STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Wurlitzer, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/5749 Thema: Bau Stationshaus Forensische Psychiatrie Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Laut Jahresbericht 2015 Band I S. 21 des Sächsischen Rechnungshofes baute der Freistaat Sachsen die Klinik für Forensische Psychiatrie in Leipzig auf einem Grundstück der Stadt Leipzig und damit auf fremden Grund und Boden. Das Eigentum an den Gebäuden ist weder schuldrechtlich noch dinglich gesichert" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Weshalb wurde das Eigentum vor dem Beginn der Baumaßnahme nicht dinglich zu Gunsten des Freistaates Sachsen gesichert? Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und der Stadt Leipzig vom 23.08./24.09.1999 hat der Freistaat die Durchführung der Aufgaben des Maßregelvollzuges auf die Stadt Leipzig übertragen. ln dem Vertrag wird nicht die Verpflichtung des Freistaates Sachsen geregelt, Bauleistungen für die Durchführung des Maßregelvollzuges auf dem Grundstück der Stadt Leipzig zu erbringen und der Stadt Leipzig geeignete Gebäude zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag geht im Gegenteil vom Regelfall aus, dass die Stadt Leipzig diese Leistung erbringt. Der Freistaat Sachsen behält sich lediglich vor, Baumaßnahmen selbst durchzuführen. Der Freistaat Sachsen hat bei der oben genannten Baumaßnahme von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht. Er hat hier für die Stadt Leipzig Baumaßnahmen durchgeführt. Dem Freistaat ist dadurch kein Eigentum entstanden . Das Gebäude ist mit der Errichtung Eigentum der Stadt geworden Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 52-0141 .51-16/638 D-!9sden, d August 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ und wird für die Durchführung des Maßregelvollzuges nach o.g. Vertrag vorgehalten. Frage 2: Hat der Freistaat Sachsen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine dingliche Sicherung für seine Investitionen an dem betroffenen Grundstück erlangt? Eine dingliche Sicherung wird nicht angestrebt, da das im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und der Stadt Leipzig anders geregelt ist. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Frage 3: Gibt es eine schuldrechtliche Regelung zwischen dem Freistaat Sachsen und der Stadt Leipzig, die einen Ausgleich oder eine Sicherheitsleistung für die Investitionen des Freistaates an dem betroffenen Grundstück schafft? Falls ja: ln welcher Höhe? Eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und der Stadt Leipzig ist entbehrlich . Bei vorzeitiger Beendigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Freistaat Sachsen und der Stadt Leipzig ist geregelt, dass die Stadt Leipzig dem Freistaat Sachsen die Kosten für Investitionen, gemindert um die Abschreibungen , erstattet. Frage 4: Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung veranlasst, dass sich ein solcher Fall wie oben beschrieben nicht noch einmal wiederholt? Die Staatsregierung hat keine Maßnahmen veranlasst. Gemäß § 38 a SächsPsychKG kann der Freistaat Sachsen die Durchführung von Aufgaben des Vollzugs der Maßregeln nach § 63 und § 64 StGB, der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO und der Sicherungsunterbringung nach § 463 Abs. 1 und § 453 c StPO an kommunale Körperschaften übertragen. Die Regelungen des § 38 ff. SächsPsychKG gelten dann auch für diese Einrichtungen. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-08-10T08:26:44+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes