SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜRKULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/5783 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Thema: Deutsch als Zweitsprache vs. Fremdsprachenkenntnisse als Zugangsvoraussetzung an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit welcher Wochenstundenzahl wird Deutsch als Zweitsprache (DaZ) an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in den jeweiligen Etappen (getrennt nach Schularten und Klassenstufen) unterrichtet? Als Rahmenstundentafel gelten für das Fach Deutsch als Zweitsprache für die Grundschulen 15 Wochenstunden , für die Oberschulen 25 Wochenstunden und für die berufsbildenden Schulen 30 Wochenstunden je Vorbereitungsklasse /-gruppe. ln den Vorbereitungsklassen/-gruppen (erste und zweite Etappe) der Grundschulen können höchstens zwei , in denen der Oberschulen höchstens drei Klassenstufen zusammengefasst werden. Diese Angaben gelten bis zum Übergang in die dritte Etappe und der damit einhergehenden Vollintegration eines Schülers mit Migrationshintergrund in die Regelklasse. Für in Regelklassen und Kurse der Sekundarstufe II integrierte Schüler mit Migrationshintergrund sind zwei bis vier Wochenstunden Deutsch als Zweitsprache vorgesehen. Frage 2: Mit welcher Wochenstundenzahl werden die 1. und die 2. Fremdsprache an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen (getrennt nach Schularten und Klassenstufen) jeweils unterrichtet? Seite 1 von 4 ~SACHsEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/2/121 Dresden) { August 2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnl inien 3, 7, 8 Allgemeinbildende Schulen: 1. Fremdsprache Englisch w h t d oc ens un enanza hl pro S h I rt d Kl c u a un Schulart/Kist. 3 4 5 Oberschule - - 5 Gymnasium* - - 5 Grundschule 2 2 f assenstu e 6 7 5 4 4 4 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS 8 9 4 3 3 3 S SACHsEN 10 3 3 *Für die Jahrgangsstufen 11 und 12 am Gymnasium gilt: Leistungskurse werden grundsätzlich mit fünf Wochenstunden unterrichtet, Grundkurse mit zwei oder drei Wochenstunden . Dabei wird die Fremdsprache, die später eingesetzt hat, mit drei Wochenstunden unterrichtet. 2. Fremdsprache w h t d oc ens un enanza hl pro S h I c u art un d Kl f assenstu e Schulart/Kist. 5 6 7 8 9 10 Oberschule - 2 3 3 3 3 im Wahlpflichtbereich , nicht obligatorisch Gymnasium - 4 4 4 3 3 Berufsbildende Schulen: B fl" h G eru 1c es 1ymnas1Um 1. Fremdsprache 2. Fremdsprache/ 2. Fremdsprache/ Klasse/Jahrgangsstufe A-Niveau B-Niveau (Wochenstunden) (Wochenstunden) (Wochenstunden) 11 4 4 5 12/Grundkurs 3 3 4 12/Leistungskurs 5 - - 13/Grundkurs 3 3 4 13/Leistungskurs 5 - - Fachoberschule Klasse 1. Fremdsprache (Wochenstunden) 11 2 12 4 Berufsschule ln den kaufmännischen Ausbildungsberufen werden im berufsübergreifenden Bereich pro Ausbildungsjahr 40 Unterrichtsstunden Englisch unterrichtet. ln allen anderen Ausbildungsberufen werden entweder im 1. Ausbildungsjahr 40 Unterrichtsstunden im berufsübergreifenden Bereich oder insgesamt 40 Unterrichtsstunden integrativ im berufsbezogenen Bereich Englisch unterrichtet. Seite 2 von 4 Fachschule STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN ln der Fachschule werden insgesamt 200 Unterrichtsstunden Englisch im berufsübergreifenden Bereich unterrichtet. Frage 3: Inwieweit führt der Unterricht in DaZ (ggf. in welcher Etappe) für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund zu einer Verringerung der Wochenstundenzahl in der 1. und 2. Fremdsprache (gegenüber dem Soll aus Frage 2)? Der Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache dient in den ersten beiden Etappen der sprachlichen Vorbereitung auf den Unterricht der jeweiligen Regelklasse. Schullaufbahnbegleitend wird in der dritten Etappe Deutsch als Zweitsprache zur Entwicklung bildungssprachlicher Kompetenzen zusätzlich zur jeweiligen Stundentafel des Bildungsgangs unterrichtet. Deshalb führt der Unterricht in Deutsch als Zweitsprache nicht zu einer Verringerung der Wochenstundenanzahl der 1. und 2. Fremdsprache. Frage 4: Welche Fremdsprachenkenntnisse gelten (ggf. für welche Ausbildungsgänge ) an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen als Zugangsvoraussetzung , insbesondere an weiterführenden Schulen und beim Zugang zur dualen Ausbildung? Frage 5: Welche Möglichkeiten der Nachqualifizierung, Anrechnung oder des Erlasses von Leistungen (d.h. von Fremdsprachenkenntnissen) werden Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund eingeräumt, wenn sie die unter 4. genannten Zugangsvoraussetzungen für den Besuch weiterführender Schulen oder den Zugang zur dualen Ausbildung (noch) nicht erfüllen, etwa aufgrund vorherigen zusätzlichen Unterrichts im Fach DaZ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Die Entscheidung, welche weiterführende Schule ein Schüler fortan in einer Regelklasse bzw. bereits während der Teilintegration besucht, wird in enger Zusammenarbeit zwischen Betreuungslehrern, Klassenlehrern, Fachlehrern und Eitern individuell für den Schüler getroffen. Bestimmte Fremdsprachenkenntnisse sind keine Zugangsvoraussetzung für den Besuch allgemeinbildender Schulen. An der Oberschule ist Englisch verbindlich zu erlernen, eine zweite (abschlussorientierte) Fremdsprache ist möglich. Am Gymnasium sind zwei Fremdsprachen verbindlich zu erlernen, eine dritte Fremdsprache ist möglich. Für die duale Ausbildung gelten keine entsprechenden Zugangsvoraussetzungen. Für die Aufnahme in vollzeitschulische Bildungsgänge der Berufsfachschule sowie in studienqualifizierende Bildungsgänge gelten, bezogen auf den erworbenen allgemeinbildenden Abschluss, unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen. Explizite Vorgaben zu Fremdsprachenkenntnissen gibt es nicht. Deutsch als Zweitsprache ist ein eigenes Unterrichtsfach mit eigenem Lehrplan und nicht anrechenbar auf andere Unterrichtsfächer. Vielmehr wird das Bildungsvermögen der zwei- und mehrsprachig aufwachsenden Schüler durch die Anerkennung der Herkunftssprache als Sprachpotenzial unterstützt. So gibt es in Bezug auf die zweite Seite 3 von 4 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Fremdsprache Regelungen einer Anrechenbarkeit der Herkunftssprache für Schüler mit Migrationshintergrund, deren Herkunftssprache nicht die deutsche oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist. Mit freundlichen Grüßen Seite 4 von 4 2016-08-16T14:08:15+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes