STAATS1VimiSTE^1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Anhwort angeben) 34-0141.50/10086 Dresden,?z Juli 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5655 Thema: Anschaffung von Body-Cams im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen ist folgende Ausführung vorangestellt: "Vorbemerkung: Innenminister Markus Ulbig kündigte am 17. Juni 2016 an, in Sachsen sog. Body-Cams einzuführen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregiemng beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit nutzen Behörden des Freistaates Sachsen Body-Cams auf welcher Rechtsgrundlage, bzw. wann und aus welchem Haushaltstitel und zu welchen Anschaffungskosten ist der Erwerb geplant bzw. hat bereits stattgefunden? Frage 2: Hat der Freistaat Sachsen sich an der Forschung zur Nutzung von Body -Cams oder anderen Forschungs- und Entwicklungsprojekten zu Body-Cams beteiligt? Wenn ja, in welcher Form? Frage 3: Sind durch den Freistaat Sachsen Gutachten, Studien oder Evaluationen zum Thema Body-Cams in Auftrag gegeben worden? (Bitte um Auflistung nach Datum der Auftragsvergabe, Auftragnehmer und Ergebnissen ) Frage 4: Wurden durch Behörden des Freistaates Sachsen Erkenntnisse über die Nutzung von bzw. den Umgang mit Body-Cams von anderen Behörden oder Dritten eingeholt? (Bitte um Auflistung der Behörden und Dritten, von welchen Informationen eingeholt wurden und Beifügen der Ergebnisse evtl. Studien etc.) Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCtiSEN Frage 5: Inwieweit und mit welchen Ergebnis wurde bereits eine Abstimmung mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten herbeigeführt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Die Behörden des Freistaates Sachsen, insbesondere der Polizeivollzugsdienst, nutzen so genannte Body-Cams nicht und haben diese bisher auch nicht erworben. Eine Rechtsgrundlage im Sächsischen Polizeigesetz (SächsPolG), die Videoaufnahmen zur Eigensicherung regelt, besteht nicht. Von einer Beantwortung der weitergehenden Fragestellungen unter der Ziffer 1 sowie den Fragestellungen unter 2 bis 5 wird abgesehen, denn die Fragen berühren den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungs- Prozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-1- 06). Der Staatsminister des Innern hat im Juni 2016 einen anstehenden Prüfungs- und Entscheidungsprozess innerhalb der Staatsregierung angesprochen Indem er erklärte, dass es seine politische Zielsetzung sei, Hoheitsträger in ihrer Tätigkeit effektiver zu schützen. Hierfür könnten Body-Cams einen Beitrag leisten. Die dafür erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen müssten jedoch erst noch geschaffen werden. Mit den Fragen wird begehrt, die näheren Inhalte dieses noch nicht abgeschlossenen Beratungsprozesses der Staatsregierung über eine mögliche zukünftige Nutzung von Body-Cams in Erfahrung zu bringen. Vor dem Hintergrund der Ankündigung des Herrn Staatsministers, wird mit den Fragen Auskunft darüber begehrt, ob und auf der Basis welcher Vorüberlegungen die Staatsregierung beabsichtigt, eine entsprechende Gesetzesvorlage einzubringen. Die Entscheidung, eine Gesetzesvorlage einzubringen, obliegt dem Kabinett. Diese Kabinettsentscheidung bildet die Ermächtigung für die Staatsregierung zur Einbringung eines solchen Gesetzesvorhabens in den Landtag. Vor dieser Kabinettsentscheidung handelt es sich daher um interne Willensbildungsprozesse, die in den Kernbereich der Exekutive fallen. Eine Abfrage der verschiedenen Verfahrensstadien zur Vorbereitung der Kabinettsentscheidung würde möglicherweise zu einem Mitregieren Dritter führen. Eine Informationspflicht in diesem Stadium besteht daher nicht, Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2004, Az. : 2 BvK 1/01. Aus diesen Gründen nimmt die Staatsregierung - auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des partamentarisehen Fragerechts - von einer (weitergehenden) Beantwortung der Fragen derzeit Abstand . Die Anfrage genügt darüber hinaus nicht den formalen Anforderungen des § 56 Absatz 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des 6. Sächsischen Landtags. Die Kleine Anfrage ent- Seite 2 von 3 STAATS1VI1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN hält mehr als fünf Einzelfragestellungen. Zwar sind die Fragestellungen in fünf mit Ziffern versehene Abschnitte gegliedert, diese enthalten jedoch in der Summe mehr als fünf Fragestellungen, da teils mehrere Fragstellungen durch ein "bzw." zu einer Ziffer zusammengeführt wurden. Die Zulässigkeit der Begrenzung des Fragerechts einzelner Abgeordneter auf fünf Einzelfragen durch die Geschäftsordnung des Parlamentes findet seine verfassungsrechtliche Grundlage auch in dem Gedanken, dass das Parlament das Spannungsverhältnis zwischen dem Fragerecht der Abgeordneten einerseits und deren Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung als Staatsorgan andererseits zu regeln befugt ist (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 29. April 2010 -Vf. 54-I-09 -, juris Rdn 366). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsordnung die zulässige Anzahl Kleiner Anfragen eines Abgeordneten weder pro Tag noch binnen eines sonstigen Zeitraums begrenzt. Auch eine Einschränkung dahingehend, dass Fragen zu einem bestimmt bezeichneten Bereich in einem konkreten Zeitraum - etwa binnen eines Tages oder binnen vier Wochen - nur einmal eingereicht werden dürfen, ist der Geschäftsordnung nicht zu entnehmen (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 19. Juli 2012 -Vf. 21-1-12 -, juris 39). Insofern ist es allein die Beschränkung auf fünf Einzelfragestellungen, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung als Staatsorgan konkretisiert. Es gebietet sich daher, dass die Auslegung des zentralen Begriffs der "Einzelfragestellung" diesen einen objektiven Sinn belässt und nicht auf eine formale syntaktische oder semantische Aussage reduziert wird. Selbst ein großzügiges Verständnis der Begriffes "Einzelfragestellung" findet deshalb dort seine Grenzen, wo ein mit einem Fragezeichen endender Satz zwei Frageperspektiven umfasst und daher zwei Antworten verlangt. Eine Einzelfallfragestellung liegt nur dann vor, wenn darauf eine zusammenhängende Antwort gegeben werden kann. Dies trifft hier auf die Frageziffer 1 nicht zu, was unmittelbar aus dem Umstand ersichtlich wird, dass die Fragestellung nach dem Einsatz von Body-Cams und der diesen begründenden Rechtsgrundlagen beantwortet werden konnte und die mit "bzw." angefügte zweite Fragestellung nach Erwerb und Anschaffungskosten neben den Frageziffern 2 bis 5 verblieb. Die Staatsregierung kann die Beantwortung einer der Beschränkung des § 56 Abs. 2 Satz 2 GO nicht genügenden Anfrage ungeachtet dessen ablehnen, dass der Landtagspräsident diese nicht als unzulässig beanstandet hat. Eine derartige Anfrage unterfällt nicht dem Schutz des Art. 51 Abs. 1 SächsVerf (vgl. SächsVerfGH, a.a.o., Nds- StGH, ßeschluss vom 17. Januar 2008 - StGH 1/07 -juris Rn. 54) und löst damit eine Antwo^tpflipht der Staatsregierung nicht aus (VerfGH v. 19. Juli 2012, Vf. 21-1-12 -juris Rdn ^ Ö). Mit f reu njÜ lichen Grüßen MaN^us Ulbig Seite 3 von 3 2016-07-27T13:48:00+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes