STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEM Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Nico Brünler, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.; 6/5766 Thema: Öffentliche Unterstützung für die Produktion von Rüstungsgü¬ tern Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-1053/4/54 Dresden, 0 8. AUG, 1016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche sächsischen Unternehmen die seit 2010 Güter expor¬ tiert haben, die in Teil I der der Außenwirtschaftsverordnung anhän¬ genden Ausfuhrliste aufgeführt sind und einer besonderen Ausfuhrgenehmigung durch das BAFA bedürfen, haben bisher Subven¬ tionen oder sonstige öffentliche Mittel zur Unterstützung ihres Ge¬ schäftsbetriebes oder zur Arbeitsplatzsicherung erhalten und welcher Art und Höhe waren die gewährten Mittel? Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamlllc Frage 2: Welche Rolle spielt der Betriebszweck (insbesondere die Pro¬ duktion von Gütern die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste aufgeführt sind) bei der Gewährung öffentlicher Fördermittel des Freistaats? Frage 3: In welchem Umfang bestanden oder bestehen Kooperations¬ beziehungen sächsischer Hochschulen, Institute oder sonstiger For¬ schungseinrichtungen mit Unternehmen (auch außerhalb Sachsens) die seit 2010 Güter exportiert haben, welche in Teil I der Ausfuhrliste aufgeführt sind und einer besonderen Ausfuhrgenehmigung durch das BAFA bedürfen und was ist der inhaltliche Gegenstand der Zusam¬ menarbeit? (Bitte einzeln nach Projekten, öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen ausweisen) Frage 4: Welche Rolle spielen der Betriebszweck (insbesondere die Produktion von Gütern die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste aufge¬ führt sind) und der konkrete Forschungsgegenstand (insbesondere Wehrtechnische Forschung) bei der Forschungskooperation mit säch¬ sischen Hochschulen, Instituten oder sonstigen Forschungseinrich¬ tungen und welche Erlasse / Regelungen bestehen hierzu? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Seite 1 von 3 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staats¬ regierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft ver¬ pflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vor¬ gänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ2000, 671). Letzteres ist hier der Fall. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigun¬ gen nach der Außenwirtschaftsverordnung liegt nach Art. 32 GG bei der Bundesregie¬ rung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) kann aus Gründen der Geheimhaltung keine Einzeldaten von Unternehmen mit BAFA-Genehmigung mit¬ teilen. Dem öffentlich zugänglichen Rüstungsexportbericht der Bundesregierung sind lediglich die wichtigsten Güter und Bestimmungsländer für erteilte Einzelgenehmigun¬ gen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu entnehmen. Wie die Staatsregierung bereits in der Antwort auf die Nachfrage zur KA 5/13823 mit¬ geteilt hat, ist eine Auswertung der amtlichen Statistik anhand des WZ-Katalogs 2008 nicht möglich. Dieser Katalog knüpft am Unternehmenszweck an, nicht an erteilte Aus¬ fuhrgenehmigungen der BAFA, die sich wiederum auf bestimmte Produkte, Dienstleis¬ tungen oder Länder beziehen. Auch ein Unternehmen, dessen Unternehmenszweck nach der WZ-Klassifikation der Herstellung von Rüstungsgütern zugeordnet werden könnte, bedarf keiner Genehmigung der BAFA. Insofern hat die durchgeführte Recherche bei der SAB nach geförderten Unternehmen mit den WZ-Kennzeichen der Gruppe 25.4, 30.3, 30.4 und 30.9 zwar ergeben, dass diese Förderungen erhalten haben. Eine Einordnung in diese WZ-Klassifikation lässt nicht auf die Herstellung von Rüstungsgütern schließen. Denn darunter fällt z. B. auch die Herstellung von Munition für die heimische Jagd. Eine Gegenprobe dahingehend, ob diese Unternehmen auch für Rüstungsexporte eine BAFA-Genehmigung haben, ist aus den genannten Gründen nicht möglich. Sächsische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können öffentliche Mittel zur Unterstützung des Geschäftsbetriebs oder zur Arbeitsplatzsicherung in Anspruch neh¬ men, wenn sie die entsprechenden Bedingungen der Wirtschafts- und Technologieför¬ derung erfüllen. Die Förderung ist grundsätzlich branchen- und technologieoffen angelegt. Gesonderte Ausschlussgründe von Unternehmen, welche Güter exportieren, die in Teil I der der Außenwirtschaftsverordnung anhängenden Ausfuhrliste aufgeführt sind, bestehen nicht. Die Fragen 3 und 4 betreffen ausschließlich Sachverhalte, die von den Einrichtungen als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK). Im Rahmen der Rechtsaufsicht kann das SMWK von seinem Informationsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Derartige Anhaltspunkte wurden nicht vorgetragen. Seite 3 von 3 2016-08-08T15:40:04+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes