STAATSMlNlSTF.RlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/5729 Thema: Landesblindengeld Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen erhielten in den Jahren 2010 bis 2015 Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LBiindG? Frage 2: Wie viele Personen erhielten in den Jahren 2010 bis 2015 einen Nachteilsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 LBiindG? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Nach der Statistik des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen wurden folgende Leistungen gewährt: Personen Leistung/Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Blindengeld (§ 2 Absatz 1 7.258 7.086 6.936 6.729 6.559 6.289 Satz 1 LBiindG) Nachteilsausgleich hochgra- 4.821 4.771 4.599 4.555 4.514 4.390 dige Sehschwäche (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 LBiindG) Nachteilsausgleich Gehörlos 2.752 2.751 2.737 2.717 2.707 2.708 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 LBiindG) Nachteilsausgleich Schwerst- 2.046 2.084 2.123 2.102 2.125 2.103 behindertes Kind (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 LBiindG Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 44-0141 .51-16/621 ,gresden, (' August 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 3: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Durch welche sonstigen Leistungen und Förderprogramme werden Blinde und hochgradig Sahschwache in Sachsen unterstützt? Der Freistaat Sachsen unterhält eine Landesschule für Blinde und Sahbehinderte sowie ein Landeszentrum zur Betreuung blinder und sahbehinderter Menschen. Nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten blinde Menschen, die hilfebedürftig im Sinne des Sozialhilferechts sind, zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe. Diese beträgt seit dem 1. Juli 2016 für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 341 ,44 EUR monatlich und ab Vollendung des 18. Lebensjahres 681,70 EUR monatlich. Die Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe - Otto Perl - fördert seit vielen Jahren das Landeshilfsmittelzentrum des Blinden- und Sahbehindertenverbandes Sachsen e. V. in Dresden. Diese Förderung dient insbesondere dazu, dass blinde und sahbehinderte Menschen und ihre Angehörigen eine kompetente Beratung aus Sicht der Betroffenen zur Bewältigung ihrer Behinderung und zu möglichen Hilfsmitteln erhalten. Wird einem blinden oder sahschwachen Kind Eingliederungshilfe nach den §§ 53 und 54 SGB XII in einer Kindertageseinrichtung gewährt, beteiligt sich der Freistaat Sachsen an der Finanzierung des integrationsbedingten Mehraufwands durch Zahlung eines zusätzlichen Landeszuschusses nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG). Soweit der integrationsbedingte Mehraufwand für den Besuch der Kindertagesbetreuung hierdurch nicht gedeckt ist, wird er gemäß § 19 SächsKitaG vom zuständigen Rehabilitationsträger übernommen. Die Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen an allgemeinbildenden Schulen kann durch Maßnahmen gemäß der "Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung für besondere Maßnahmen zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen" vom 18. Februar 2003 unterstützt werden. Mit freundlichen Grüßen ~a~ ch Seite 2 von 2 2016-08-10T08:29:21+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes