SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden SÄCHSISCHE ^E|S Freistaat STAATSKANZLE] Egl SACHSEN Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax+49 351 564-1025 poststeile® sk.sachsen.de Dresden,Februar 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Rico Gebhardt, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/ 576 Thema: Sicherstellung einer wetterangemessenen Bekleidungs Ordnung bei Protokollterminen der Staatsregierung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Der Vorsitzende der regierungstragenden CDU-Fraktion im Sächsischen Landtag, Frank Kupfer, erklärte am 3. Januar im Interview mit der „Freien Presse" als Antwort auf die Frage „Gehen Sie wirklich davon aus, dass man Thüringen nach fünf Jahren Rot-Rot-Grün nicht mehr wiedererkennen wird?" Folgendes: „Diese Befürchtung habe ich tatsächlich. Ich habe das DDR-System hautnah erlebt. Es war aufgebaut auf Angst und Lügen. [...] Sogar der Wetterbericht wurde geschönt und gesagt, es seien minus 15 statt minus 20 Grad, weil Kohle zum Heizen fehlte". Offenbar geht er also davon aus, dass die dortige rot-rot-grüne Landesregierung demnächst gefälschte Wetterprognosen in die Welt setzen könnte." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: In seiner Vorbemerkung gibt der Fragesteller die Antwort des Vorsitzenden der CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages verkürzt wieder und endet mit einer Unterstellung. Frage 1: Welche Vorkehrungen trifft die Sächsische Staatsregierung, um sicherzustellen, dass ihre Repräsentanten - vor allem der Ministerpräsident - bei Terminen mit Vertretern der thüringischen Landesregierung, etwa bei der in Zukunft HausaTOChrm. bevorstehenden Eröffnung der länderübergreifenden sächsische staatskanziei Archivstraße 1 01097 Dresden Seite 1 von 3 www.sachsen.de SÄCHSISCHE STAATSKANZLE] Freistaat SACHSEN Justizvollzugsanstalt in Zwickau-Marienthal, eine dem Wetter angemessene Bekleidung tragen? Keine. Frage 2: Welche Gliederungen der Sächsischen Staatskanzlei und der Ministerien sind verantwortlich für die Erstellung verlässlicher Wetterprognosen für Vor-Ort-Termine, und in welcher Form arbeiten sie mit Gliederungen anderer deutscher Landesregierungen zusammen, wenn Termine in anderen Bundesländern anstehen? Für die Erstellung von Wetterprognosen für Vor-Ort-Termine gibt es keine verantwortliche Stelle in der Staatsregierung. Frage 3: Plant die sächsische Staatsregierung die Ausgabe von warmer Dienstkleidung an Vertreter der Leitungsebene ihrer Ministerien, um bei Terminen in Thüringen auf eventuelle irreführende Wetterprognosen der dortigen Behörden reagieren zu können? Nein. Frage 4: Falls 3. zutrifft: Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass die dann benötigte warme Bekleidung nicht aus dem gemeinhin arg kältebetroffenen Russland importiert wird, damit EUWirtschaftssanktionen nicht unterlaufen werden? Entfällt. Frage 5: Welche Informationen liegen der Staatsregierung in Bezug auf die Frage vor, ob es den Bürgerinnen und Bürgern der DDR möglich war, Thermometer käuflich zu erwerben? Von den zur Beantwortung der Frage erforderlichen Recherchen über den Markt von Thermometern in der DDR und die hierzu in sämtlichen Einrichtungen der Staatsregierung, insbesondere in Registraturen und Archiven vorliegenden Informationen wurde abgesehen. Begründung: Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Seite 2 von 3 SÄCHSISCHE STAATSKANZLE1 Freistaat SACHSEN Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Im vorliegenden Fall wäre der für eine vollständige Beantwortung erforderliche Aufwand in Anbetracht der offensichtlich nicht ernstlich gemeinten Kleinen Anfrage nicht zumutbar. Das Fragerecht des Abgeordneten aus Artikel 51 SächsVerf dient dazu, den Mitgliedern des Parlaments die Informationen zu verschaffen, die sie zu ihrer Arbeit, insbesondere zu einer Kontrolle der Staatsregierung und Verwaltung, benötigen. Es entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass das Fragerecht nicht missbraucht werden darf und daher missbräuchlich gestellte Fragen nicht beantwortet werden müssen (BayVerfGH, Urteil vom 17. Juli 2001, Vf. 56-IVa-00). Das Missbrauchsverbot gilt auch bei der Wahrnehmung verfassungsrechtlicher Kompetenzen. Missbräuchlich ist eine Anfrage, an deren Beantwortung kein legitimes Interesse besteht, weil sie nicht ernst gemeint ist. Mit freundlichen Grüßen Dr. Fritz Jaeckel Seite 3 von 3