STAATSM1NISTER1LIM DES 1NNER1M Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs24-0141.51/8367 Dresden, /[/[ August 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5779 Thema: Abschiebung 15 Asylsuchender mit Krankentransport nach Mazedonien Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,Am Donnerstag dem 02.06.2016 wurden 15 Asylsuchende in einer Boemg.737 der Alrlin® Smartwings abgeschoben. Flugstart war um 12.37 Uhr ab dem Flughafen Dresden. Laut Bericht der BILD waren die Asylsuchenden bosnischer, mazedonischer und serbischer Staatsangehörigkeit . Die Zeitung schreibt, dass es sich bei den 15 Personen um Kranke und deren Familienangehörige gehandelt habe. Es sollen Dolmetscher*innen und Ärzt*innen an Bord gewesen sein." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie vielen der 15 Abgeschobenen waren welche Krankheitsbilder attestiert worden und haben die vollziehende/n Ausländerbehörde/n, die Landesdirektion und/oder das Staatsministerium des Innern' die Krankheitsbilder auf die Wahrung der körperlichen Unversehrtheit der Abgeschobenen nach Art. 2 GG sowie nach § 60 Abs. 7 Satz AufenthG auf lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen geprüft, die sich durch die Abschiebung wesentlich hätten verechlechtern können? (bitte detailliert und einzeln nach Krankheitsbildern sowie der Staatsangehorigkeit aller Abgeschobenen, ihrer Unterbringung" und Aufenthaltsdauer in Deutschland sowie der abschiebenden Ausländerbehörde auflisten) y.ort_?Tn 15J3b9eschobenen Personen war der Freistaat Sachsen lediglich ftir sieben Personen zuständig. Die übrigen acht Personen wurden'aus Sachsen-Anhalt zugeführt. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11M1STER1UM DES 11N N ERN Freistaat SACtiSETN Zu den sieben sächsischen Personen können folgende Ausführungen gemacht wera ) Personen 1 bis 4 Nach Serbien wurde eine Mutter mit ihrem 21-jährigen Sohn und ihren zwei 16- und 12- S?rigJT-TÖC:h!er^ab.g.es.chobe.n-..Die FJI milie ist am 6- Oktober 2010 in das Bundesgebiet eingereist. Die Mutter mit ihren Töchtern wurde von der Auslände~rbehorde~3er Stadt Dresden untergebracht. Die beiden Töchter befanden sich in-der~6bhutdesKin^ der- und Jugendnotdienstes. Im Vorfeld der Abschiebung erfolgte daher "eine "Abstimmung mit dem Jugendamt der Stadt Dresden. Der Sohn war dem Landkreis Nordsachsenjugewiesen und befand sich vor der Abschiebung in der Justizvollzuasanstalt~Regis -Breitingen. In Vorbereitung der Rückführungsmaßnahme erfolgten Rücksprachen mit der die Mutter behandelnden Hausarztpraxis und mit dem sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes Dresden. Ergänzend wurden 19 Entiassungsberichte-des-Kiinikums Dresden bzw. des Krankenhauses Friedrichstadt ausgewertet b) Person 5 Ein Mann wurde nach Mazedonien abgeschoben. Er war am 1 Februar 2014 in das Bundesgebiet eingereist und wurde durch die Ausländerbehörde der" Stadt' Dresden untergebracht. Die erforderliche medikamentöse Behandlung war während der Abschiebung durch das vorhandene medizinische Personal abgesichert. c) Personen 6 und 7 Eine Mutter wurde mrt ihrer 23-jahrigen Tochter ebenfalls nach Mazedonien abgescho- . ber'\sie, waren am 8;AU9ust 2012 (ein zweites Mal) in das Bundesgebiet'ei^gereis und wurden vom Landkreis Bautzen in Kamenz untergebracht. Ein^amtsärztliches Gutachten vom 26. April 2016 bestätigte die Reise- und Fluataualichkeit ^der 23-jährigen ohne Auflagen oder Zusatzmaßnahmen. Eine ärztliche3 *ocSr _Begleitung war danach ebenso wenig notwendig wie die Gabe~von~Medikamenten - Für die.Mutter organisierte die Zentrale Auslän*derbehorde~SachseInI~die Rückführung im Rollstuhl. ^orLeiner.weiteren BeantwortLlng seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Einer Beantwortung stehen Rechte Dritter im Sinne des Art. 51 Absatz 2: de7verfassuncTdes Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen. Das Recht auf DatenschubTbzw0 das auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt'zu den Rechten. Dntter im.Sinne des Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf (SächsVerfG H" Urteil vom 20. April 2010 - Vf. 54-I-09 -). Der Auskunftserteilung steht im konkreten FalTdas : auf informationelle_Selbstbestimmung (Artikel 33 SächsVerf) als besondere ?!isJ)r?^n^cle?-alLg.emei?en persönHchkeitsrechts entgegen, an das die'Staatsregie^ rung und«der Landta9 als unmittelbar geltendes Recht" gebunden sind (ArtikeTsG SächsVerf). Seite 2 von 5 STAATSM1N1STER1UM DES 1N1NBRM Freistaat SACHSEN Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und'Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Staatsregierung das geschützte Recht der abgeschobenen ausländischen Staatsangehörigen auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall werden detaillierte Auskünfte zu Krankheitsbildern der Betroffenen begehrt. Der Auskunftserteilung steht im konkreten Fall das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 33 SächsVerf) entgegen, an das die Staatsregierung und der Landtag als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind (Artikel 36 SächsVerf). Frage 2: War während des Transportes eine der Krankheitsbilder angemessene, medizinisch ausreichende Betreuung der Abzuschiebenden gewährleistet? (bitte die Fachdisziplinen der sich an Bord befindenden Ärzt*innen auflisten) Eine ausreichende medizinische Betreuung der Abzuschiebenden war während der gesamten Rückführungsmaßnahme gewährleistet. Die Rückführungsmaßnahme wurde durch drei Ärzte und zwei Rettungsassistenten/Notfallsanitäter begleitet. Diese begleitenden Ärzte sind Notärzte mit folgenden Zusatzbezeichnungen: Notfallmediziner, Allgemeinmediziner und Facharzt für Anästhesie sowie Flugmediziner. Darüber hinaus waren am Flughafen zusätzlich ein Rettungswagen mit zwei Rettungsassistenten und einem Sanitäter anwesend. Aufgrund der bekannten ärztlichen Befunde stand während der gesamten Rückführungsmaßnahme zudem die notwendige medizinische Ausrüstung zur angemessenen Betreuung aller rückzuführenden Personen zur Verfügung. Schon die Abholung am Wohnort erfolgte teilweise (soweit erforderlich) mittels Krankentransport und im Beisein eines Arztes. Frage 3: Haben die Abgeschobenen Gründe gegen eine Abschiebung geltend gemacht, zum Beispiel medizinische Gutachten vorgelegt, und/oder haben sie Rechtsmittei gegen Entscheidungen der verantwortlichen Behörden eingelegt? (bitte einzeln und detailliert mit Angaben zum jeweiligen Stand des Verfahrens auflisten) Personen zu 1a) bis 1c) Der Zentralen Ausländerbehörde Sachsen sind weder Rechtsmittel gegen die am 2. Juni 2016 vollzogene Abschiebung bekannt noch ein sonstiger Vortrag der Betroffenen zu Gründen, die gegen eine Abschiebung sprechen könnten. Nach der Abschiebung wurden der Zentralen Ausländerbehörde Sachsen zu den beiden mazedonischen Frauen (Personen zu 1c) weitere Unterlagen und sämtliche Stellungnahmen übermittelt. Seite 3 von 5 STAATSM11M1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Sowohl der Staats reg ierung als auch der Zentralen Ausländerbehörde Sachsen ist nicht bekannt, aus welchen Gründen die genannten ärztlichen Stellungnahmen nicht vor der Abschiebung der Zentralen Ausländerbehörde zugänglich gemacht worden sind. Frage 4: Welche Kosten sind dem Freistaat Sachsen durch die Abschiebung entstanden? Die Kosten die durch die Abschiebung entstanden sind, liegen noch nicht vollständig vor. Folgende Informationen zu den Abschiebungskosten sind bekannt: Flugkosten für Abzuschiebende 59.555,08 Euro Flugkosten für Bundespolizeibegleitbeamte 5.254,92 Euro Liegendtransporte 2.000,00 Euro Zusätzliche Büroflächen im Sicherheitsbereich des Flughafens für medizinische Betreuung bis zum Abflug 107,10Euro Medizinisches Betreuungspersonaj^ 7.245,00 Euro Dolmetscher 1.481,31 Euro Gesamt (vorläufig) 75.643,41 Euro Frage 5: Haben die vollziehende/n Ausländerbehörde/n, die Landesdirektion und/ oder das Staatsministerium des Innern geprüft, ob eine den Krankheitsbildern angemessene , medizinisch ausreichende Behandlung sowie eine den Krankheitsbilden, angemessene, ^harmazeutisch ausreichende Versorgung der erkrankten Abgeschobenen im Zielland gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Einzelfall gewährleistet ist und diese von den erkrankten Abgeschobenen im Zielland unter Bei 'ucksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten und der Sozialgesetzgebung des Ziellandes in Anspruch genommen werden kann? (bitte einzeln nach den' drei genannten Zielländern auflisten) Die Rückzuführenden wurden bei der Übernahme im jeweiligen Zielland Verbandsmaterial und Medikamentenvorräte für mehrere Monate sowie bei einer Person auch ein Rollstuhl ausgehändigt. In keinem Fall wurde von den Betroffenen vorgetragen, dass sie Defizite bei der Betreuung und Behandlung im Zielstaat befürchten. Personen zu 1 a) Die Rückführung der Familie nach Serbien wurde am 30. Mai 2016 beim Ministerium des Innern der Republik Serbien unter Beifügung der amtsärztlichen Diagnosen angemeldet . Von dort wurde mitgeteilt, dass auch die erkrankte Mutter durch die in SerbTen zuständigen Behörden übernommen wird. Daher war davon auszugeben, dass in Serbien jederzeit qualifiziert auf den medizinischen und pharmazeutischen Bedarf der Mutter reagiert wird. Seite 4 von 5 STAATSM11M1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N Personen zu 1 b) und c) Die d^fei Personen aus Mazedonien waren vor ihrer Einreise zu ihren schon bei Einreise ^orh^nderpn Erkrankungen behandelt worden. Es bestanden keine Änhaltspunkte'da'- r, pss^diese Behandlungen nach Abschiebung nicht ebenfalls wieder in Mazedonien ang^me^Ssen fortgesetzt werden. Mit/freLflhdlichen Grüßen arkus Ulbic Seite 5 von 5 2016-08-15T08:19:31+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes