STAAT5M1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51/7465 v.Dresden, //.. Januar 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Tischendorf, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr. : 6/573 Thema: Stellungnahme des Staatsministeriums des Innern zum beabsichtigten Austritt der Gemeinde Niederwürschnitz aus der Verwaltungsgemeinschaft Lugau Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Auf Antrag des Landratsamtes des Erzgebirgskreises vom 25. Januar 2010 hat das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Ausscheidens der Gemeinde Niederwürschnitz aus der Verwaltungsgemeinschaft Lugau vorgenommen . Mit Schreiben vom 30.11.2011 beantwortete das SMI die Voranfrage des Landratsamtes des Erzgebirgskreises mit Verweis auf § 38 Abs. 2 SächsKomZG ein Ausscheiden der Gemeinde Niederwürschnitz aus der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft als nicht genehmigungsfähig , da dies aus Gründen des Gemeinwohls unter Beachtung des Artikel 88 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht möglich ist. In dem Antwortschreiben begründet das SMI in mehreren Punkten ausführlich welche rechtlichen, landes- und regionalplanerisehe Vorgaben einem Austritt der Gemeinde Niederwürschnitz aus der Verwaltungsgemeinschaft Lugau entgegenstehen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gibt es aus Sicht der Staatsregierung gesetzliche, landes- und regionalplanerische Vorgaben, die zum jetzigen Zeitpunkt eine andere Beurteilung zulassen und fallsja, welche sind das im Einzelnen? Maßstab für die Genehmigungserteilung oder -versagung ist das Gemeinwohl (Artikel 88 Abs. 1 SächsVerf). Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkptätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str, 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Ob Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Gebietsänderung rechtfertigen, muss nach allen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind sowohl die örtlichen Interessen der beteiligten Gemeinden und der berührten Landkreise als auch die übergeordneten Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen und abzuwägen (Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Loseblatt-Kommentar, § 8 Rdnr. 5). Auf Artikel 1 Ziffer 1 1 des Gesetzes zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen (SächsGVBI. Jg. 2012 BI.-Nr. 15 S. 562), zu § 38 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsKomZG, wird verwiesen. Demnach kann die Verwaltungsgemeinschaft aus Gründen des öffentlichen Wohls mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde aufgelöst werden, wenn feststeht, dass jede Mitgliedsgemeinde mit Wirksamwerden der Auflösung in eine andere Gemeinde eingegliedert wird, sich mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt oder noch den Anforderungen des § 3 Abs. 3 entspricht. Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Frage 2: Welche konkreten Aussagen aus dem o. g. Antwortschreiben des SMI vom 30.11.2011 an das Landratsamt des Erzgebirgskreises müssen heute mit welcher Begründung aus Sicht der Staatsregierung anders beurteilt werden? Das Antwortschreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 30. November 2011 bezog sich auf das seinerzeit von der Gemeinde Niederwürschnitz verfolgte Vorhaben, aus der Verwaltungsgemeinschaft Lugau/Erzgeb. - Erlbach-Kirchberg - Niederwürschnitz ausscheiden zu wollen mit dem Ziel, sich der zwischen der Stadt Stollberg/Erzgeb. als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Niederdorf bestehenden Verwaltungsgemeinschaft Stollberg als Mitgliedsgemeinde anzuschließen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen (s. o. ) ist ein solches Vorhaben nicht mehr zulässig. Sofern die Gemeinde Niederwürschnitz nunmehr die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft Lugau-Niederwürschnitz begehrt, um sich freiwillig in die Stadt Stollberg/Erzgeb. einzugliedern, ist dies ein grundlegend anderer Sachv^rhalt. Dieser erfordert eine, die aktuellen Gegebenheiten berücksichtigende, am Gemqlnwoy orientierte Bewertung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, das Landi]ätsa(ht des Erzgebirgskreises. Mitfrfeundlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 2 von 2 2015-01-27T14:17:30+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes