STAATSM1M1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSETsl Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-0141.51/8362 Dresden, . August 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5747 Thema: Anerkennung und Unterstützung von Gruppen in Sächsischen Kreistagen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Mit Urteil vom 29.09.2010 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Az. 4 C 8/09) in einem Rechtsstreit, in dem es über die zulässige Mindestgröße einer Kreistagsfraktion zu entscheiden hatte, folgendes ausgeführt (Seite 15 des Urteils): "Hinsichtlich der Finanzierung wird nach der Anlage zur Entschädigungssatzung insoweit zwischen Fraktionen und Gruppen unterschieden , als ersteren monatlich 600,00 und letzteren monatlich 500,00 a/s Sockelbetrag gezahlt werden. Sämtliche anderen finanziellen Leistungen , insbesondere auch die Sockelbeträge für Fraktionsmitglieder und Gruppenmitglieder, sind gleich. Dass die unterschiedliche finanzieile Unterstützung im Sockelbetrag den Antragstellern als Gruppe oder einzelnen Kreisräten ihre Arbeitsfähigkeit nimmt, machen diese selbst nicht geltend. Im Übrigen läge - sollte dies tatsächlich der Fall sein - die dann rechtswidrige Differenzierung nicht in einer fehlerhaften Festsetzung der Fraktionsmindeststärke, sondern in einer unzureichenden finanziellen Mindestausstattung der Gruppen begründet. Eine Herabsetzung der Fraktionsmindeststärke würde sie nur verschieben , aber nicht beseitigen. Dies könnte nur durch eine Änderung der Entschädigungsregelung selbst geschehen, die jedoch nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist." Mit diesen Ausführungen hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht klargestellt, dass es zum einen den Zusammenschluss von einzelnen Kreisräten, die gemeinsam keine Fraktionsstärke erreichen, zu Gruppen als ein vom Sächsischen Kommunalrecht und insbesondere der Sächsischen Landkreisordnung vorgesehenes Vorgehen ansieht und Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN dass es zum anderen der Auffassung ist, dass nicht nur Fraktionen, sondern auch Gruppen durch entsprechende Entschädigungssatzungen finanzielle Mittel gewährt werden können und es dabei nicht zu rechtswidrigen Differenzierungen im Vergleich zu Fraktionen kommen darf." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Gegenstand des vom Fragesteller zitierten Normenkontrollurteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2010 (Az. 4 C 8/09) waren Normenkontrollanträge gegen die Festlegung der Fraktionsmindeststärke sowie gegen die Zuständigkeitsübertragung auf den Hauptausschuss und gegen Ausschussgrößen. Diese Anträge wurden indes abgelehnt. Gegenstand der Entscheidung war gerade nicht die Rechtsfrage, ob Gruppen in Kreistagen eine Förderung dem Grunde oder der Höhe nach entsprechend den für Fraktionen geltenden Regelungen beanspruchen können. Frage 1: Hält die Sächsische Staatsregierung in Anbetracht obiger Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts den Zusammenschluss von Kreisräten in Gruppen für eine vom sächsischen Kommunalrecht vorgesehene Organisationsform ? Frage 2: In einer Stellungnahme vom 14.06.2016 gegenüber dem Landratsamt Erzgebirgskreis vertritt das Sächsische Staatsministerium des Innern die Auffassung, dass Zusammenschlüssen von Kreisräten in Form von Gruppen, anders als Fraktionen , grundsätzlich keine finanziellen Zuschüsse gewährt werden dürfen. Hält die Staatsregierung in Anbetracht der oben zitierten Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts an dieser Rechtsauffassung fest? (Bitte Angabe der Gründe) Frage 3: In § 31 a Abs. 3 SächsLKrO sind als Empfänger entsprechender Mittel für die sachlichen und personellen Aufwendungen der Geschäftsführung nur Fraktionen ausdrücklich benannt. Ist die Staatsregierung in ihrer Eigenschaft als Rechtsauf- Sicht gegenüber den Kreisen der Auffassung, dass in Anbetracht oben zitierter Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auch Gruppen entsprechende Mittel gewährt werden dürfen? (Bitte um Angabe der Gründe) Frage 4: In der Stellungnahme vom 14.06.2016 führt das Sächsische Staatsministerium des Innern des Weiteren aus, dass in Fällen, in denen die jeweilige Entschädigungssatzung des Landkreises keine finanziellen Zuwendungen für Gruppen vorsieht, eine entsprechende Kompensation der daraus für die in Gruppen zusammengeschlossenen Kreisräte resultierenden Nachteile erfolgen muss. Ist es aus Sicht der Staatsregierung - aus welchen Gründen - notwendig, dass entsprechende Kompensationsregelungen ebenso wie die Detailfragen der Finanzierung von Fraktionen aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit, ebenso in Seite 2 von 3 STAATS1VI11N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN einer Entschädigungssatzung geregelt werden müssen, soweit keine finanzielle Unterstützung von Gruppen vorgesehen ist? Frage 5: Im Hinblick auf den Verwendungszweck von Fraktionsmitteln, benennt beispielsweise im Erzgebirgskreis § 4 Abs. 2 der dortigen Entschädigungssatzung eine Reihe von Bereichen, für welche die Fraktionen die finanziellen Mittel verwenden dürfen. Für Gruppen sind im Erzgebirgskreis keinerlei finanzielle Zuwendüngen in der Entschädigungssatzung vorgesehen. In welchem Umfang hat eine Kompensation für Kreistagsgruppen in den in § 4 Abs. 2 der Satzung benannten Bereichen nach Ansicht der Staatsregierung zu erfolgen, um Ungleichbehandlungen zwischen fraktionsangehörigen und fraktionslosen Kreisräten zu vermeiden ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Es wird auf das beigefügte Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern an den Sächsischen Städte- und Gemeindetag vom 11. März 2015 (Az. 22-2203.10/59) zur Gewährung von Zuwendungen an Gruppierungen im Gemeinderat verwiesen. Es wird keine Veranlassung gesehen, von der dort vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen . Darüber hinaus sind die vorliegenden Fragen auf eine Bewertung gerichtet. Zu der Abgäbe einer Bewertung ist die Staatsregierung indes nicht verpflichtet. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Art. 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedodynicht/dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abge^rdne^te für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu versc^iafff^h (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004, Vf. 44-1-03). Mit fifeunfcllichen Grüßen Mavrkus Ulbic Anlage Seite 3 von 3 GondroMe Schreibmaschinentext Anlage GondroMe Schreibmaschinentext GondroMe Schreibmaschinentext SB2-6PS-Biz16080415421 6_5747_Anlage 2016-08-05T09:19:27+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes