landtag eingebracht. Die Auszahlung ist abhängig vom Fortgang und Abschluss des parlamentarischen Verfahrens. Darüber hinaus ist die programmtechnische Umsetzung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen im Bezügeabrechnungsverfahren durch das Landesamt für Steuern und Finanzen sicherzustellen. Frage 2: Inwieweit wurden die Beamtinnen und Beamten darüber informiert? In der gemeinsamen Pressemitteilung des Staatsministeriums der Finanzen und der GewerkschaftenNerbänden vom 23. März 2016 ist angekündigt worden, dass die Auszahlung in Abhängigkeit vom Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens möglichst noch im Jahr 2016 erfolgen soll. Seit dem 10. Mai 2016 sind auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern und Finanzen umfangreiche Informationen zum Thema „Gesamtalimentation" bereitgestellt (Anlage). Unter anderem ist hierin unter 2.4 und zu 3.3 ausgeführt, dass vorbehaltlich des Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens die Auszahlung bis zum Ende des Jahres 2016 geleistet werden soll. Ferner wurden die Personal verwaltenden Dienststellen über die avisierte Auszahlung informiert und gebeten, die bei ihnen tätigen Bediensteten sowie deren nachgeordneten Bereich in geeigneter Weise davon zu unterrichten. Frage 3: Aus welchen Gründen wird die ab dem 1. Juli 2016 zu zahlende Erhöhung um 2,61 Prozent nicht - wie in anderen Jahren auch - vorbehaltlich des Beschluss des Gesetzes im Landtag ausgezahlt? Mit dem oben benannten Gesetzentwurf soll die Wiederherstellung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes erfolgen . Den vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungsverstoß unter Vorbehalt zu beseitigen, wird für rechtlich problematisch erachtet. Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN S Y\CHsEN Frage 4: Inwieweit ist die Nachzahlung und die Erhöhung der Besoldung von den planmäßigen Personalausgaben des Haushalts 2015/2016 abgedeckt bzw. eine außerplanmäße Bewilligung erforderlich? Eine außerplanmäßige Bewilligung ist nicht erforderlich. Die planmäßigen Personalausgaben und vorhandene Haushaltsermächtigungen sind zur Deckung der zusätzlichen Ausgaben ausreichend. Mit freundlichen Grüßen /J/!u-ind Anlage Seite 3 von 3 Landesamt für Steuern und Finanzen Fragen und Antworten zur Gesamtalimentation Themengebiete 1. Allgemeines 2. Umsetzung in der Besoldung 3. Umsetzung in der Versorgung 4. Sonstige Fragen 1. Allgemeines 1.1 Welche Aussagen trifft der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes? 1.2 Bei welchen Differenzen ist meine Besoldung verfassungswidrig? 1.3 Welche Ergebnisse ergaben sich durch die Überprüfung der Besoldung in dem vergangenen Zeitraum ab dem Jahr 2011? 1.4 Verlangt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes die Wiedereinführung der im Jahr 2011 weggefallenen Sonderzahlung? 1.5 Wie ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes in der Zukunft zu beachten? 1.6 Warum wurde die Strukturzulage gestrichen? 2. Umsetzung in der Besoldung 2.1 Auf welchen Prozentsätzen basiert die Nachzahlung? 2.2 Warum sind die Prozentsätze von Jahr zu Jahr unterschiedlich? 2.3 Wie wird die Nachzahlung ermittelt? 2.4 Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Nachzahlung? 2.5 Warum dauert es so lang, bis eine Auszahlung der Nachzahlung erfolgt? 2.6 Wie wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung im Kalenderjahr/Zeitraum aus, für welches/n es eine Nachzahlung gibt? 2.7 Wie wirkt sich eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Kalenderjahr/Zeitraum aus, für welches/n es eine Nachzahlung gibt? 2.8 Erhalten Anwärter ebenfalls eine Nachzahlung? 2.9 Wie erfolgt die Nachzahlung durch das Landesamt für Steuern und Finanzen? 2.10 Was wird aus meinem Widerspruch? 2.11 Ist die vorgesehene lineare Erhöhung um 2,61 Prozent zum 1. Juli 2016 wirklich ausreichend? 2.12 Besteht durch die lineare Erhöhung um 2,61 Prozent die Gefahr, dass bei künftigen Übernahmen des Tarifergebnisses Nullrunden oder zeitliche Verzögerungen erfolgen? 2.13 Zu welchem Zeitpunkt wird die lineare Erhöhung um 2,61 Prozent gezahlt? Anlage 3. Umsetzung in der Versorgung 3.1 Erhalten Versorgungsempfänger auch eine Nachzahlung? 3.2 Wer erhält eine Nachzahlung? 3.3 Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Nachzahlung? 3.4 Wie wird die Nachzahlung ermittelt? 3.5 Welche Versorgungsbestandteile fließen nicht in die Bemessungsgrundlage ein? 3.6 Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016 war ich sowohl Beamter als auch Versorgungsempfänger. Wie erfolgt in diesem Fall die Nachzahlung? 3.7 Wird die Nachzahlung aus dem Beamtenverhältnis auf die Versorgungsbezüge angerechnet? 3.8 Werden die Nachzahlungen aus zwei unterschiedlichen Versorgungsbezügen untereinander angerechnet? 3.9 Wie erfolgt die Nachzahlung durch das Landesamt für Steuern und Finanzen? 3.10 Wer muss einen Antrag auf Nachzahlung stellen? 3.11 Müssen Erben von verstorbenen Beamten und Richtern einen Antrag stellen? 3.12 Was wird aus meinem Widerspruch? 3.13 Zu welchem Zeitpunkt wird die lineare Erhöhung um 2,61 Prozent gezahlt? 4. Sonstige Fragen 4.1 Wie wird die Nachzahlung für den Zeitraum 2011 bis Juni 2016 lohnsteuerlich behandelt? 4.2 Haben Nachzahlung und lineare Erhöhung Auswirkung auf die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung? 4.3 Unterliegt die Nachzahlung der Pfändung? 4.4 Gibt es weiterhin Leistungsbezahlung? 1. Allgemeines 1.1 Welche Aussagen trifft der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes? Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. November 2015 festgestellt, dass die im Jahr 2011 in der Besoldungsgruppe A 10 gezahlte sächsische Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Daher hat es dem Gesetzgeber die Behebung des Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit und die Schaffung verfassungskonformer Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2016 an aufgegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2015 erstmalig ein Prüfschema entwickelt, anhand dessen die Verfassungswidrigkeit der Besoldung festgestellt werden kann. Dieses Prüfschema besteht aus drei Prüfungsstufen. Im Rahmen der ersten Prüfungsstufe sind fünf Parameter zu überprüfen. Bei den ersten drei Parametern ist in einem 15jährigen Betrachtungszeitraum die Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifverdienste der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder, mit der Entwicklung des Nominallohnindex sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindex zu vergleichen. Zusätzlich ist bei diesen Parametern jeweils eine sog. Staffelprüfung durchzuführen, welche sich auf einen um fünf Jahre in die Vergangenheit verschobenen ebenfalls 15jährigen Betrachtungszeitraum bezieht. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Der vierte Parameter beinhaltet einen systeminternen Besoldungsvergleich. Als fünfter Parameter ist ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Bundesländer durchzuführen. Sollten drei dieser fünf Parameter durch zu hohe Abweichungen erfüllt sein, wird eine Unteralimentation vermutet. Diese Vermutung kann durch eine sich anschließende Gesamtbetrachtung im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe erhärtet oder widerlegt werden, wofür alimentationsrelevante Bereiche wie u. a. Versorgung oder Beihilfe in den Blick zu nehmen sind. In der dritten Prüfungsstufe findet eine Abwägung mit weiteren verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z.B. das Neuverschuldungsverbot) statt. 1.2 Bei welchen Differenzen ist meine Besoldung verfassungswidrig? Das Bundesverfassungsgericht hat bei den folgenden Differenzen/Abweichungen in der ersten Prüfungsstufe eine vermutete Unteralimentation gesehen, wenn mindestens drei Parameter erfüllt sind: ◾ 1. Parameter – Vergleich Entwicklung der Besoldung und Tarifverdienste Die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tarifverdienste der Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder beträgt in einem 15jährigen Betrachtungszeitraum mindestens 5 Prozent. ◾ 2. Parameter – Vergleich Entwicklung der Besoldung und Nominallohnindex Die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex beträgt in einem 15jährigen Betrachtungszeitraum mindestens 5 Prozent. ◾ 3. Parameter – Vergleich Entwicklung der Besoldung und Verbraucherpreisindex Die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Verbraucherpreisindex beträgt in einem 15jährigen Betrachtungszeitraum mindestens 5 Prozent. ◾ 4. Parameter – Systeminterner Besoldungsvergleich Bei einer Abschmelzung der Abstände der Bruttogehälter zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 Prozent in den zurückliegenden 5 Jahren ist dieser Parameter erfüllt. ◾ 5. Parameter – Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Bundesländer Eine Abweichung des jährlichen Bruttoeinkommens von 10 Prozent unter dem Durchschnitt von Bund und den Bundesländern ist erheblich. 1.3 Welche Ergebnisse ergaben sich durch die Überprüfung der Besoldung in dem vergangenen Zeitraum ab dem Jahr 2011? In seiner Sitzung am 3. Mai 2016 hat das Kabinett einen Gesetzentwurf behandelt, mit welchem die Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes erfolgt. Der Gesetzentwurf ist in den Landtag eingebracht worden und kann hier abgerufen werden. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf sind sämtliche Feststellungen und die relevanten Berechnungsergebnisse ersichtlich. 1.4 Verlangt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes die Wiedereinführung der im Jahr 2011 weggefallenen Sonderzahlung? Nein. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Aufhebung des Sächsischen Sonderzahlungsgesetzes zum 1. Januar 2011 als wesentliche Ursache für die Unteralimentation im Jahr 2011 ansieht, ergibt sich daraus nicht, dass dieses Gesetz wiedereingeführt werden muss. Vielmehr hat der Gesetzgeber für die Vergangenheit den festgestellten Verfassungsverstoß zu beheben und mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2016 an verfassungskonforme Regelungen zur Alimentation zu schaffen. Welche konkrete Maßnahme der Gesetzgeber trifft, obliegt allerdings seinem Gestaltungsspielraum. Er ist nicht verpflichtet worden, die Sonderzahlung in seiner bisherigen Form wieder einzuführen. 1.5 Wie ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes in der Zukunft zu beachten? Der vorliegende Gesetzentwurf – wie auch die Vereinbarung vom 23. März 2016 mit dem DGB, dem sbb und dem Sächsischen Richterverein – betrachtet einen Zeitraum bis zum Jahr 2020. Für die in die Zukunft gewandte Betrachtungsweise sind Annahmen prognostiziert worden. Künftig muss regelmäßig eine erneute Prüfung der Besoldung entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erfolgen, um den Nachweis der Amtsangemessenheit zu erbringen. Hierbei ist auch eine Staffelprüfung durchzuführen (vgl. Frage 1.1). 1.6 Warum wurde die Strukturzulage gestrichen? Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes verweist im Einzelnen sehr deutlich auf die Einhaltung des Abstandsgebotes. Aus diesem Grunde kann eine verfassungskonforme Besoldung nur durch eine einheitliche Behandlung aller Besoldungsgruppen erfolgen. Mit der Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. November 2015 zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung im Wege des Gesetzentwurfs wird eine amtsangemessene Alimentation aller Beamten und Richter sichergestellt. 2. Umsetzung in der Besoldung 2.1 Auf welchen Prozentsätzen basiert die Nachzahlung? Der Nachzahlung liegen die folgenden Prozentsätze zugrunde: Zeitraum Prozentsatz für das Kalenderjahr 2011 2,53 Prozent für das Kalenderjahr 2012 0,98 Prozent für das Kalenderjahr 2013 2,16 Prozent für das Kalenderjahr 2014 1,55 Prozent für das Kalenderjahr 2015 1,28 Prozent für die Monate Januar bis Juni 2016 2,05 Prozent 2.2 Warum sind die Prozentsätze von Jahr zu Jahr unterschiedlich? In der ersten Prüfungsstufe wird die Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifverdienste der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder, der Entwicklung des Nominallohnindex und der Entwicklung des Verbraucherpreisindex über einen 15jährigen Betrachtungszeitraum verglichen (vgl. Frage 1.2). Die jährlichen prozentualen Veränderungen zu den jeweiligen Vorjahren verlaufen in jedem Bereich in der Regel unterschiedlich, so dass die jeweiligen Entwicklungen in dem 15jährigen Betrachtungszeitraum voneinander abweichen. Die prozentualen Entwicklungen der einzelnen Bereiche sind aus der Begründung zum Gesetzentwurf ersichtlich (hier). 2.3 Wie wird die Nachzahlung ermittelt? Als Bemessungsgrundlage für die Nachzahlung dienen die im jeweiligen Kalenderjahr/Zeitraum zustehenden monatlichen Grundgehälter, der Familienzuschlag, die Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage. Die Summe dieser Besoldungsbestandteile wird mit dem für das jeweilige Kalenderjahr bzw. für den Zeitraum festgelegten Prozentsatz multipliziert (vgl. Frage 2.1). Weitere Besoldungsbestandteile fließen bei der Ermittlung der Nachzahlung nicht ein. Beispiel für das Jahr 2011: Ein Regierungshauptsekretär (BesGr. A 8) befand sind in der Stufe 6 des Grundgehalts. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Im Jahr 2011 war er durchgängig in Vollzeit beschäftigt und hatte auch keine Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Bestandteil Beträge ab 01.01.2011 Beträge ab 01.04.2011 Grundgehalt BesGr. A 8, Stufe 6 2.279,75 € 2.313,95 € Familienzuschlag, Stufe 3 300,72 € 305,24 € allgemeine Stellenzulage 17,58 € 17,84 € Summe 2.598,05 € 2.637,03 € Gesamtsumme der im Kalenderjahr 2011 zustehenden maßgeblichen Besoldungsbestandteile 31.527,42 € x für 2011 festgelegter Prozentsatz 2,53 % Nachzahlungsbetrag für das Kalenderjahr 2011 797,64 € 2.4 Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Nachzahlung? Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist eingeleitet. Vorbehaltlich des Abschlusses dieses Gesetzgebungsverfahrens ist vorgesehen, die Nachzahlung bis zum Ende des Jahres 2016 zu leisten. 2.5 Warum dauert es so lang, bis eine Auszahlung der Nachzahlung erfolgt? Die Besoldung der Beamten und Richter muss zwingend durch Gesetz geregelt werden. Folglich ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Zudem muss die technische Umsetzung des dann beschlossenen Gesetzes beim Landesamt für Steuern und Finanzen erfolgen. 2.6 Wie wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung im Kalenderjahr/Zeitraum aus, für welches/n es eine Nachzahlung gibt? Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Somit fließen in die Bemessungsgrundlage für die Nachzahlung auch nur die entsprechend der Teilzeitbeschäftigung verminderten Besoldungsbestandteile ein. 2.7 Wie wirkt sich eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Kalenderjahr/Zeitraum aus, für welches/n es eine Nachzahlung gibt? Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge besteht kein Anspruch auf Dienstbezüge, so dass in die Bemessungsgrundlage für die Nachzahlung nichts einfließen kann. 2.8 Erhalten Anwärter ebenfalls eine Nachzahlung? Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) sowie Referendare in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Alimentation und somit wird ihnen auch keine Nachzahlung gewährt. Aus Wettbewerbsgründen erhalten sie aber die ab 1. Juli 2016 vorgesehene lineare Erhöhung um 2,61 Prozent. 2.9 Wie erfolgt die Nachzahlung durch das Landesamt für Steuern und Finanzen? Zum Auszahlungsmonat vorhandene Beamte und Richter müssen keinen Antrag stellen. Die Nachzahlung erfolgt automatisch. Soweit im Auszahlungsmonat laufende Versorgungsbezüge gezahlt werden oder im Nachzahlungszeitraum ein Wechsel vom aktiven Beamtenverhältnis in den Ruhestand erfolgte, wird auf die Antwort zu Frage 3.6 verwiesen. Ausgeschiedene Beamte und Richter müssen hingegen einen Antrag stellen, da dem Landesamt für Steuern und Finanzen die zur Auszahlung benötigten aktuellen Daten, z. B. Bankverbindung, Steuerdaten, in der Regel nicht bekannt sein werden. Davon umfasst sind auch Beamte und Richter, die in der Zwischenzeit zu einem anderen Dienstherrn gewechselt sind. 2.10 Was wird aus meinem Widerspruch? Vom Beamten oder Richter ist nichts zu veranlassen. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens werden die noch offenen Widersprüche/Leistungsanträge vom Landesamt für Steuern und Finanzen unaufgefordert wieder aufgegriffen und ordnungsgemäß beendet. 2.11 Ist die vorgesehene lineare Erhöhung um 2,61 Prozent zum 1. Juli 2016 wirklich ausreichend? In den Gesprächen mit den Gewerkschaften wurden prognostische Betrachtungen bis zum Jahr 2020 durchgeführt. Unter Berücksichtigung der getroffenen Annahmen wird durch die lineare Erhöhung um 2,61 Prozent eine verfassungskonforme Besoldung geschaffen. 2.12 Besteht durch die lineare Erhöhung um 2,61 Prozent die Gefahr, dass bei künftigen Übernahmen des Tarifergebnisses Nullrunden oder zeitliche Verzögerungen erfolgen? Künftig wird regelmäßig eine Prüfung der Besoldung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes erfolgen, um den Nachweis der Verfassungsmäßigkeit zu erbringen. Erst nach dieser Prüfung kann eine Aussage zur Amtsangemessenheit der Besoldung getroffen werden. 2.13 Zu welchem Zeitpunkt wird die lineare Erhöhung um 2,61 Prozent gezahlt? Die lineare Erhöhung um 2,61 Prozent soll ab dem 1. Juli 2016 erfolgen. Wie auch bei der Nachzahlung ist für die Zahlung der linearen Erhöhung der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Vorbehaltlich des Abschlusses dieses Gesetzgebungsverfahrens ist vorgesehen, die lineare Erhöhung rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 noch im Jahr 2016 zu leisten. 3. Umsetzung in der Versorgung 3.1 Erhalten Versorgungsempfänger auch eine Nachzahlung? Ja. Die Versorgung der Beamten und Hinterbliebenen knüpft an die Dienstbezüge des letzten Amtes an, so dass die besoldungsrechtlichen Grundsätze fortwirken. 3.2 Wer erhält eine Nachzahlung? Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten eine Nachzahlung. 3.3 Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Nachzahlung? Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist eingeleitet. Vorbehaltlich des Abschlusses dieses Gesetzgebungsverfahrens ist vorgesehen, die Nachzahlung bis zum Ende des Jahres 2016 zu leisten. 3.4 Wie wird die Nachzahlung ermittelt? Als Bemessungsgrundlage für die Nachzahlung werden die zustehenden monatlichen Versorgungsbezüge vor Anwendung von Ruhens- und Kürzungsbestimmungen je Kalenderjahr/Zeitraum zugrunde gelegt. In diesen finden sich der individuell maßgebende Ruhegehaltssatz, ggf. die Anteilssätze der Hinterbliebenenversorgung, ein ggf. zustehender kinderbezogener Familienzuschlag oder die zustehende Mindestversorgung wieder. Damit werden die Versorgungsbezüge vor z. B. der Renten- und/oder Einkommensanrechnung berücksichtigt. Die kalenderjährliche und die für die Monate Januar bis Juni 2016 maßgebende Bemessungsgrundlage werden mit dem jeweils gültigen Prozentsatz multipliziert (vgl. Frage 2.1). Beispiel für das Jahr 2011: Ein Polizeivollzugsbeamter der BesGr. A 8 befindet sich seit dem 1. Januar 2011 wegen Erreichens seiner besonderen Altersgrenze im Ruhestand. Er hat die Endstufe erreicht und ist verheiratet. Kinder sind im Familienzuschlag-Unterschiedsbetrag nicht zu berücksichtigen. Der Ruhegehaltssatz beträgt 54 Prozent. Bestandteil Beträge ab 01.01.2011 Beträge ab 01.04.2011 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge unter Berücksichtigung des Anpassungsfaktors im Jahr 2011 2.608,76 € 2.633,06 € Ruhegehalt (54 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) 1.408,73 € 1.421,85 € Vergleich mit der amtsunabhängigen Mindestversorgung 1.409,56 € 1.430.25 € Maßgebender Versorgungsbezug vor Ruhens- und Kürzungsbestimmungen 1.409,56 € 1.430,25 € Gesamtsumme der im Kalenderjahr 2011 zustehenden maßgeblichen Versorgungsbezüge 17.100,93 € x für 2011 festgelegter Prozentsatz 2,53 % Nachzahlungsbetrag für das Kalenderjahr 2011 432,65 € 3.5 Welche Versorgungsbestandteile fließen nicht in die Bemessungsgrundlage ein? Ein Kindererziehungszuschlag, ein Pflegezuschlag, der Kinderzuschlag zum Witwengeld, gezahlte Einmalzahlungen aufgrund früherer Bezügeerhöhungen, der Ausgleich bei besonderer Altersgrenze, einmalige Leistungen im Rahmen der Unfallfürsorge und der Unfallausgleich fließen nicht in die Bemessungsgrundlage ein. 3.6 Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016 war ich sowohl Beamter als auch Versorgungsempfänger. Wie erfolgt in diesem Fall die Nachzahlung? Die Nachzahlung berechnet sich getrennt aus den Zeiträumen als Beamter und als Versorgungsempfänger. Soweit laufende Versorgungsbezüge gezahlt werden, wird die Nachzahlung für den Zeitraum als Beamter mit den Versorgungsbezügen ausgezahlt. 3.7 Wird die Nachzahlung aus dem Beamtenverhältnis auf die Versorgungsbezüge angerechnet? Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016 wird nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet. 3.8 Werden die Nachzahlungen aus zwei unterschiedlichen Versorgungsbezügen untereinander angerechnet? Die Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016 aus einem Witwengeld und aus einem eigenständigen Ruhegehalt werden nicht untereinander angerechnet. 3.9 Wie erfolgt die Nachzahlung durch das Landesamt für Steuern und Finanzen? Zum Auszahlungsmonat vorhandene Versorgungsempfänger müssen keinen Antrag stellen. Die Nachzahlung erfolgt automatisch. 3.10 Wer muss einen Antrag auf Nachzahlung stellen? Ausgeschiedene Versorgungsempfänger müssen einen Antrag beim Landesamt für Steuern und Finanzen stellen, da dort die zur Auszahlung benötigten aktuellen Daten, z. B. Bankverbindung, Steuerdaten, in der Regel nicht bekannt sein werden. 3.11 Müssen Erben von verstorbenen Beamten und Richtern einen Antrag stellen? Wird an die Erben laufende Hinterbliebenenversorgung gezahlt (z. B. Witwen- oder Waisengelder) erfolgt die Nachzahlung für Zeiträume aus der Besoldung des Verstorbenen automatisch entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erhalten die Erben keine laufende Hinterbliebenenversorgung ist ein entsprechender Antrag beim Landesamt für Steuern und Finanzen zu stellen, da dort die zur Auszahlung benötigten aktuellen Daten, z. B. Bankverbindung, Steuerdaten, in der Regel nicht bekannt sein werden. 3.12 Was wird aus meinem Widerspruch? Vom Versorgungsempfänger ist nichts zu veranlassen. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens werden die noch offenen Widersprüche/Leistungsanträge vom Landesamt für Steuern und Finanzen unaufgefordert wieder aufgegriffen und ordnungsgemäß beendet. 3.13 Zu welchem Zeitpunkt wird die lineare Erhöhung um 2,61 Prozent gezahlt? Die lineare Erhöhung um 2,61 Prozent soll ab dem 1. Juli 2016 erfolgen. Wie auch bei der Nachzahlung ist für Zahlung der linearen Erhöhung der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Vorbehaltlich des Abschlusses dieses Gesetzgebungsverfahrens ist vorgesehen, die lineare Erhöhung rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 noch im Jahr 2016 zu leisten. Entsprechend der bisherigen Verfahrensweise bei linearen Erhöhungen gelten ab dem 1. Juli 2016 die Ruhens- und Kürzungsvorschriften vollumfänglich. 4. Sonstige Fragen 4.1 Wie wird die Nachzahlung für den Zeitraum 2011 bis Juni 2016 lohnsteuerlich behandelt? Die Nachzahlung unterliegt wie jede andere Arbeitslohnzahlung dem Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Bediensteten. Bei der Nachzahlung handelt es sich um einen sonstigen Bezug, der im Auszahlungsmonat besteuert wird. Sonstige Bezüge sind ausschließlich dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie dem Bediensteten zufließen; eine rückwirkende Zurechnung auf ein Vorjahr ist nicht möglich. Eine Nachzahlung für eine mehrjährige Tätigkeit, d. h. über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten, wird nach der sog. Fünftelungsregelung ermäßigt besteuert. Dazu wird der sonstige Bezug zum Zwecke der Steuerberechnung mit einem Fünftel angesetzt und die sich für dieses Fünftel nach der Jahrestabelle ergebende Lohnsteuer verfünffacht (siehe nachfolgendes Beispiel). Auf diese Weise wird die Progressionswirkung im Einkommen-/Lohnsteuertarif, die auf den sonstigen Bezug (außerordentliche Einkünfte) zurückzuführen ist, abgemildert. Die Bezügestellen des Landesamtes für Steuern und Finanzen prüfen, ob die Voraussetzungen der Fünftelungsregelung erfüllt sind, und beachten diese automatisch. Eines Antrages des Bediensteten bedarf es dazu nicht. Beispiel: Ein Beamter wird voraussichtlich einen Jahresarbeitslohn im Jahr 2016 von 36.000 € beziehen. Die Nachzahlung für den Zeitraum 2011 bis Juni 2016 beträgt 3.000 €. Der Beamte hat die folgenden Lohnsteuerabzugsmerkmale: Steuerklasse IV, Zahl der Kinderfreibeträge 0, nicht kirchensteuerpflichtig. Voraussichtlicher laufender Jahresarbeitslohn 2016 36.000 € Lohnsteuer: 6.449 € Nachzahlung insgesamt 3.000 € davon 1/5 600 € Maßgebender Jahresarbeitslohn 2016 für Fünftelung 36.600 € Lohnsteuer: 6.646 € Lohnsteuerdifferenz (6.646 € - 6.449 €) 197 € Lohnsteuer auf die Nachzahlung (5 x 197 €) 985 € Solidaritätszuschlag auf die Nachzahlung: 5,5 % von 985 € 54,18 € Nachzahlung nach Steuerabzug (3.000 € - 985 € - 54,18 €) 1.960,82 € Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre wird von der Bezügestelle in Zeile 10 des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Wegen der ermäßigten Besteuerung ist der Bedienstete verpflichtet, beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre muss in der Anlage N der Einkommensteuererklärung gesondert angegeben werden (voraussichtlich in Zeile 17). Ergänzende Hinweise für Versorgungsempfänger: ◾ Die o. g. Fünftelungsregelung wird von den Bezügestellen auch bei Versorgungsempfängern automatisch beachtet. ◾ Die Nachzahlung von Versorgungsbezügen hat keinen Einfluss auf den Versorgungsfreibetrag, der in den vergangenen Jahren zu berücksichtigen war bzw. in späteren Jahren zu berücksichtigen sein wird. Für die jährliche Ermittlung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (auf die Versorgungsbezüge anzuwendender Prozentsatz, absoluter Höchstbetrag, Höhe des Zuschlags) bleibt das Jahr des Versorgungsbeginns maßgebend. ◾ Bei der Ermittlung der Freibeträge für Versorgungsbezüge im Auszahlungsjahr wird die Nachzahlung nur insoweit berücksichtigt, als sie auf Versorgungsbezüge entfällt (also nicht auf nachgezahlte Besoldung für ein aktives Dienstverhältnis). ◾ Soweit der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nicht bereits durch laufende Versorgungszahlungen ausgeschöpft sind, ergibt sich im Auszahlungsjahr ein erhöhter steuerfreier Betrag. Dies wird von den Bezügestellen automatisch beachtet. ◾ Ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre werden in Zeile 9 des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. In der Anlage N der Einkommensteuererklärung muss sie der Bediensteten ebenfalls gesondert angeben (voraussichtlich in Zeile 16). 4.2 Haben Nachzahlung und lineare Erhöhung Auswirkung auf die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung? Hier ist zwischen den einzelnen Zeiträumen, für die Besoldung gezahlt wird, zu unterscheiden. Die für den Zeitraum 2011 bis einschließlich Juni 2016 gewährte Nachzahlung wirkt sich nicht auf die für den Bestand einer Familienversicherung - von Kindern, die über den nicht beamteten Ehegatten in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind - maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) aus. Die ab Januar 2017 geltende lineare Erhöhung wirkt sich hingegen, wie jede andere lineare Besoldungserhöhung auch, auf die JAEG des Jahres 2017 aus und kann damit zur Beendigung der Familienversicherung führen. Hinsichtlich der Auswirkungen der für den Zeitraum Juli bis Dezember 2016 erfolgenden linearen Erhöhungen auf das für die JAEG des Jahres 2016 zu berücksichtigende Entgelt kommt es maßgeblich darauf an, wann das Gesetz verkündet wird. Um eine rückwirkende Veränderung bei der Familienversicherung zu vermeiden, wird empfohlen, sich rechtzeitig mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung zu setzen. 4.3 Unterliegt die Nachzahlung der Pfändung? Die einmalige Nachzahlung ist ein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 der Zivilprozessordnung und unterliegt damit der Pfändung. 4.4 Gibt es weiterhin Leistungsbezahlung? Seit der Dienstrechtsreform im Jahr 2014 hat der Haushaltsgesetzgeber für Leistungsprämien und -stufen jährlich zusätzlich 2,5 Millionen € zu den bis dahin jährlich zur Verfügung stehenden 2,6 Millionen € im Haushalt bereitgestellt und unterjährig nach bestimmten Kriterien an Beamte vergeben. Die Erhöhung des Volumens für die Vergabe von Leistungselementen soll nun entfallen. Es wird also weiterhin Leistungsbezahlung nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz geben. Vorlesen Service für Bedienstete Vordrucke und Anträge Info- und Merkblätter Tabellen Aktuelle Fachinformationen Steuerportal Benötigen Sie steuerliche Vordrucke oder Informationen? Suchen Sie eine Broschüre? 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