STAATSM1N1STER1UM DBS INNERN Freistaat SACHSE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 26-0141.51/8353 Dresden. -? Juli 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Lauterbach, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5668 Thema: Lehrkräfte Feuerwehrschule Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Lehrkräfte gibt es an der Feuerwehrschule? Es sind - ohne Reduzierung der Anzahl durch die Inanspruchnahme von Elternzeit oder Qualifizierungsmaßnahmen - derzeit 26 Bedienstete (Abteilungsleiter , Fachbereichsleiter, Fachlehrer, Ausbilder, Sachbearbeiter Stabsstelle BOS-Digitalfunk) mit Lehraufgaben betraut. Überdies führen weitere Bedienstete und der Schulleiter neben anderen Aufgaben Unterrichtsveranstaltungen durch. Frage 2: Wie viele Lehrkräfte haben die Feuerwehrschule auf eigenen Wunsch im letzten Jahr verlassen? Im Jahr 2015 haben zwei Lehrkräfte die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen auf eigenen Wunsch verlassen. Frage 3: Wo liegen die Ursachen? Weder ein Arbeitnehmer im Rahmen der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses noch ein Beamter bei dem Wunsch nach Wechsel des Dienstherrn sind verpflichtet, Auskünfte über ihre persönliche Motivation zu erteilen. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1LM DES INNERN Freistaat SÄCHSETN Im Übrigen stehen Rechte Dritter im Sinne des Artikel 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) einer weiteren Beantwortung entgegen. Das Recht auf Datenschutz bzw. das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählen zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 Sächs- Verf. DerAuskunftserteilung stehen diese Rechte entgegen. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Staatsregierung das geschützte Recht der betreffenden Personen auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung fällt zugunsten des Grundrechts aus. Im vorliegenden Fall handelt es sich um lediglich zwei Bedienstete, so dass eine Bestimmbarkeit der Personen im Sinne von § 3 Abs. 1 SächsDSG schon nach dem Ausschlussprinzip gegeben ist. So ließen sich Rück- Schlüsse auf die Personen selbst und zu deren Recht auf informationelle Selbstbe- Stimmung unterfallenden Informationen ziehen. Von einer Beantwortung wird daher abgesehen. Frage 4: Wie kann der Unterricht in Zukunft abgesichert werden? Die 2W5 vakant gewordenen Stellen konnten durch die Einstellung von zwei Lehrkräften im' gleiphen Jahr nachbesetzt werden. ,i Mitfr^un/Jlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 2 von 2 2016-07-28T15:05:00+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes