STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/5735 Thema: Kinderehen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "ln Deutschland sind immer häufiger "Kinderehen" festzustellen. Dabei handelt es sich um Eheschließungen, bei denen in der Regel ein Ehegatte - zumeist die Frau - minderjährig ist. Obwohl solche Verbindungen damit nach deutschem Recht nicht legitim sind, hat ein deutsches Gericht nun erstmals die Gültigkeit einer Kinderehe bestätigt. ln diesem Zusammenhang hat das OLG Samberg mit Beschluss vom 12. Juni 2016 die Ehe einer 14-jährigen Syrerin mit ihrem volljährigem Vetter für rechtens befunden1 und damit das Urteil des Familiengerichts Aschaffenburg aufgehoben, das noch zu dem Schluss gelangt war, die Ehe mit Verweis auf das Alter der Ehegattin nicht anerkennen zu können und deshalb das zuständige Jugendamt zum Vormund des Mädchens bestellt hatte. " Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung : Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werden von den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen. Die Staatsregierung wacht in diesem Bereich nur über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Rechtsaufsicht). Allgemeine Informationen über die Kenntnis der Jugendämter von verheirateten Minderjährigen können demnach nicht erfragt werden. Die gesetzliche Kinder- und Jugendhilfestatistik sieht zu den gewünschten Fragestellungen keine Erhebungen vor. 1 OLG Bamberg, Beschluss v. 12.05.2016 - UF 58/16. Titel: Wirksamkeit der in Syrien geschlossenen Ehe einer zum Eheschließungszeitpunkt 14-Jährigen mit einem Volljährigen. httos://www. iuris.deeortar/?guelle=l11nk&docici=KORE2127620168esm 1 =iurisw. bsmi&max=true Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-0141 .51-16/623 Dresden, ?.:::o August 2016 Hausanschrlft: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 1: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Wie viele Minderjährige mit dem Familienstand "verheiratet" leben derzeit in Sachsen? [Die Angaben bitte aufschlüsseln nach Alter (unter 14 Jahren, 14 bis unter 16 Jahren, 16 bis unter 18 Jahren), Geschlecht und Staatsangehörigkeit der minderjährigen verheirateten Personen, Land der Eheschließung.] Die nachfolgend tabellarisch aufbereiteten Daten wurden per Abfrage aus dem Sächsischen Melderegister (SMR) vom Sächsischen Staatsministerium des lnnern ermittelt. Es wurden alle im Freistaat Sachsen gemeldeten verheirateten Personen gezählt, die zum Stichtag 30.06.2016 noch nicht volljährig waren. Der Eintrag " ---" zeigt an, dass dazu keine Daten im SMR vorhanden sind. Ge- Staats- Staat Eheschlie- Altersklasse Anzahl schlecht angehörigkeit ßung unter 14 Jahre --- --- --- --- 14 bis unter 16 Jahre 1 weiblich syrisch -- 16 bis unter 18 1 weiblich afghanisch --- Jahre 1 weiblich afghanisch Afghanistan 2 weiblich albanisch --- 2 weiblich deutsch Deutschland 1 weiblich deutsch Rumänien 1 weiblich irakisch --- 1 weiblich moldauisch Republik Moldau 2 weiblich serbisch --- 8 weiblich syrisch --- Arabische Republik 2 weiblich syrisch Syrien 1 weiblich syrisch Libanon Frage 2: Wie viele dieser Kinderehen sind a) nach dem vor am Heiratsort geltenden Zivilrecht geschlossen worden? b) nach religiösem Recht geschlossen worden? (Bitte die Antwort das jeweilige religiöse Recht und die jeweiligen Religionsgemeinschaften angeben.) Der Staatsregierung liegen hierzu keine Daten vor. Auch bei den Ausländerbehörden erfolgen grundsätzlich keine statistischen Erhebungen zum Fragegegenstand. Die nachfolgenden Angaben beruhen daher lediglich auf Erkenntnissen der unteren Ausländerbehörden der Landkreise Erzgebirgskreis und Görlitz sowie der Stadt Chemnitz: Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN Anzahl der Kinderehen nach Zivilrecht geschlossen: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSCHUTZ 2 Anzahl der Kinderehen nach religiösem Recht geschlossen: 4 (zur jeweiligen Religionsgemeinschaft liegen keine Erkenntnisse vor) Frage 3: ln wie vielen Fällen a) sind beide Ehegatten minderjährig? b) ist der Ehegatte minderjährig? c) ist die Ehegattin minderjährig? Auch die folgenden Daten wurden aus dem SMR ermittelt. Zu den Grundlagen der Erhebung siehe Frage 1. ln wie vielen Fällen a) sind beide Ehegatten minderjährig ? 0 b) ist der Ehegatte minderjährig? 0 c) ist die Ehegattin minderjährig? 23 Frage 4: Wie wird im Freistaat Sachsen verfahren, wenn eine Kinderehe festgestellt wird: a) Werden die im Ausland geschlossen Kinderehen in Sachsen geduldet? b) Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Diese Frage kann aus personenstandsrechtlicher Sicht nur eng begrenzt und pauschal beantwortet werden; die nachfolgenden Ausführungen beschreiben das Prüfprozedere, welches ggf. im Standesamt anlässlich eines Personenstandsfalles (z. B. bei der Geburt eines Kindes oder bei Antrag auf Nachbeurkundung einer ausländischen Eheschließung ) ablaufen würde. Im Vorfeld der Beurkundung z. B. der Geburt eines Kindes wäre auch die Gültigkeit der Eheschließung zu prüfen, soweit überhaupt Identitätsnachweise und Nachweise zur Eheschließung vorgelegt werden können. Die Prüfung richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht (Artikel 11 und 13 EGBGB), d.h. die Wirksamkeit der Eheschließung richtet sich nach dem Recht des Staates/der Staaten, dem die Verlobten im Zeitpunkt der Eheschließung angehörten. Wenn die Eheschließung nach dortigem Ortsrecht gültig geschlossen wurde, ist sie in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen. Es stellt sich dann noch die Frage, ob ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public, Art. 6 EGBGB) gesehen wird, ggf. könnte in diesen Fällen die Aufhebung der Ehe bei Gericht beantragt werden. Dies ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig . Die Gerichte ziehen bei der Ehemündigkeit die Grenze zwischen 14 und 16 Jahren. Vielfach gilt im ausländischen Recht ein Mindestalter von 15 Jahren, dies wird in der Regel nicht als Verstoß gegen den ordre public gesehen. Seite 3 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlAl.ES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Es stellt sich oftmals auch die Frage, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist: Sind seit der Eheschließung mehrere Jahre vergangen, wäre zu hinterfragen, ob hier noch eine Schutzbedürftigkeit der Betroffenen besteht. Im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht werden, soweit es sich um Asylbewerber handelt, Angaben zur Eheschließung, die gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemacht worden sind, von den zuständigen Ausländerbehörden übernommen. Ein Nachweis durch Vorlage von Eheurkunden erfolgt nur in seltenen Fällen. Soweit der Ausländerbehörde Ehen mit Minderjährigen bekannt sind, werden diese dem zuständigen Jugendamt gemeldet. Zu Eheschließungen mit Jugendlichen oder Kindern liegen keine Erfahrungswerte vor. Sollte es zu Abschiebungen minderjähriger Ehegatten kommen, prüfen die Ausländerbehörden das Vorliegen von Duldungsgründen. Erhält ein Jugendamt Kenntnis von Ehen mit Minderjährigen, bestimmt sich das weitere Vorgehen einzelfallbezogen entsprechend dem gesetzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe. Hierbei stellt sich insbesondere die Frage nach der Personensorgeberechtigung . Unter Umständen kann der volljährige Ehepartner personensorgeberechtigt oder Vormund sein. Frage 5: ln wie vielen Fällen sind die Ehegatten von als Kinderehen identifizierten Verbindungen während ihres Aufenthalts in Deutschland voneinander getrennt worden ? Der sächsischen Staatsregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen . Mit freundlichen Grüßen Seite4 von 4 Freistaat SACHSEN 2016-08-10T10:30:28+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes