STAATSM11M1STBR1UM DES 1NNBWM Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/10094 DresdenüJuli 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/5692 Thema: Pressemitteilungen der Polizei Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele von den insgesamt im Freistaat Sachsen bekannt gewordenen und erfassten Straftaten veröffentlichte die sächsische Polizei in ihren Pressemitteilungen? (Bitte auflisten für die Jahre 2014, 2015 und das erste Halbjahr 2016: Anzahl der erfassten Straftaten und Anzahl der Pressemitteilungen) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998,Vf. 14-1-97). Wie viele von den insgesamt im Freistaat Sachsen bekannt gewordenen undl erfassten Straftaten die sächsische Polizei in ihren Pressemitteilungen veröffentlichte, wird statistisch nicht erfasst. Beispielsweise werden allein" im Bereich einer Polizeidirektion wochentäglich von Montag bis Freitag durch- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N schnittlich zwei Medieninformationen zur Verfügung gestellt, welche im Durchschnitt zehn Einzelsachverhalte umfassen. Allerdings kann ein Einzelsachverhalt dabei auch mehrere Straftaten betreffen. Zudem werden Pressemitteilungen auch im Rahmen von Offentlichkeitsfahndungen, Versammlungsgeschehen, Fußballbegegnungen und/oder sonstigen Ereignissen erstellt. Insofern müssten zur Beantwortung der Frage allein für den Bereich dieser beispielhaften Polizeidirektion für den angefragten Zeitraum ca. 13.000 Pressemitteilungen einzeln im Sinne der Fragestellung ausgewertet werden. Wenn man einen Zeitansatz von zehn Minuten für die Auswertung einer Pressemitteilung ansetzt, wären dies ca. 2.167 Stunden für die Auswertung alter Pressemitteilungen . Bei einer 40-Stunden-Woche wäre ein Sachbearbeiter dieser Polizeidirektion über 54 Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Auch im Hinblick auf die dabei noch nicht berücksichtigten Pressemitteilungen der weiteren vier Polizeidirektionen sowie des LKA ist eine solche aufwendige Recherche unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Frage 2: Welche Auswahlkriterien gibt es bei der Entscheidung, welche Straftaten der Offentlichkeit mitgeteilt werden? Zur Entscheidung der Polizei, welche Straftaten der Öffentlichkeit mitgeteilt werden und welche nicht, erfolgt die Auswahl in der Regel in enger Abstimmung mit der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte: Mitteilung: . Schwere der Tat . Prävention (Warnung Dritter) . Öffentlichkeitswirksamkeit . Informationsinteresse der Öffentlichkeit Eingeschränkte Mitteilung: . Gefährdung des Ermittlungserfolges . Schutzwürdige Interessen der Betroffenen . Datenschutz Frage 3: Welche Richtlinien gibt es für das Anfertigen von Pressemitteilungen der Polizei? Welche Informationen sollen in den Pressemitteilungen enthalten sein und welehe Informationen werden zurückgehalten? (Bitte die Gründe der möglichen Zurückhaltung angeben.) Frage 4: In welchen Fällen verzichtet die sächsische Polizei darauf, eine genaue Beschreibung der Tatverdächtigen oder der Herkunft an die Öffentlichkeit zu geben ? Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1LM DES INNERN Freistaat SAC1-ISE1N . . Frage 5: In welchen Fällen enthalten die Beschreibungen der Tatverdächtigen Hinweise auf einen möglichen Migrationshintergrund? Gibt es Fälle, wo solche Hinweise der Polizei zwar bekannt sind, aber nicht in die Pressemitteilung aufgenommen werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 5: Folgende Rechtsgrundlagen sind im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit durch die Polizei zu beachten: Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG) Strafprozessordnung, §§ 131 ff. Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz und des Staatministeriums des Innern über die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Strafverfolgungssachen Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung Polizeidienstvorschrift (PDV) 384.1 - Fahndung -, Landesteil Sachsen PDV 389 - Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen Grundsätze und Anforderungen an das Ersuchen um Veröffentlichung von Festlegung der Fahndungsmeldungen der Polizei des Freistaates Sachsen - Handlungsanleitungen des Landeskriminalamtes Sachsen PDV 100 - Führung und Einsatz der Polizei Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung des Dienstbetriebes für die Behörden des Freistaates Sachsen (VwV Dienstordnung) Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz SächsBG) Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) Pressemitteilungen der Polizei erfolgen aus datenschutzrechtlichen Gründen und mit Ausnahme von Öffentlichkeitsfahndungen in anonymisierter Form, wobei sie inhaltlich dennoch erkennen lassen müssen, wann es wie, wo, warum, womit und unter welcher Beteiligung zu welchem Ereignis gekommen ist und was die Polizei hierzu in der Folge veranlasste. Sofern eine Schilderung - z. B. aufgrund kleinerer Ortslagen anhand von Ort, Zeit und Altersangaben - zwangsläufig zur Identifizierung der Betroffenen führen würde, werden auch diese Angaben zurückgehalten bzw. wird gänzlich keine Information über das Ereignis geleistet. Angaben zu Nationalität, Herkunft oder Religion der bekannten Beteiligten werden nur mitgeteilt, wenn sie zur Darlegung des Sachverhaltes unverzichtbare Elemente sind. Die Beschreibung eines Tatverdächtigen erfolgt nur, wenn der Täter noch unbekannt ist, Zeugenhinweise erlangt werden sollen und/oder die Öffentlichkeit im Sinne der Prä- Seite 3 von 4 STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACMSETN vention /Jurch Aufklärung über ein bestimmtes Kriminalitätsphänomen (z. B. Trickdiebstahl d^irch Antänzer) unterrichtet werden soll. Es wird in diesem Zusammenhang im Übrige darauf hingewiesen, dass ein Migrationshintergrund durch Äußerlichkeiten nicht jferker^ibar ist und insofern bei der Beschreibung eines Tatverdächtigen darauf nicht eingewiesen werden kann. Mit frteunülichen Grüßen Markus Ulbig Seite 4 von 4 2016-07-28T15:05:38+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes