SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERlUM DER JUSTIZ Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Wurlitzer, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/5862 Thema: Erkennungsdienstliche Maßnahmen im Justizvollzug 2015 und 1.HJ 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „Justizvollzugsgesetz ". Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage wird davon ausgegangen, dass sich dieser Begriff auf das Sächsische Strafvollzugsgesetz (SächsSt- VollzG) bezieht. Frage: Wie viele erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 77 Absatz 1 sächsisches Justizvollzugsgesetz gab es im Jahre 2015 und im 1.Halbjahr 2016? (Bitte enumerativ aufschlüsseln) Die Anzahl der erkennungsdienstlichen Maßnahmen für den abgefragten Zeitraum kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Seite 1 von 2 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564 1500 Telefax +49 (0)351 564 1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen 1040E-KLR-2350/16 Dresden, Z S, August 2016 ~1 r ~ ~ ~ .... .~ WANDEL HINTER GITIERN 300 Jahr< Gefängnis Waldheim 300 Jahre sllchsi.che Vollzugsg.schichte Hausanschrift: Sllchslsches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post O 1095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 'Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nahere Informationen unter wwwegvp.de Maßnahme § 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsStVollzG § 77 Abs. 1 Nr. 2 SächsStVollzG § 77 Abs. 1 Nr. 3 SächsStVollzG § 77 Abs. 1 Nr. 4 SächsStVollzG Anzahl 12.709 10.385 9.794 10.337 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Im Hinblick auf die Angaben zu§ 77 Absatz 1 Nummer 2 SächsStVollzG wird ergänzend darauf hingewiesen, dass gemäß der geltenden Erlasslage die Fotos von Gefangenen alle sechs Monate zu aktualisieren sind. Darüber hinaus erfolgt eine Neuanfertigung bei wesentlichen Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes des Gefangenen. Über die Anzahl der durch diese Maßnahmen angefertigten Bilder wird keine Statistik geführt. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 2 von 2 2016-08-25T13:14:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes