c\¡¡() o)N(o oôt STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Silke Grimm, AfD-Fraktion Drs.-Nr.:6/5854 Thema: Strafzahlungen für die Überschreitung der Stickstoffdioxidgrenzwerte Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Laut einem Bericht der Freien Presse vom 26. Juli 2016 hat die EU wegen anhaltend hoher Stickstoffdioxidbelastungen in 50 deutschen Städten und Ballungsräumen bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Dabei drohten Strafen in Höhe von 50.000 Euro je Uberschreitungstag und Stadt. Auch Bürger seien klagebefugt . Die Deutsche Umwelthilfe habe schon rechtskräftige Urteile unter anderem gegen München, Darmstadt und Wiesbaden erstritten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Wurden bereits rechtskräftige Urteile gegen sächsische Städte erstritten bzw. ist der Staatsregierung bekannt, ob Verfahren aufgrund von Stickstoffdioxidüberschreitungen im Freistaat abhängig sind? (Falls ja, bitte aufschlüsseln wie viele Verfahren gegen welche Städte rechtskräftig bzw. anhängig sind.) Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen sächsische Städte liegen nicht vor. Sächsische Städte fallen nicht unter das am 18. Juni 2015 von der Europäischen Kommission eingeleitete formale Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen anhaltender Überschreitung der Stickstoffdioxid (NOz)-Grenzwerte. Mit Beschluss der Kommission vom 20. Februar 2013 wurde bis zum 1 . Januar 2015 eine Fristverlängerung für die Einhaltung des NO2-Grenzwertes gewährt. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 35'l 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ sm ul.sachsen. de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 29. Juli 2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-0141 .50t19t5285 Dresden, l,l. oE, brr6 Tag der I ! Deutschen E¡nh.it l: I ,llrl. lll FreistaatSachsen , I or.-o3.ro.zor6 Hausanschr¡ft: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße I 01 097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Beh¡nderungen beflnden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kêin Zugang fûr elektron¡sch sign¡erte sowie filr verschlüsselte elektronische DokumenteSeite 1 von2 5TAÀTSMINISTERIUÏ\4 FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Frage 2: Welche verkehrstechnischen Maßnahmen werden gegenwärtig von der Staatsregierung envogen, um die Stickstoffdioxidbelastung unter den EU-Grenarert zu senken? Die Zuständigkeit für die Aufstellung der Luftreinhaltepläne nach S 47 Bundeslmmissionsschutzgesetz und die Festlegung der Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität liegt seit dem 1. August 2008 im Freistaat Sachsen bei den Kreisfreien Städten und Landkreisen. Die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz verfügen über einen Luftreinhalteplan. Dresden und Leipzig schreiben zurzeit den Luftreinhalteplan fort. Frage 3: Zu welchem Zeitpunkt waren der Staatsregierung die Überschreitungen der Grenzwerte für Stickstoffdioxid bekannt? Die Grenzwerte für Stickstotfdioxid beziehen sich auf das Kalenderjahr und traten am 1. Januar 2010 in Kraft. Aufgrund der erteilten Fristverlängerung (siehe hiezu Antwort auf Frage 1) wird erst seit dem Jahr 2015 der Stickstoffdioxidgrenzwert in Dresden, Leipzig und Chemnitz an den verkehrsnahen Messstationen überschritten. Die validierten Messwerte liegen bis zum März des Folgejahres im Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vor. Frage 4: Welche Dieselfahrzeuge erfüllen die Anforderungen für eine blaue Plakette? (Bitte nach Modellen aufschlüsseln.) Frage 5: Wie viele von diesen Dieselfahrzeugen sind davon in Sachsen zugelassen und wie viele Dieselfahrzeuge erfüllen diese Norm im Freistaat (Stand 01. Juli 2016) nicht? Zusammenfassende Beantwortung von Frage 4 und 5: Die Sonderumweltministerkonferenz hat am 7. April 2016 den Bund gebeten, die Verordnung zut Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BlmSchV auf Basis der aktuellen Erkenntnisse zum Emissionsverhalten der Fahzeuge und der Bewertung zu den daraus resultierenden Auswirkungen auf die NOz-Belastung fortzuschreiben, sodass neben gering emittierenden Benzin-, Elektro- und Hybridfahrzeugen stufenweise mittelfristig nur noch Dieselfahrzeugen mit geringen Stickoxidemissionen die Einfahrt in belastete Gebiete erlaubt werden kann. Bisher liegt kein Entwurf der Verordnung zur Anderung der 35. BlmSchV vor. Aussagen zur Plakette und zu den Anforderungen an die Kraftfahzeuge können somit nicht getroffen werden. Mit freundlichen Grüßen Freistaat SACHSEN Thomas Schm Seite 2 von 2 2016-08-15T13:12:33+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes