SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospltalstraße 7 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Wurlitzer, Fraktion AfD ~SACHsEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564 1500 Telefax +49 (0)351 564 1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de• Aktenzeichen 1040E-KLR-2356/16 Dresden, Drs.-Nr.: 6/5863 Thema: Gesprächsüberwachung und Telefongespräche im Justizvoll- 'Z.1, August 2016 zug 2015 und 1.HJ 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „Justizvollzugsgesetz ". Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage wird davon ausgegangen, dass sich dieser Begriff auf das Sächsische Strafvollzugsgesetz (SächsStVollzG) bezieht. Frage 1: In wie vielen Fällen gab es im Jahr 2015 und im 1.Halbjahr 2016 Gesprächsüberwachungen im Sinne des § 29 Sächsisches Justizvollzugsgesetz ? Im Jahr 2015 wurden zehn Gesprächsüberwachungen im Sinne des § 29 SächsStVollzG angeordnet und durchgeführt. Im ersten Halbjahr 2016 erfolgte die Anordnung in zwei Fällen. Seite 1 von 2 111rn WANDEL HINTER GITIERN 300 Jahr< Gefängnis Waldheim 300 Jahre sächsische Vollzugsgeschichte Hausanschrift: Sllchslsches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 'Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Eleklronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nahere Informationen unter wwwegvpde Frage 2: STAATSMlNlSTERlUM DER JUSTIZ In wie vielen Fällen gab es gab es im Jahr 2015 und im 1.Halbjahr 2016 eine Telefonüberwachung nach § 30 Absatz 1 Satz 4 des Sächsischen Justizvollzugsgesetzes ? Im Hinblick auf die einschlägige Rechtsgrundlage - § 30 Absatz 1 SächsStVollzG - wird ergänzend darauf hingewiesen, dass § 30 Absatz 1 Satz 4 SächsStVollzG eine Regelung im Hinblick auf das Verfahren trifft. In § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 SächsStVollzG wird geregelt, in welchen Fällen Telefongespräche überwacht oder untersagt werden können. Im Jahr 2015 erfolgte in zehn Fällen eine Überwachung von Telefongesprächen nach § 30 Absatz 1 SächsStVollzG. Im ersten Halbjahr 2016 wurde in zwei Fällen eine Überwachung von Telefongesprächen nach § 30 Absatz 1 SächsStVollzG angeordnet. Frage 3: In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2015 und im 1.Halbjahr 2016 die Führung von Telefongesprächen und aus welchen Gründen den Gefangenen untersagt? Im Jahr 2015 und im ersten Halbjahr 2016 wurde in keinem Fall das Führen eines Telefongespräches im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 SächsStVollzG i.V.m. § 27 SächsStVollzG untersagt. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-08-25T14:40:43+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes