SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Poslfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Marion Junge, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5710 Thema: Kita-landeszuschuss in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Der Kita-Landeszuschuss wurde ab dem Jahr 2015 von 1.875 Euro auf 2.060 Euro pro Jahr und Kind erhöht." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wird die Höhe des Kita-Landeszuschusses in Sachsen pro Jahr und Kind ermittelt? Eingeführt wurde der pauschale jährliche Landeszuschuss je rechnerisch neunstündig aufgenommenes Kind (9-h-Kind) mit dem lnkrafttreten des Sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) im Jahr 2002. Kinder mit einer kürzeren täglichen Betreuungszeit werden anteilig berücksichtigt. Stichtag für die Zählung der Kinder ist dabei jeweils der 1. April des Vorjahres. Mit der Umstellung der Fördersystematik wurde das Antrags- und Auszahlungsverfahren deutlich vereinfacht und dereguliert. Um die Höhe der Landespauschale je 9-h-Kind nach § 18 Abs. 1 SächsKitaG festzulegen, wurde prognostiziert, welche Summe im Jahr 2002 nach der bisher geltenden Förderregelung allen Einrichtungsträgern im Freistaat Sachsen insgesamt ausgezahlt worden wäre. Diese Summe wurde geteilt durch die Gesamtzahl der 9-h-Kinder am 1. April des Jahres 2001 im Freistaat Sachsen. Die so errechnete landeseinheitliche Jahrespauschale in Höhe von damals 1.615 Euro, multipliziert mit der Anzahl der 9-h-Kinder in einer Gemeinde am 1. April 2001, ergab im Jahr 2002 den Auszahlungsbetrag für die Gemeinde. Die Landespauschale wurde aufgrund gestiegener Betriebskosten in den vergangenen Jahren mehrfach durch den Sächsischen Landtag erhöht. Vorgaben zum Zeitpunkt oder zur Bemessung einer Dynamisierung der Landespauschale macht das SächsKitaG nicht. Seite 1 von 2 ~SACHsEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 13. Juli 2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/2/109 Dresden, Zl.,. Juli 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS 5jSACHsEN Frage 2: Welche Bedarfe und in welcher Höhe werden durch den Kita-Landeszuschuss finanziert? Frage 5: Ist die jetzige Landesfinanzierung von Kindertageseinrichtungen auskömmlich und angemessen? (Bitte mit Begründung) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 5: Die Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes der Kindertagesbetreuung im Freistaat Sachsen ist eine kommunale Pflichtaufgabe im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung . Dies schließt die Finanzierungsverantwortung ein. Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SächsKitaG erhalten die Gemeinden einen jährlichen Landeszuschuss je neunstündig aufgenommenes Kind . Damit beteiligt sich das Land direkt an den Personal- und Sachkosten der Kindertagesbetreuung sowie an steigenden Betreuungszahlen . Frage 3: Welche besonderen Bedarfe von Kindern und in welcher Höhe werden zusätzlich durch den Freistaat Sachsen finanziert? Für jedes Kind , dem aufgrund einer bestehenden oder drohenden Behinderung in einer Kindertageseinrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher Landeszuschuss im Umfang der Pauschale nach § 18 Abs. 1 SächsKitaG ausgezahlt. Die Kosten für die Gewährung von zusätzlichem Personal für die Schulvorbereitung im vorletzten und letzten Kindergartenjahr über den nach § 12 Abs. 2 für den Kindergarten geltenden Personalschlüssel hinaus trägt der Freistaat Sachsen. Dazu ist in der Landespauschale je 9-h-Kind nach § 18 Abs. 1 SächsKitaG jeweils ein Betrag von 75 Euro enthalten . Die Kosten der vierstufigen Personalschlüsselverbesserung auf 1:12 im Kindergarten und 1 :5 in der Krippe zur qualitätsgerechteren Umsetzung des Sächsischen Bildungsplanes trägt ebenfalls der Freistaat Sachsen. Die Landespauschale je 9-h-Kind erhöht sich hierzu stufenweise bis auf 2.455 Euro ab dem 1. September 2018. Frage 4: Wie hoch ist der Anteil des Landeszuschusses an den Gesamtkosten für einen Krippen-, Kindergarten- und Hortplatz im Durchschnitt? Die vorliegenden Daten zum Anteil des Landeszuschusses an den Kosten je Platz, basierend auf der Bekanntmachung der Gemeinden nach§ 14 Abs. 2 SächsKitaG, sind die des Jahres 2014. Im Jahr 2014 betrug der Anteil des Landeszuschusses an den landesdurchschnittlichen Betriebskosten eines 9-h-Krippenplatzes 17,2 %, eines Kindergartenplatzes 35,9 % und eines Hortplatzes 41,0 %. Die vom Freistaat finanzierte stufenweise Personalschlüsselverbesserung führt aktuell und in den folgenden Jahren zu einer Erhöhung des Landesanteils an den Kosten je Platz. Mit freundlichen Grüßen Brunhild Kurth Seite 2 von 2 2016-07-29T08:42:20+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes