STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/5823 Thema: Betreuungsschlüssel im Pflegeheim Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche rechtlichen Vorgaben - bezogen auf das Verhältnis von Pflegekräften und Pflegefachkräften zu Pflegebedürftigen - gelten in stationären Pflegeeinrichtungen im Freistaat Sachsen? Das Sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) enthält keine Vorgaben hinsichtlich eines bestimmten Personalschlüssels. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 (SächsBeWoG) dürfen betreuende und pflegerische Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausgeführt werden. Hierbei muss mindestens ein Beschäftigter eine Fachkraft sein. Bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern in einer stationären Einrichtung ist eine Mindestfachkraftquote von 50 Prozent zu erfüllen. Dies bedeutet, dass bei diesen Tätigkeiten von je zwei Kräften jeweils mindestens eine Kraft Fachkraft im Sinne der Durchführungsverordnung zum SächsBeWoG (SächsBeWoGDVO) sein muss. Die zuständige Behörde kann eine stationäre Einrichtung auf Antrag des Trägers von diesen Anforderungen teilweise oder ganz befreien, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist. Die in den Einrichtungen individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung wird nach den §§ 84ff. Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) unter Berücksichtigung des jeweiligen Landesrahmenvertrages nach § 75 Abs. 1 SGB XI durch die Vereinbarungspartner vor Ort einrichtungsspezifisch festgelegt . Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Sachsen gelten folglich die vereinbarten Personalrichtwerte in Bandbreiten gemäß § 21 Abs. 7 des Rahmenvertrags gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege im Freistaat Sachsen in der Fassung vom 1. Juni 2012 (vgl. Anlage 1 ). Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141 .51 -16/698 Dresden, 22August 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ~~ Freistaat Für teilstationäre Pflegeeinrichtungen in Sachsen gelten die Vorgaben des Rahmenvertrags gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur teilstationären Pflege im Freistaat Sachsen vom 1. April 1996 (vgl. Anlage 2). Personalrichtwerte in Bandbreiten wurden hierfür bisher nicht vereinbart. Frage 2: Welche rechtlichen Vorgaben - bezogen auf das Verhältnis von Pflegekräften und Pflegefachkräften zu Pflegebedürftigen - gelten in stationären Pflegeeinrichtungen im Freistaat Sachsen speziell für den Nachtdienst? Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 3 SächsBeWoG i. V. m. § 19 Abs. 2 SächsBeWoGDVO hat der Träger einer stationären Einrichtung mit pflegebedürftigen Bewohnern sicherzustellen , dass bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend ist. Diese Fachkraft muss eine Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI sein. Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, muss die Nachtwache in jedem Gebäude eine Pflegefachkraft sein. Die zuständige Behörde kann eine stationäre Einrichtung auf Antrag des Trägers von diesen Anforderungen teilweise oder ganz befreien, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist. Frage 3: Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über die Höhe des aktuellen durchschnittlichen Betreuungsschlüssels von Pflegekräften und Pflegefachkräften zu Bewohnern in stationären Pflegeeinrichtungen im Freistaat Sachsen? (Bitte nach Tag- und Nachtdiensten aufschlüsseln.) Aktuelle Daten liegen frühestens Ende des Jahres 2016 mit der Veröffentlichung der Pflegestatistik für das Jahr 2015 durch das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen vor. Im Jahr 2013 betrug der Betreuungsschlüssel in stationären Einrichtungen , der das Verhältnis von Anzahl der betreuten Pflegebedürftigen je Pflege- und Betreuungsperson ausdrückt, 2,08 (Quelle: Daten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen). Eine Aufschlüsselung nach Tag- und Nachtdiensten erfolgte nicht. Mit freundlichen Grüßen ~ra4:t' Anlage(n) 1. Auszug § 21 des Rahmenvertrags gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege im Freistaat Sachsen in der Fassung vom 1. Juni 2012 2. Auszug § 21 des Rahmenvertrags gemäߧ 75 Abs. 1 SGB XI zur teilstationären Pflege im Freistaat Sachsen vom 1. April 1996 Seite 2 von 2 SACHSEN Anlage 1 zur Drs. 6/5823 Rahmenvertrag nach§ 75 Abs. 1 SGB XI for die vollstationäre Pflege im Freistaat Sachsen vom 01. Juni 2012 Abschnitt IV - Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und lelstungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen nach § 75 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI • § 21 Sicherstellung der Leistungen, Qualifikation des Personals (1) Die personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen muss unter Einhaltung rechtlicher Regelungen eine bedarfsgerechte, gleichmäßige sowie fachlich qualifizierte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnissen entsprechende Pflege der Pflegebedürftigen auf der Grundlage der Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität in vollstationären Pflegeeinrichtungen gern. § 113 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung gewährleisten. Die mit den Kostenträgern nach § 85 SGB XI zu vereinbarenden Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen und für Unterkunft und Verpflegung müssen es dem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. (2) Der Träger der Pflegeeinrichtung regelt im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Verantwortungsbereiche und sorgt für eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation. Der Anteil der gegenüber den Pflegekassen abgerechneten Pflegeleistungen, der durch geringfügig Beschäftigte erbracht wird, soll dabei 20% nicht übersteigen. (3) Die Bereitstellung, der Einsatz und die fachliche Qualifikation des Personals richten sich nach den Regelungen der Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität in vollstationären Pflegeeinrichtungen gern. § 113 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung sowie den einschlägigen Bestimmungen. Dabei sind • die Fähigkeiten der Pflegebedürftigen zur selbständigen Ausführung der Aktivitäten des täglichen Lebens, • die Notwendigkeit zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme oder zur Beaufsichtigung bei der Ausführung der Aktivitäten des täglichen Lebens sowie • die Risikopotentiale bei den Pflegebedürftigen, • die Arbeitszeit des Personals unter Berücksichtigung von Zeiten für Fortbildung und Teambesprechungen sowie die Ausfallzeiten insbesondere durch Krankheit und Urlaub, • leitende, administrative und organisatorische Aufgaben zu berücksichtigen. Seite 25 Anlage 1 zur Drs. 6/5823 Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI tordie vollstationäre Pflege im Freistaat Sachsen vom 01. Juni 2012 Beim Einsatz von Pflegehilfskräften ist zudem sicherzustellen, dass Pflegefachkräfte die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte und die Kontrolle der geleisteten Arbeit gewährleisten. (4) Der Träger der Pflegeeinrichtung weist den Landesverbänden der Pflegekassen die fachliche Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft und ihrer Stellvertretung nach. (5) Änderungen des Hilfeangebotes der Pflegeeinrichtung sind den Pflegekassen unverzOglich mitzuteilen. (6) Die Partner des Rahmenvertrages treten über die Einführung eines landesweiten Verfahrens zur Ermittlung des Personalbedarfes oder zur Bemessung der Pflegezeiten umgehend in Verhandlung, sobald ein entsprechendes praxistaugliches Verfahren verfOgbar ist. Maßnahmen und Termine der Erprobung werden in einer Anlage zu diesem Vertrag vereinbart. (7) Bis zur verbindlichen Einführung eines Verfahrens gemäß Abs. 6 werden gemäß § 75 Abs. 3 SGB XI unter Berücksichtigung der besonderen Pflege- und Betreuungsbedarfe Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und andere Leiden des Nervensystems folgende Personalrichtwerte in Bandbreiten vereinbart: Personal Pflege & Betreuung Stufe 1: Personal Pflege & Betreuung Stufe II: Personal Pfleg.e & Betreuung Stufe 111: Sozialdienst ' 1 : 4,50 1 : 2,90 1 : 1,90 1 : 60 bis 1:3,30 bis 1:2,30 bis 1 : 1,60 bis 1 :50 Die Personalrichtwerte stellen das Verhältnis zwischen der Zahl der Pßege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte zu 40 Stunden/VVoche) und der Pflegebedürftigen, unterteilt nach Pflegestufen, dar. Sie dOrfen in begrUndeten Fällen im Rahmen der einrichtungsindividuellen Vereinbarung unterschritten werden, sofern die fachgerech1e Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen nicht gefährdet wird. Weiterhin können sie Oberschritten werden, wenn dies zur fachgerechten Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen erforderlich ist. Bundesfreiwilligendienstleistende, Praktikanten, Teilnehmer des Freiwilligen Sozialen Jahres und Mitarbeiter im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 SGB II finden in den vereinbarten Personalmengen entsprechend den Personalrichtwerten der einzelnen Pflegestufen keine Berücksichligung, (8) Das Verfahren zur Personalbemessung nach Abs. 7 ist den Pflegesatzvereinbarungen gem. § 84 Abs. 5 SGB XI zu Grunde zu legen. Auf Einrichtungen, die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen gemäß § 80 a Abs. 2 SGB XI a. F. bzw. Vergütungsvereinbarungen vor ln-Kraft-Treten der Regelung zu Abs. 7 am 27.03.2007 abgeschlossen haben, ist das Verfahren zur Personalbemessung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gem. § 84 Abs. 5 SGB XI nicht anzuwenden. Seite 26 Rahrnenvt!!1!aagemäß §75 Abs; 1 SGB,Xt :zurtellslall0naren Pflege Abschnitt IV - Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, Anlage 2 zur Drs. 6/5823 am Versorgungsauftrag orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen - nach § 75 Abs 2 Nr. 3 SGB XI § 21 Sicherstellung der Leistungen, Qualifikation des Personals (1) Die personelle Ausstattung teilstationärer Pflegeeinrichtungen (Tages- und Nachtpflege) muss eine bedarfsgerechte, gleichmäßige sowie fachlich qualifizierte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Pflege der Pflegebedürftigen auf der Grundlage der Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI gewährleisten. (2) Der Träger der Pflegeeinrichtung regelt im Rahmen ihrer Organisationsgewalt die Verantwortungsbereiche und sorgt für eine sachgerechte Aufbau- und Ablauforganisation. Der Anteil der Pflegeleistungen, der durch geringfügig Beschäftigte erbracht wird, sollte dabei 20 % nicht übersteigen. (3) Die Bereitstellung und die fachliche Qualifikation des Personals richten sich nach den Regelungen der Qualitätsvereinbarung gemäß § 80 SGB XI. Beim Einsatz des Personals sind - die Fähigkeiten der Pflegebedürftigen zur selbständigen Ausführung der Aktivitäten des täglichen Lebens, -die Notwendigkeit zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme des täglichen Lebens sowie - die Risikopotentiale bei den Pflegebedürftigen zu berücksichtigen. Beim Einsatz von Pflegehilfskräften ist zudem sicherzustellen, dass Pflegefachkräfte die fachliche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte und die Kontrolle der geleisteten Arbeit gewährleisten. (4) Der Träger der Pflegeeinrichtung weist den Landesverbänden der Pflegekassen die fachliche Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft und ihrer Stellvertretung nach. (5) Änderungen des Hilfeangebots der Pflegeeinrichtung sind den Pflegekassen unverzüglich mitzuteilen. 2016-08-23T09:31:31+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes