SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM DER JUSTlZ Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Wurlitzer, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/5861 Thema: Fehlverhalten von Häftlingen Justizvollzug 2015 und 1.HJ 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „Justizvollzugsgesetz ". Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage wird davon ausgegangen, dass sich dieser Begriff auf das Sächsische Strafvollzugsgesetz (SächsStVollzG) bezieht. Frage 1: Gegen wie viele Häftlinge wurden jeweils im Jahr 2015 und 1.Halbjahr 2016 Disziplinarmaßnahmen in den Justizvollzugsanstalten ergriffen, weil sie sich nicht an die Vollzugsbedingungen gehalten haben? (Bitte aufschlüsseln nach Einzelmaßnahmen anhand § 90 Ab!!•atz 2 des sächsischen Justizvollzugsgesetzes) In den Justizvollzugsanstalten Bautzen, Chemnitz, Görlitz, Leipzig mit Krankenhaus , Torgau, Waldheim, Zeithain, Zwickau und in der Jugendstrafvoll- Seite 1 von 5 ~SACHsEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564 1500 Telefax +49 (0)351 564 1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen 1040E-KLR-2351 /16 Dresden, ZJ.August 2016 ~I 111 rn WANDEL HINTER GITIERN 300 Johrc Gefängnis Waldheim 300 Jahre sächsische Vollzugsgeschichte Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, B, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp_de STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ zugsanstalt Regis-Breitingen wurden im abgefragten Zeitraum in insgesamt 903 Fällen Disziplinarmaßnahmen gegen Strafgefangene angeordnet. Im abgefragten Zeitraum wurden in der Justizvollzugsanstalt Dresden insgesamt 706 Disziplinarmaßnahmen gegen Gefangene angeordnet. Die Anzahl der angeordneten Diziplinarmaßnahmen gegen Strafgefangene und deren Aufschlüsselung nach konkreten Maßnahmen im Sinne des § 90 Absatz 2 SächsStVollzG wird nicht statistisch erfasst . Die Ermittlung dieser Informationen aus den vorhandenen Datensätzen wäre angesichts der hohen Zahl der Disziplinarmaßnahmen in der Justizvollzugsanstalt Dresden mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Insoweit wird von der Beantwortung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen , das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-1-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. 0.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, a. a. 0.). Die Justizvollzugsanstalt Dresden führt eine Datenbank, die eine elektronische Ermittlung der Anzahl der Disziplinarmaßnahmen insgesamt ermöglicht. Eine automatisierte Zusammenstellung differenziert nach Haftart, konkreter Maßnahme und Staatsangehörigkeit ist hingegen nicht möglich. Um die konkreten Paramenter zu ermitteln, müssten alle einschlägigen Datensätze manuell bearbeitet werden. Seite 2 von 5 STAATSMlNlSTERIUM DER JUSTIZ Nimmt man an, dass für die manuelle Bearbeitung und anschließende Dokumentation eines Datensatzes ca. 10 Minuten benötigt werden, wäre ein Zeitaufwand von ca. 7.030 Minuten, d.h. ca. 23 Arbeitstagen, notwendig, um die Frage im gewünschten Umfang beantworten zu können, was ohne Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Justizvollzugsanstalt Dresden nicht leistbar wäre. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Frage erforderliche, oben dargestellte Aufwand nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Justizvollzugsanstalten andererseits wurde auch berücksichtigt, dass das parlamentarische Informationsinteresse vorliegend nicht vollständig zurücktreten musste. Vielmehr wurde durch die Übermittlung der mit noch vertretbarem Aufwand recherchierbaren Daten dem verfassungsrechtlich hohen Rang des Informationsrechts weitestmöglich Rechnung getragen. Die Staatsregierung kam bei ihrer Abwägung daher zu dem Ergebnis, dass eine weitergehende Beantwortung der Fragen unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Justizvollzugsanstalt Dresden nicht zu leisten ist. Für die übrigen Justizvollzugsanstalten kann die Aufschlüsselung nach den einzelnen Maßnahmen der folgenden Tabelle entnommen werden: SächsStVollzG Maßnahme Anzahl ~ 90 Abs. 1 Nr. 1 Verweis 98 § 90 Abs. 1 Nr. 2 Beschränkung oder Entzug des Fernsehempfangs bis 14 zu drei Monaten § 90 Abs. 1 Nr. 3 Beschränkung oder Entzug der Gegenstände für die 2 Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu drei Monaten § 90 Abs. 1 Nr. 4 Beschränkung oder Entzug des Aufenthalts in Gemein- 631 schaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu drei Monaten § 90 Abs. 1 Nr. 5 Beschränkung oder Entzug der Verfügung über das 144 Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten Seite 3 von 5 Freistaat SACHSEN § 90 Abs. 1 Nr. 6 § 90 Abs. 1 Nr. 7 Frage 2: STAATSM1N1STER1UM DER JUSTIZ Kürzung des Arbeitsentgelts um zehn Prozent bis zu drei Monaten Entzug der zugewiesenen Arbeit bis zu vier Wochen 1 13 Welche Staatsangehörigkeit hatten die Personen, gegen welche die Maßnahmen ergriffen wurden jeweils? (Bitte absolute und prozentuale Angaben) Im Hinblick auf die Justizvollzugsanstalt Dresden wird aus Gründen der Zumutbarkeit von Angaben zur Staatsangehörigkeit der Strafgefangenen, gegen die im abgefragten Zeitraum Disziplinarmaßnahmen angeordnet wurden, abgesehen. Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen richteten sich von insgesamt 903 Disziplinaranordnungen (außer Justizvollzugsanstalt Dresden) 187 gegen ausländische Gefangene. Das entspricht einem prozentualen Anteil von ca. 21 %. Die absolute Zahl und die prozentuale Aufteilung der jeweiligen Staatsangehörigkeiten können der folgenden Tabelle entnommen werden. Die prozentualen Angaben beziehen sich auf die Zahl der insgesamt angeordneten Disziplinarmaßnahmen (außer Justizvollzugsanstalt Dresden). Staatsangehörigkeit Anzahl absolut Anzahl prozentual afghanisch 1 0,10% albanisch 1 0,10% bulgarisch 1 0,10% ghanaisch 1 0,10% iranisch 1 0,10% israelisch 1 0,10% kapverdisch 1 0,10% libanesisch 1 0,10% portugiesisch 1 0,10% serbisch 1 0,10% ukrainisch 1 0,10% aserbaidschanisch 2 0,20% italienisch 2 0,20% mazedonisch 2 0,20% Seite 4 von 5 Freistaat SACHSEN pakistanisch usbekisch bosnischherze Qowinisch kasachisch kosovarisch libysch litauisch lettisch indisch rumänisch türkisch georgisch marokkanisch irakisch vietnamesisch algerisch tschechisch russisch tunesisch polnisch deutsch Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 5 von 5 2 2 3 3 3 3 3 4 4 4 5 6 6 7 9 11 12 13 33 37 716 STAATSMlNISTERlUM DER JUSTIZ 0,20% 0,20% 0,30% 0,30% 0,30% 0,30% 0,30% 0,40% 0,40% 0,40% 0,50% 0,70% 0,70% 0,80% 1,00% 1,20% 1,30% 1,40% 3,60% 4,10% 79% gsACHsEN 2016-08-25T14:41:28+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes