STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/5793 Thema: Vorsorgeuntersuchungen drogenabhängiger Mütter Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit können Vorsorgeuntersuchungen drogenabhängiger Mütter in der Schwangerschaft auch ohne deren Einwilligung durchgeführt werden, um den Gesundheitszustand des Kindes festzustellen und welche gesetzlichen Regelungen existieren diesbezüglich? Frage 2: Inwieweit können Vorsorgeuntersuchungen drogenabhängiger Mütter in der Schwangerschaft auch ohne deren Einwilligung durchgeführt werden, um ein gesundes Heranwachsen des Kindes im Mutterleib zu gewährleisten und welche gesetzlichen Regelungen existieren diesbezüglich ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Jede Versicherte hat während der Schwangerschaft nach § 24 d Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einen gesetzlich verankerten Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Die ärztliche Beratung umfasst auch bei Bedarf Hinweise auf regionale Unterstützungsangebote für Eltern und Kind. Es handelt sich hierbei - wie bei allen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung - nicht um eine Pflicht, sondern um ein Recht. Gemäß § 25 "Ermittlungen" des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (lnfektionsschutzgesetz- lfSG) hat das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, wenn anzunehmen ist, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsver- Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 53-0141.51-16/676 Dresden, ~~ugust 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ dächtig oder Ausscheider ist. Betroffene Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, 1. Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen , Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie 2. das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Falls also ein Gesundheitsamt darüber Kenntnis erlangt oder vermutet, dass eine drogenabhängige Schwangere mit einer Infektionskrankheit krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist, so könnte diese Person zu einer Untersuchung vorgeladen werden. ln diesem Zusammenhang hat die Schwangere alle notwendigen und angemessenen Untersuchungen zu erdulden. Dies könnten bestimmte Blutuntersuchungen zum Ausschluss/Nachweis einer Infektion, aber auch eine Ultraschalluntersuchung des ungeborenen Kindes sein, um ein eventuelles Übergreifen einer Infektion auf das Kind zu ermitteln. Daran würden sich dann Beratungen für die Schwangere anschließen, wie mit der Situation umzugehen ist. Frage 3: Hält die Staatsregierung eine Neuregelung der derzeitigen Normen für notwendig, um die Gesundheit ungeborener Kinder besser schützen zu können? Bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen gilt grundsätzlich das Prinzip der Freiwilligkeit. ln diesem Rahmen stehen alle Angebote der Gesundheitsversorgung einschließlich der Suchthilfe offen. Neuregelungen hält die Sächsische Staatsregierung nicht für erforderlich. Seite 2 von 2 2016-08-17T13:24:31+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes