STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Der Staatsminister Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Nico Brünler, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/5809 Thema: Digitalisierung der Arbeitswelt und Telearbeit Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 21-1053/57/5 Dresden, 2 2, AUG. 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Digitalisierungsstrategie Sachsen Digital widmet sich ein Kapi¬ tel dem Schwerpunkt „Kompetenz und Gute Arbeit im digitalen Zeitalter gestalten". Zu den Auswirkungen der Digitalisierung auf die Arbeits¬ welt gehört unter anderem die permanente Erreichbarkeit und die Er¬ wartung auf dienstliche Aufträge jederzeit sofort zu reagieren. Auf der anderen Seite steht die Möglichkeit eine Reihe von Aufgaben auch von zu Hause erledigen zu können. Der einzige zu diesem Problemkreis formulierte Meilenstein in der Digitalisierungsstrategie des Freistaates beschäftigt sich mit der Einrichtung von Telearbeitsplätzen im Öffentli¬ chen Dienst." -ir Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamJllc Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Fraget: Wie kann nach Auffassung der Staatsregierung der grund¬ sätzliche Zwiespalt zwischen ständiger Erreichbarkeit und Verfügbarkeit und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie aufgelöst werden und welche politischen Maßnahmen werden dazu in den kommenden Jahren nötig sein? Die dynamische Entwicklung im Bereich der Digitalisierung wird auch Ar¬ beitsprozesse grundlegend verändern. Dies eröffnet ein großes beschäfti¬ gungspolitisches Potenzial, aber eben auch große Risiken. Trotz verschiedener Szenarien und einer Vielzahl von Untersuchungen lässt sich derzeit nur schwer abschätzen, in welche Richtung der digitale Wandel geht und welche beschäftigungspolitischen Veränderungen in den kommenden Jahren eintreten werden. Diesen Prozess aktiv zu begleiten und zu gestalten ist eine zentrale arbeitsmarktpolitische Herausforderung für die Staatsregie¬ rung, die sich an den Prinzipien für Gute Arbeit orientiert. Seite 1 von 3 Hausanschritt: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,7,8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Dazu muss die Datenlage zum Thema „Arbeit 4.0" auch im Freistaat Sachsen weiter verbessert werden. Dies geschieht über mehrere Untersuchungen zum Thema Arbeit 4.0 (vgl. Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs. 6/5808). Durch die Digitalisierung von Arbeitsprozessen ändern sich die Anforderungen an die arbeitenden Menschen. Überwiegend körperlich anstrengende Tätigkeiten werden we¬ niger, dafür kann die psychische Belastung aufgrund der Entkoppelung von Arbeitsort und Arbeitstätigkeit und der massiven Beschleunigung der Arbeitsprozesse zunehmen. Diese Entwicklungen schaffen neue gesundheitliche Risiken, wie psychische Belastun¬ gen, ständige Erreichbarkeit, flexible und unkontrollierbare Arbeitszeiten sowie Verdich¬ tung der Arbeit (vgl. Antwort zu Frage 2). Andererseits bieten sie auch Chancen, die arbeitnehmerseitig gewünschte Flexibilität der Arbeitsgestaltung zu gewährleisten und die Teilhabe am Arbeitsleben für unter¬ schiedliche Zielgruppen (zum Beispiel für Frauen und Männer in Phasen mit Betreu¬ ungsaufgaben und auch für Menschen mit körperlichen Behinderungen) zu verbessern. Dies erfordert eine familienbewusste Personal- und Unternehmenspolitik, die über ent¬ sprechende Betriebsvereinbarungen oder über tarifliche Regelungen und Modelle lebensphasenohentierter Arbeitszeitgestaltung oder Vertrauensarbeitszeiten umgesetzt werden kann und zugleich die Attraktivität als Arbeitgeber unterstreicht. Im Zuge der Begleitung des Prozesses muss auch der Anpassungsbedarf der gesetzli¬ chen Rahmenbedingungen etwa durch eine Modernisierung des Arbeitsschutzes, Re¬ gelungen zu einem besseren Arbeitnehmerdatenschutz sowie Anpassungen in den jeweiligen Mitbestimmungsgesetzen ermittelt werden. Dazu zählt auch die Grundsatz¬ frage nach der Zeitautonomie der Beschäftigten. Um den Erfordernissen einer im Wandel befindlichen Arbeitswelt gerecht zu werden, muss auch über eine ausgewogene Flexibilisierung der vereinbarten Arbeitsstunden sowie der Lage und Verteilung der Arbeitszeit nachgedacht werden. Die Flexibilisierung der Arbeitszeit darf dabei aber nicht zu einer Aushöhlung zentraler und erhaltenswerter Schutzziele und gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhe¬ zeit sowie Nacht- und Schichtarbeit führen (vgl. Antwort zu Frage 2). Frage 2: Welche grundsätzlichen gesundheitlichen Risiken sieht die Staatsregie¬ rung in einer ständigen Erreichbarkeit und Verfügbarkeit und welche Maßnahmen zu deren Bewältigung sind über die derzeit bestehenden Arbeitsschutzregelungen in den kommenden Jahren nötig? Die Auswirkungen von ständiger Erreichbarkeit und Präventionsmöglichkeiten unter¬ sucht eine wissenschaftliche Studie der Initiative Gesundheit und Arbeit (iga)1. 1 Vgl. http://www.iga-info.de/veroeffentlichungen/igareporte/igareport-23-teil-2/ Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Die Studie kommt zum Ergebnis, dass die Erreichbarkeit für Arbeitsanforderungen eine zusätzliche Belastung zur eigentlichen Arbeitsbelastung ist. Dies geschieht durch eine Ausdehnung der Arbeitsbelastung zuungunsten anderer, auch für die Erholung zur Ver¬ fügung stehender Zeiten. Darüber hinaus scheint die Erreichbarkeit außerhalb der re¬ gulären Arbeitszeit auch darin begründet, dass die Arbeitsanforderungen in der verfügbaren Arbeitszeit nicht erfüllbar sind. Die ständig erreichbaren Beschäftigten zei¬ gen Fehlbeanspruchungsfolgen in Bezug auf die Erholungsfähigkeit und den Schlaf. Es besteht eine schlechtere subjektive Schlafqualität. Ständige Erreichbarkeit kann zu Unterbrechungen und/oder Verkürzungen von Erholungsprozessen führen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die auf dessen Grundlage erlassenen Rechts¬ verordnungen regeln die Gestaltung der konkreten Arbeitsbedingungen. Für Arbeit¬ nehmer legt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) den gesetzlichen Rahmen zur Lage und Dauer der Arbeitszeit fest, für Beamte gilt die Sächsische Arbeitszeitverordnung (SächsAZVO), Von den gesetzlichen Rahmenbedingungen abweichende Regelungen, u. a. zur Ar¬ beitszeit, zum Ausgleichszeitraum des § 3 Satz 2 ArbZG und zur Dauer der Ruhezeit können nach § 7 ArbZG durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, wenn die weiteren Vorausset¬ zungen des § 7 ArbZG vorliegen. Nimmt der Arbeitnehmer in seiner Freizeit einen Ruf entgegen, dann nimmt er die Arbeit wieder auf. Die Ruhezeit ist unterbrochen. Nach Abschluss der Tätigkeit muss die ununterbrochene Ruhezeit mindestens elf Stunden betragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales diskutiert im Dialogprozess „Arbeiten 4.0" zentrale Gestaltungsfragen der zukünftigen Arbeitswelt im digitalen und globalisier¬ ten Zeitalter. Im Dialogprozess sind Vertreter der Sozialpartner, der Unternehmen und der Wissenschaft einbezogen. Der Dialog soll Ende 2016 mit einem Weißbuch „Arbei¬ ten 4.0" seinen Abschluss finden. Darin sollen sich die gewonnenen Erkenntnisse, so auch ggf. Bedarfe zur Anpassung bestehender Arbeitsschutzregelungen, wiederfinden. Frage 3: Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Staatsregierung in ihrem eigenen Verantwortungsbereich bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen zum Schutz der Mitarbeiter und zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie? Die Antwort zu Frage 3 ist der Anlage zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen Martin Dulig Anlage Seite 3 von 3 Anlage zu Drs.-Nr.: 6/5809 Thema: Digitalisierung der Arbeitswelt und Telearbeit Maßnahmen der Staatsregierung bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen zum Schutz der Mitarbeiter und zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie Sächsische Staatskanzlei Auf Grund der besonderen Aufgabenstellung des Hauses sind keine Telearbeitsplätze eingerichtet. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Im Geschäftsbereich wird seit mehreren Jahren bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen Telearbeit angeboten. Die Einzelheiten der Telearbeit regelt die zwischen dem Hauptpersonalrat und der Dienststelle getroffene Dienstvereinbarung über die Einrichtung von alternierender Telear¬ beit im Geschäftsbereich des SMF (DV Telearbeit). Die Telearbeit basiert auf Freiwilligkeit, setzt eine entsprechende Antragstellung des Bediensteten voraus und dient als Unterstützung der Ver¬ einbarkeit von Beruf und privaten Belangen. Sie soll auch die mit organisatorischen Veränderun¬ gen (bspw. Standortschließungen) einhergehenden zusätzlichen Belastungen für die Bediensteten abfedern. Mit dem Angebot der Telearbeit wird nicht die Erwartung einer ständigen Erreichbarkeit oder gar einer sofortigen Bearbeitung der dienstlichen Aufträge verbunden. Auch um dies sicher¬ zustellen, regelt § 6 DV Telearbeit, dass die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zur Ar¬ beitszeit für die Dienstleistung am Telearbeitsplatz weiterhin Anwendung finden. Dies bedeutet insbesondere, dass die gesetzlichen Höchstarbeits- und Pausenzeiten nach dem ArbZG und der SächsAZVO zu berücksichtigen sind. Des Weiteren bedarf der Dienst am Telearbeitsplatz an Sonn- und Feiertagen sowie an sonstigen dienstfreien Werktagen der ausdrücklichen Anordnung oder Einwilligung durch die Dienststelle. Die Bediensteten sind gehalten, ihre Arbeitszeiten ent¬ sprechend zu dokumentieren. Diese Belege werden durch die Zeiterfassungsstelle in das Zeiter¬ fassungssystem eingespeist. Sollten dabei Auffälligkeiten offenbar werden, erfolgt eine Rückspra¬ che mit dem zuständigen Vorgesetzten und / oder des Bediensteten. Des Weiteren ist es - unab¬ hängig von der Inanspruchnahme der Telearbeit - Aufgabe des Vorgesetzten, Arbeitsabläufe und Arbeitsanfall so zu organisieren und zu steuern, dass dienstliche und private Belange zu vereinba¬ ren sind. Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie hat für das SMWA als Fachressort einen hohen Stellen¬ wert. Im Geschäftsbereich wurden bereits im Jahr 2001 Dienstvereinbarungen über die Ausübung von Telearbeit mit dem HPR bzw. ÖPR geschlossen. Am 15. April 2015 trat die Dienstvereinbarung zur Gewährung von dezentraler Arbeit zur Pflege von Angehörigen und zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie für die Bediensteten des Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, zunächst als Pilotprojekt und seit dem 1. April 2016 nunmehr unbefristet in Kraft. Die dezentrale Arbeit kann im Wege einer al¬ ternierenden, mobilen und in Ausnahmefällen einer ausschließlichen Telearbeit erfolgen. Den Bediensteten stehen somit äußerst flexible Möglichkeiten zur Verfügung, um im Einklang mit privaten Belangen und der jeweiligen Lebenssituation die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Voraussetzung für die Genehmigung einer Telearbeit ist, dass eine geeignete häusliche Arbeits¬ stätte vorhanden ist. Vor der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes werden die Arbeitsschutzbe¬ stimmungen, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, die Bildschirm¬ arbeitsverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und die Einhaltung der DIN Normen durch einen Beauftragten der Dienststelle überprüft. Seite 1 von 4 Drs.-Nr.: 6/5809 Thema: Digitalisierung der Arbeitswelt und Telearbeit Bei dezentraler Arbeit wird in der Regel erst mit der individuellen Vereinbarung bestimmt, an wel¬ chem Ort und Arbeitsplatz jeweils gearbeitet wird. Voraussetzungen und Einhaltungen der ein¬ schlägigen Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen am häuslichen Arbeitsplatz können deshalb nicht immer im Vorfeld geprüft werden. Die Bediensteten tragen für ihren Arbeits- und Ge¬ sundheitsschutz und den sachgerechten Einsatz der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel Sorge. Ihnen obliegt die Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen im häuslichen Rah¬ men, insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes und wesentlicher Aspekte der Bildschirmarbeits¬ verordnung. Die Verantwortung der Dienststelle hinsichtlich der von ihr bereitgestellten Arbeitsmit¬ tel bleibt davon unberührt. Die Bediensteten erklären sich bei Abschluss der Vereinbarung über dezentrale Arbeit damit einverstanden, dass ein Beauftragter der Dienststelle vor Beginn der häus¬ lichen Dienstausübung den Arbeitsplatz auf Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften überprüft. Der Personalvertretung wird die Gelegenheit zur Teilnahme eingeräumt. Außerdem erklären sie sich bereit, der Dienststelle aus berechtigten Gründen und nach Ankündigung Zutritt zur häusli¬ chen Arbeitsstätte zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit gemäß der Sächsischen Arbeitszeitverordnung bleibt beim Abschluss einer Vereinbarung über dezentrale Arbeit wie auch Telearbeit unberührt. Die Bediensteten kön¬ nen sich die Arbeitszeit im Rahmen der geltenden Arbeitszeitvorschriften frei einteilen. Sie ver¬ pflichten sich zu deren Einhaltung, insbesondere der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeits¬ zeit. Mit dem Abschluss von Telearbeitsvereinbarungen und Vereinbarungen über dezentrale Arbeit wird nicht die Erwartung einer ständigen Erreichbarkeit oder einer sofortigen Bearbeitung der dienstlichen Aufträge verbunden, vielmehr wird den Bediensteten ermöglicht, in flexibler Gestal¬ tung den persönlichen Arbeitsrhythmus an den individuellen Tagesrhythmus in den verschiedenen Lebenssituationen anzupassen und so nicht zuletzt auch die Motivation und schöpferische Leis¬ tung gesteigert. Sächsisches Staatsministerium des Innern Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf gilt seit dem 21. März 2001 im Ge¬ schäftsbereich die Rahmendienstvereinbarung zur Einrichtung von Telearbeitsplätzen. Die Rege¬ lung wurde überarbeitet und soll in Kürze als Rahmendienstvereinbarung zur mobilen Arbeit im Geschäftsbereich abgeschlossen werden und zur Anwendung kommen. Mit der überarbeiteten Rahmendienstvereinbarung soll die alternierende Telearbeit fortgesetzt und darüber hinaus die mobile Kurzzeit-(Tele)arbeit eingeführt werden. Die Kurzzeit-{Tele)arbeit ist eine ortsunabhängige Tätigkeit, die sowohl mit als auch ohne Technikeinsatz geleistet werden kann und einen Ausnah¬ mefall darstellt, der situativ und nicht zu regelmäßigen Zeiten und in festgelegtem Umfang eintritt. Über die Teilnahme an der Kurzzeit-(Tele)arbeit entscheidet kurzfristig der zuständige Vorgesetz¬ te. Die alternierende Telearbeit und die Kurzzeit-(Tele)arbeit sind geeignet, die Chancengleichheit, insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zu unterstützen, da flexibel auf die Bedürf¬ nisse der Bediensteten in Bezug auf das Arbeiten außerhalb des Arbeitsplatzes eingegangen wer¬ den kann. Mit der überarbeiteten Rahmendienstvereinbarung wird eine stärkere Ausrichtung am Einzelfall ermöglicht und persönliche Interessen der Bediensteten können besser in die Entschei¬ dungsfindung einbezogen werden. Zum Schutz der Bediensteten ist sowohl in der alten als auch in der neuen Rahmendienstvereinba¬ rung geregelt, dass ein Telearbeitsplatz nur auf Antrag oder aufgrund Ausschreibung, also auf ausdrücklichen Wunsch des Bediensteten, eingerichtet wird. Die zuständige Personalvertretung und ggf. die Schwerbehindertenvertretung sind in die Entscheidung eingebunden. Mobiles Arbei¬ ten, d. h. alternierende Telearbeit als auch Kurzzeit-(Tele)arbeit, ist nur im Rahmen der geregelten Arbeitszeit auszuüben. Um die Erreichbarkeit der Bediensteten für dienstliche Rückfragen sicher¬ zustellen, werden zwischen den Bediensteten und den zuständigen Vorgesetzten Kommunikati¬ Seite 2 von 4 Drs.-Nr.: 6/5809 Thema: Digitalisierung der Arbeitswelt und Telearbeit onszeiten vereinbart. Mobiles Arbeiten während des Urlaubs und Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) ist untersagt. Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Die Mitarbeiter im SMS bekommen bei der Einrichtung von Teleheimarbeitsplätzen Technik bereit¬ gestellt, über die sie in ihrem privaten Umfeld vor Ort zur Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben verfügen können. Verwendet wird insbesondere mobile Computer- und Kommunikationstechnik. Somit wird die Möglichkeit geschaffen, in den dienstlichen Informationsfluss mit einbezogen zu werden und eine enge Verbindung zur Dienststelle sowie zu anderen Mitarbeitern zu halten. Pri¬ vate Aufwände zur Schaffung eines technischen Arbeitsumfeldes des Telearbeitsplatzes sind nicht erforderlich. Ergänzend sorgen Dienstvereinbarungen in einzelnen Einrichtungen für ein ausgeglichenes Ver¬ hältnis zwischen dienstlichen Anforderungen und angemessener Mitarbeiterorientierung. Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Mit dem Örtlichen Personalrat wurden die folgenden Dienstvereinbarungen geschlossen, die den Themenkreis der Kleinen Anfrage umfassen: - Dienstvereinbarung zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie im SMWK; - Dienstvereinbarung über die Einrichtung von alternierender Telearbeit im SMWK; - Dienstvereinbarung über die Flexible Arbeitszeit im SMWK. Die Dienstvereinbarung zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie regelt die Berücksichtigung famili¬ ärer Belange, insbesondere bei der Festlegung von Besprechungen und Terminen. Darüber hin¬ aus ist das SMWK Zertifikatsträger des audit berufundfamilie. Die Dienstvereinbarung über die Einrichtung von alternierender Telearbeit verweist auf die gesetz¬ lichen und tariflichen Regelungen zur Arbeitszeit. Dienst am Telearbeitsplatz an Sonn- und Feier¬ tagen sowie an sonstigen dienstfreien Werktagen bedarf der Anordnung und der Einwilligung durch die Dienststelle. Die am Telearbeitsplatz erbrachte Arbeitszeit wird durch Selbstaufschrei¬ bung auf einem Arbeitszeiterfassungsblatt festgehalten, vom Vorgesetzen gegengezeichnet und in das Zeiterfassungssystem eingegeben. Die Dienstvereinbarung über die Flexible Arbeitszeit schreibt fest, dass Überstunden / Mehrarbeit und Wochenendarbeit nur in besonderen Ausnahmefällen schriftlich durch den Staatssekretär an¬ geordnet werden dürfen. Der Bedienstete überwacht in eigener Verantwortung sein Zeitkonto in Form eines Ampelkontos. Das Referat Personal prüft die Flöhe der Zeitkonten im Zeiterfassungs¬ system und informiert den Vorgesetzten über den Eintritt der Zeitkonten seiner Mitarbeiter in neue Ampelphasen (gelb / rot). Der Vorgesetzte erarbeitet mit dem Bediensteten einen Maßnahmeplan, um das Zeitsaldo in die Grünphase zurückzuführen. Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Im Geschäftsbereich des SMUL wurde unter der Prämisse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine Dienstvereinbarung „Mobile Arbeit" geschlossen. Diese erlaubt die Erbringung der Arbeitsleis¬ tung im häuslichen Umfeld bzw. an einem anderen Standort derselben Dienststelle im Geschäfts¬ bereich. Gründe für Telearbeit können vorrangig sein: - Vereinbarkeit von Beruf und Familie, z. B. Erziehungsaufgaben für Kinder und Jugendliche, Betreuung von Eltern oder Ehepartnern, - Organisation der Pflege von nahen Familienangehörigen, - Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements, - Schwierige gesundheitliche Situation des Bediensteten, - weite Arbeitswege, schlechte Anbindungen an öffentliche Verkehrsmittel bzw. lange Fahrt¬ zeiten, die sich infolge von Organisationsänderungen oder anderen dienstlichen Maßnah¬ men ergeben haben. Seite 3 von 4 Drs.-Nr.: 6/5809 Thema: Digitalisierung der Arbeitswelt und Telearbeit Grundsätzlich sind für die Telearbeit abgrenzbare Tätigkeiten geeignet, die eigenständig und ei¬ genverantwortlich durchführbar sind. Im Geschäftsbereich wird Telearbeit bei Vorliegen der Vo¬ raussetzungen vorerst für ein Jahr genehmigt, um den Erfolg und die Eignung des Telearbeiters feststellen zu können. Um die in Telearbeit tätigen Mitarbeiter zu schützen, gelten für diese die bestehenden arbeitszeit¬ rechtlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass die Arbeitszeit für die Telearbeit individuell verein¬ bart werden kann. Zu Mehrarbeitszeit darf Telearbeit nicht führen. Für den Telearbeiter gelten die gleichen Anzeige- und Meldepflichten wie für Beschäftigte am Ar¬ beitsplatz in der Dienstelle. Betriebsbedingte Fehlzeiten (z. B. durch Störungen der luK-Technik etc.) gehen zulasten der Dienststelle. Die Dienststelle stellt grundsätzlich die für den Betrieb benötigte Informations- und Kommunikati¬ onstechnik bereit und richtet diese ein. Hiervon ausgenommen ist der erforderliche Telekommunikationsanschluss mit Internetzugang. Verbrauchsmaterialien werden von der Dienststelle zur Ver¬ fügung gestellt. Der Telearbeitsplatz muss den Unfall- und Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen. Dies wird vor Aufnahme der Arbeit am häuslichen Arbeitsplatz durch Beauftragte der Behörde geprüft. Dem Telearbeiter wird bei Gewährung mobiler Arbeit ein Merkblatt ausgehändigt, aus dem sich selbst einzuhaltende Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Niveaus der Informa¬ tionssicherheit ergeben. Telearbeiter haben das Recht, an allen für sie relevanten Versammlungen, Besprechungen, Fort¬ bildungen etc. teilzunehmen. Sächsisches Staatsministerium der Justiz Das SMJus ist derzeit mit der Prüfung befasst, ob und nach welchen Kriterien eine Vergabe von Daten-Fernzugängen an Bedienstete in der sächsischen Justiz erfolgen kann, um künftig unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur eine „klassische" alternierende Heimarbeit, sondern eine Teleheimarbeit über Fernzugänge zu ermöglichen. Da diese Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, wurden bislang keine konkreten Maßnahmen im Sinne der Fragestellung für den hiesigen Ge¬ schäftsbereich ergriffen. Sächsisches Staatsministerium für Kultus Das SMK hat mit dem Hauptpersonalrat für Verwaltung eine Dienstvereinbarung über die Aus¬ übung von Telearbeit abgeschlossen, in der alle Zielstellungen bzw. Voraussetzungen zur Telear¬ beit vereinbart worden sind. Die mit Telearbeit verbundene örtliche und zeitliche Flexibilität der Arbeitsorganisation soll den Bediensteten die Möglichkeit einräumen, zumindest einen Teil der Arbeitszeit nach ihren persönli¬ chen Bedürfnissen einzuteilen, die Vereinbarkeit des Berufs mit Familie und Privatleben zu ver¬ bessern und auch gesundheitlichen Fragen stärker Rechnung tragen zu können. Bei der Schaffung von Telearbeitsplätzen sind die allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen zwin¬ gend zu beachten. Vor Beginn der Telearbeit wird der häusliche Arbeitsplatz der Bediensteten durch den Sicherheitsbeauftragte der Dienststelle zunächst auf die Einhaltung der Arbeitsschutz¬ vorschriften überprüft. Seite 4 von 4 2016-08-23T08:33:34+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes